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Mietminderung

AG Hamburg48 C 295/9813.04.1999WuM 1999, 433

BGB §§ 536, 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderung; Gesundheitsgefährdung; Asbest; Mängelbeseitigung; Mangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bereits die Gefahr, daß Asbest freigesetzt werden kann, was zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen würde, begründet den Mietmangel, der zu einer Mietzinsminderung berechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der von den Bekl. zu entrichtende Mietzins ist gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB gemindert, weil das Reihenhaus einen die Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigenden Mangel aufgewiesen hat. Denn in dem offenen Kamin im Wohnzimmer der Mietwohnung ist eine ca. 8 mm starke Asbestschnur eingebaut worden, die zur Abdichtung der Stoßfugen dient. Diese Fugen mit der Dichtung sind zum Feuerraum hin an allen Seiten offen, so daß die Asbestschnüre in einer gesamten Fugenlänge von 3 im deutlich zu sehen sind.

Bereits die Gefahr, daß Asbest freigesetzt werden kann, was zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen würde, begründet den Mietmangel, ohne daß festgestellt werden muß, wieviele Asbestteilchen in der Raumluft tatsächlich vorhanden sind. Denn eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs liegt bereits dann vor, wenn eine Mietsache nur in der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung genutzt werden kann. So hat auch der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, daß die Asbestschnur umgehend entfernt werden muß, da der Einbau bzw. die Verwendung entsprechender asbesthaltiger Dichtungsschnüre endgültig ab 1986 bzw. 1990 verboten ist.

Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Bekl. 1994 die Beseitigung der Asbestschnüre verhindert haben. Denn die Bekl. haben die geplante Entfernung der Schnur in einer Länge von ca. 5-10 cm mit Hilfe einer Atemschutzmaske und mit einem Plastikbeutel verweigern dürfen, weil eine derartige Entfernung nicht sachgerecht ist, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ebenfalls überzeugend festgestellt hat. Denn der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß zum Entfernen der Asbestschnur der Kamin hermetisch abgedichtet werden muß und daß die Arbeiten nur von anerkannten und zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden dürfen, während das Entfernen der Asbestschnur in einer Länge von 5-10 cm mit Atemschutzmaske und im Plastikbeutel nicht zulässig und im Übrigen nicht ausreichend sei, da die gesamte Schnur entfernt werden müsse.