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Mietminderung

AG Emmerich9 C 72/0005.05.2000WuM 2000, 302

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderung; Lärm; Geräuschbelästigung; Skater; Skaterbahn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bau einer Skaterbahn, der zu einer vermehrten Geräuschbelastung der Wohnung führt, stellt einen Fehler dar, der den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt und zur Mietminderung berechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist teilweise begründet. Die Kl. können von den Bekl. Zahlung von 164,74 DM aufgrund § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag erlangen. Insoweit stehen den Kl. restliche Mietzinsen für die Monate Mai bis November 1999 in Höhe von 100,66 DM (= 7 x 14,38 DM) und für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 in Höhe von 64,08 DM (= 4 x 16,02 DM) zu.

Die Bekl. war berechtigt, den Mietzins für die genannten Monate zu mindern. Die von der Bekl. gemietete Wohnung ist aufgrund des Baus der anliegenden Skaterbahn mit einem Fehler behaftet, der den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt, denn aufgrund der Skaterbahn hat sich die Geräuschbelastung der Wohnung vermehrt.

Insoweit ergibt sich bereits aus den seitens der Kl. zu den Akten gereichten Lärmprotokollen der Bekl., deren konkreten Inhalt die Kl. nicht widersprochen haben, daß Geräusche, insbesondere auch laute Musik und Rollgeräusche, auch nach 20.00 Uhr und 22.00 Uhr von der Skaterbahn ausgehen. Ferner ergibt sich aus dem seitens der Kl. zu den Akten gereichten Lärmprotokoll der Stadt vom 6.7.1999 teilweise eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte.

Die seitens der Bekl. gemietete Wohnung liegt zwar unstreitig in einem Mischgebiet, das insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen ist. Dementsprechend findet sich dort auch das Schulzentrum.

Dennoch kann der von der Skaterbahn ausgehende Lärm nicht als ortsüblich bezeichnet werden, denn dieser findet ausweislich des Lärmprotokolls der Bekl. - unwidersprochen - auch außerhalb der Schulzeiten statt. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Rollgeräuschen der Skater um eine besonders eindringliche Geräuschbelästigung handelt, die auch neben Autogeräuschen als zusätzliche - ganz andersartige - Lärmbelästigung beeinträchtigend ins Gewicht fällt.

Aufgrund der aufgezeichneten Umstände hält das Gericht daher eine Mietzinsminderung in Höhe von 5 % des Mietzinses für angemessen.

Insoweit können sich die Kl. nicht darauf berufen, daß sie den von der Skaterbahn ausgehenden Lärm nicht zu verantworten hätten, denn bei der Haftung für Mängel der Mietsache handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung.

Bei einer 5 %igen Mietminderung ergeben sich zugunsten der Kl. die obengenannten Nachzahlungsbeträge.