Mietminderung
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung; Minderung; Mangel; Wohnumfeld; Treppenhaus; Schmutz; Hundekot
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein erheblich verschmutztes Treppenhaus berechtigt zur Mietminderung um 10-12 %.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 216,53 DM gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte hat den Mietzins in den Monaten März und April 1994 sowie November und Dezember 1994 und schließlich Januar bis März 1995 jeweils zu Recht um 20 DM bzw. 25 DM gemindert [Kaltmiete 205 DM]. Die Mietminderung tritt gemäß § 537 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ein, wenn im Verlaufe der Mietzeit ein Mangel entsteht, der die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindert, ohne daß es auf ein Verschulden des Vermieters ankommt. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache nachteilig von dem vertraglich geschuldeten abweicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lag während der Monate, in denen die Beklagte die Miete gemindert hat, ein solcher Fehler vor. Das Umfeld der von der Beklagten gemieteten Wohnung war zu dieser Zeit in einem Umfange verschmutzt, daß ein Fehler der Mietsache vorlag. Zum einen waren die Außenanlagen und auch die Zuwegung zum Haus mit Hundekot übersät. Dies führte dazu, daß dieser teilweise in den Hausflur des Mietshauses hineingetragen wurde. Dies war u. a. auf die Tatsache zurückzuführen, daß die direkte Zuwegung zu dem Haus nicht über eine eigene Beleuchtung verfügt. Zudem waren in direkter Umgebung des Hauses Hundeexkremente in einem solchen Maße vorhanden, daß die Bewohner diesen Zustand als ekelerregend aufgefaßt haben. Hinzu kommt, daß während dieser Zeit auch der Hausflur des Hauses in erheblichem Umfange verschmutzt war. Der größte Teil der in dem Haus lebenden Mietparteien hielt sich nicht an die vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Reinigung des Treppenhauses und an die Reinigungspläne, die der Kläger aufgestellt hatte. In den Treppenhausbereichen dieser Mieter wurde nie geputzt. Hinzu kam, daß die Mieter auch noch ihre Abfälle ins Treppenhaus warfen. Der Staub und Schmutz wurde dann auch in die Bereiche getragen, die von den vertragstreuen Mietern geputzt wurden. Insgesamt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Treppenhaus sich in einem sehr ungepflegten, fast verwahrlosten Zustand befand. Daß dies der Fall war, haben alle von der Beklagten benannten Zeugen glaubwürdig bestätigt. Ein solches Wohnumfeld muß auch ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus bei öffentlich gefördertem Wohnraum nicht hinnehmen.