Mietminderung
BGB § 536b Satz 1 ; § 539 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung; Mangelkenntnis; anfänglicher Mangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Mietminderung bei Mangelkenntnis zur Zeit des Vertragsschlusses.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat u. a. die Miete gemindert, weil man, um in die Dusche zu gelangen, über die Toilette habe klettern müssen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 539 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet das Minderungsrecht insoweit aus, da der Bekl. bei Abschluß des Vertrages wußte, daß die Dusche nur über das Toilettenbecken zu erreichen war.
Eine Minderung wegen fehlenden warmen Wassers wäre zwar beachtlich, jedoch hat der Bekl. für die Tatsache, daß der Warmwasserbereiter defekt war, keinen Beweis angeboten. Hierfür oblag ihm aber die Beweislast. Hinzu kommt, daß ausweislich der Rechnung der Fa. B. vom 27.10.88 die Dusche im September 1988 zwar umgestellt und abflußmäßig angeschlossen worden ist, aber keine Arbeiten an der Elektrik erfolgt sind. Sofern die Dusche zur Warmwasserversorgung nur an eine Steckdose angeschlossen werden mußte, aber konnte der Bekl. dies selbst tun.