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Mietminderung

LG Berlin63 S 142/9207.07.1992GE 1992, 1043

BGB § 536 Abs. 1 Satz 2 ; § 537 Abs. 1 Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderungsquote; Heizungsmängel, Herdplattendefekt; Klingel- und Gegensprechanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Grund und zur Höhe von Mietminderungsansprüchen wegen diverser Mängel.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a. Heizleistung: Wegen der mangelnden Heizleistung ist eine Minderung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und den obigen Ausführungen nicht begründet, weil eine solche von der Kl. nicht bewiesen ist.

Der nicht nur gelegentliche Ausfall der Heizungsanlage rechtfertigt jedoch eine Minderung, allerdings nur für die jeweils konkret dargelegten Tage und nicht in dem von der Kl. geltend gemachten Umfang. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die von der Kl. angegebene erreichte Temperatur von 18 °C nur eine geringe Beeinträchtigung darstellt, trägt eine Schätzung des Minderungsbetrages auf 5 % durchgängig für die gesamten Wintermonate von jeweils Oktober bis April sämtlichen Belangen der Kl. in großzügiger Weise Rechnung. Eine tageweise Berechnung bei einer höheren Minderungsquote hätte jedenfalls nicht zu einem höheren Minderungsanspruch geführt.

b. Heizungsventile: Insoweit besteht ein Minderungsanspruch der Kl. nicht. Sie trägt hierzu vor, daß die Heizungsventile nicht funktionsfähig waren (Heizung nicht regulierbar), weil Teile davon abgebrochen waren. Die Bekl. wendet hiergegen mit Recht ein, daß das Abbrechen von Teilen regelmäßig eine Folge von Gewalteinwirkung ist, welche hier nur aus der Sphäre der Mieter, d. h. der Kl., stammen kann. Jedenfalls hätte die Kl. auf diesen Vortrag eingehen müssen und eine Verantwortlichkeit der Bekl. für den Mangel im einzelnen darlegen müssen. Außerdem weist die Bekl. in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß eine Beeinträchtigung wegen der angeblich zu geringen Heizleistung nicht ersichtlich ist. Die Kl. hat insoweit auch nicht dargelegt, inwiefern sich die mangelhafte Regulierbarkeit ausgewirkt hat.

c. Baulärm: Ein Anspruch der Kl. auf Minderung besteht insoweit nicht, denn es fehlen jegliche substantiierte Angaben zu Ort und Umfang und die daraus folgenden Beeinträchtigungen. Die pauschale Behauptung "Baulärm" reicht nicht aus.

d. (...)

e. Herd: Die mangelnde Funktionsfähigkeit des Herdes in der Küche recht-fertigt eine Minderung von 2 % für November 1989 bis Januar 1990. Die Kl. hat einen Defekt des Herdes (totaler Ausfall) am 17. Oktober 1989 der Bekl. angezeigt. Die Herdplatten waren jedoch ausweislich ihres eigenen Schreibens vom 30. Oktober 1989 spätestens seit diesem Zeitpunkt wie-der funktionsfähig. Hieran muß sie sich festhalten lassen. Nur der Backofen war bis zum 16. Januar 1990 defekt und wurde an diesem Tage auf Veranlassung der Bekl. instand gesetzt. Die aufgrund dieser Mängel gerechtfertigte Minderung beläuft sich nach Auffassung der Kammer allenfalls auf die eingangs erwähnte Quote.

f. Klingel- und Gegensprechanlage: Der Ausfall der Klingel- und Gegensprechanlage in der Zeit vom 20. November 1989 bis zum 1. Dezember 1989 rechtfertigt eine Minderung für November 1989 allenfalls in Höhe von 2 %. Soweit sich die Kl. auf häufigere Ausfälle an einzelnen Tagen beruft, entbehren ihre Angaben der notwendigen Konkretisierung, insbesondere in bezug auf die zeitliche Dauer.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einer Entscheidung vom 7. Juli 1992 hatte sich das Landgericht Berlin mit Mietminderungsansprüchen wegen diverser Mängel zu beschäftigen. Es befand dazu im einzelnen:

Heizleistung: Der nicht nur gelegentliche Ausfall einer Heizanlage rechtfertigt zwar eine Minderung, allerdings nur für die jeweils konkret dargelegten Tage. Erreicht die Heizleistung eine Temperatur von "nur" 18 Grad, ist ein Minderungsbetrag von 5 % nach Ansicht des Gerichts noch "großzügig" bemessen.

Heizungsventile: Kein Anspruch für nicht regulierbare Heizungsventile, wenn die Nichtregulierbarkeit daher rührt, daß Teile abgebrochen sind. Begründung: Das Abbrechen von Teilen ist regelmäßig eine Folge von Gewalteinwirkung, die nur aus der Sphäre des Mieters stammen kann.

Baulärm: Anspruch auf Minderung nur, wenn substantiierte Angaben zu Ort und Umfang gemacht werden. Die pauschale Behauptung "Baulärm" reicht nicht aus.

Herd: Die mangelnde Funktionsfähigkeit des Herdes in der Küche rechtfertigt eine Minderung von 2 %.

Klingel- und Gegensprechanlage: Der Ausfall einer solchen Anlage rechtfertigt eine Minderung von 2 % allenfalls.