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Mietminderung

LG Berlin65 S 205/8908.01.1991143/91

BGB §§ 536 Abs.1 Satz 1,556 Abs.3;§§ 537 Abs.1 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderungsquote; Feuchtigkeitschäden; Schimmelpilz; Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenvorauszahlungen; Nachforderung von Vorauszahlungen; Abrechnungsperiode

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Mietzinsminderung um 80 %, wenn bei einer 3-Zimmerwohnung Küche, Wohn- und ein Schlafzimmer ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz befallen sind.

2. Berechtigung zur Erhebung von Betriebskostenvorschüssen über den Ablauf der Abrechnungsperiode hinaus, wenn Abrechnungen erteilt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Ge-richts ergeben hat, war die Wohnung, abgesehen von dem kleinen Zimmer, ständig durchfeuchtet, modrig und vom Schimmelpilz befallen, so daß ein Aufenthalt in Küche, Wohn- und Schlafzimmer nahezu unmöglich war.

Nach Auffassung der Kammer rechtfertigen diese Mängel eine Minderung des Mietzinses um 80 %. Zum dauernden Aufenthalt verblieb lediglich noch das kleine Zimmer, also ein untergeordneter Teil der Wohnung. Die übrigen Räume waren weitgehend unbenutzbar.

Die Bekl. sind für Februar und März 1988 mit Mietzinszahlungen und Um-lagenvorschüssen in Höhe von jeweils 444,77 DM in Rückstand. Ausweislich der nicht angegriffenen Mieterhöhungserklärung vom 14. Februar 1988 betrug die Netto-Kaltmiete 368,15 DM. Wie oben bereits ausgeführt, war diese jedoch um 80 % gemindert, so daß ein Betrag von 73,63 DM ver-bleibt. Hinzu kommen die Garagenmiete von 50,- DM und die Umlagenvorschüsse auf die Heizungs /Warmwasserkosten über 126,- DM, auf die Aufzugskosten über 45,- DM und auf die sonstigen Betriebskosten über 150,14 DM. Die Umlagenvorschüsse können trotz des Ablaufs der Abrechnungsperiode weiterhin verlangt werden, weil die Kl. über alle Posi tionen unter Berücksichtigung der Soll Vorschüsse Abrechnungen erstellt hat und sämtliche Abrechnungen Nachzahlungsverpflichtungen der Bekl. zum Ergebnis haben.