Mietminderung
BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; § 537 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung; Fehler der Mietsache; Funkanlage; Gesundheitsbeeinträchtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Funkanlage auf dem Dach ist nicht erwiesen, so daß eine Mietminderung wegen eines Fehlers der Mietsache ausscheidet.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Kl. einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses für die Monate Dezember 1994 bis Juni 1995 aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien hat. Die Wohnung ist aufgrund der Installation der Funkanlage auf dem Dach des Anwesens nicht mit einem Fehler behaftet, der die Tauglichkeit der Wohnung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Insbesondere ist die vom Bekl. behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwiesen.
Auch die vom Bekl. vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 13.12.1995, die bezüglich der Ursache der Beschwerden des Bekl. lediglich die Äußerung des Bekl. wiedergibt, vermag den Beweis einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Funkanlage nicht zu erbringen.
Das Gericht verkennt nicht, daß eine Mietsache nicht erst dann als mangelhaft gilt, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann. Allerdings muß es sich hierbei um eine begründete Gefahr-Besorgnis handeln, was der Fall ist, wenn die vorgestellte Gefahr wissenschaftlich verifizierbar ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 968).
Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Wellen liegen bislang nicht vor. Die von der Strahlenschutzkommission zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk vom 4.2.1992 sowie im DIN-Entwurf-VDE 0848 Teil 2 vom Oktober 1991 empfohlenen Grenzwerte stellen nach dem jetzigen Forschungsstand Werte dar, bei deren Unterschreitung nicht mit Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.
Zwar handelt es sich dabei nicht um Werte mit rechtsverbindlichem Charakter, die empfohlenen Grenzwerte können aber als anerkannte Regeln der Technik und Wissenschaft betrachtet werden. Dies gilt unabhängig von den derzeit wissenschaftlich kontrovers geführten Diskussionen, die in der Regel einem Vermieter auch nicht ohne weiteres zugänglich sind. Das streitgegenständliche Mietobjekt wies nach dem Gutachten des sachverständigen Prof. Dr. W. vom 19.5.1995 anläßlich des Beweissicherungsverfahrens Hochfrequenzdichten auf, die für sich allein betrachtet und in ihrem additiven Zusammenwirken um ca. vier Zehnerpotenzen unter dem empfohlenen Grenzwerten liegen. Eine begründete Gefahr-Besorgnis durch die von der Funkanlage ausgehenden Hochfrequenzbelastung ist somit nach dem heutigen Wissensstand nicht erwiesen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Bekl. vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten.
Für eine aus den für die Produzentenhaftung entwickelten Grundsätzen abgeleitete Beweislastumkehr ist vorliegen kein Raum. Denn danach muß der Hersteller beweisen, daß ihn hinsichtlich eines Fehlers kein Verschulden trifft, wenn eine Person oder Sache bei bestimmungsgemäßer Benutzung eines Industrieerzeugnisses dadurch geschädigt wird, daß das Produkt fehlerhaft hergestellt war. Die Beweislast liegt somit auch bei der Produzentenhaftung bezüglich des Fehlers und des Schadens bei dem Geschädigten.