Mietminderung
BGB §§ 537, 539
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung; Minderung; Ausschluß; Kenntnis; Großbauvorhaben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mietminderungsrecht kommt nicht in Betracht, wenn der Mieter bei Vertragsschluß von einem stadtbekannten Großbauvorhaben wußte und später aufgrund der konkreten Art und des Umfangs der Beeinträchtigungen Mietminderung geltend macht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. schulden der Kl. gemäß § 535 Satz 2 BGB für den Klagezeitraum von Juli 1994 bis einschließlich Mai 1995 restlich insgesamt 3.250 DM Mietzins. Die von den Bekl. geltend gemachte Minderung (§ 537 BGB) wegen Beeinträchtigung im Gebrauch der Mietsache durch Lärm, Staub und Schmutz, die von der Baustelle des Karstadt-Gebäudes in der Breiten Straße in Lübeck ausgehen, greift gegenüber dem Mietzinsanspruch der Kl. nicht durch.
Die Minderung ist unter den hier gegebenen Umständen gemäß § 539 Abs. 1 BGB deswegen ausgeschlossen, weil die Bekl. als Mieter zur Überzeugung der Kammer bei Abschluß des Mietvertrages am 31.8.1993 die tatsächlichen Umstände, aus denen die geltend gemachte Beeinträchtigung erwuchs, kannten. Die Anschrift der Bekl. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lautete X.-Straße 59, lag mithin nur unweit des Mietobjekts und der Baustelle des Karstadt Gebäudes. Es war zur Zeit des Vertragsschlusses in Lübeck stadtbekannt, daß der Abriß des Karstadt Gebäudes und sein Neubau in Kürze bevorstanden. Auch die Bekl. selbst behaupten nicht, von dem Abriß und Neubau des Karstadt-Gebäudes keine Kenntnis gehabt zu haben, sie machen nur geltend, von der konkreten Art und dem Umfang der Beeinträchtigungen keine Vorstellung gehabt zu haben. Auf Letzteres kommt es indes nicht entscheidend an, es genügt vielmehr, daß - wie hier der Fall - der Mieter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen die künftige Beeinträchtigung erwächst (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 54. Aufl., Rn. 2 zu § 539 BGB; OLG München NJW-RR 1994, 654 ff. [= WM 1993, 607]).