Mietminderung
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung; Minderung; Lärm; Musik; Mitmieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Übermäßiger Lärm und Musik von Mitmietern kann eine Mietminderung in Höhe von 50 % rechtfertigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. kann - wie vorgenommen - die monatliche Miete nach § 537 BGB in Höhe von mindestens 50 % mindern, da die Tauglichkeit der Wohnung der Bekl. zum Bewohnen nicht unerheblich gemindert ist. Ein Räumungs- und Nachzahlungsanspruch bezüglich der nichtgezahlten Miete seitens der Kl. ist damit nicht gegeben.
In dem Hause wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von den dort wohnenden Wohngemeinschaften und ihren Besuchern in erheblichem Umfange auch insbesondere nachts derartig Lärm erzeugt, daß der Mietwert der Wohnung um mindestens 50 % gesenkt ist.
Besonders störend ist nach Aussagen der Zeugen H. die Musik gewesen, die nachts in den Wohngemeinschaften in den Wohnungen bzw. auch sommers auf dem Hof gespielt wird. Die Musik ist hier nach Aussagen der Zeugen teilweise derartig laut gewesen, daß die Gläser in den Schränken der Familie H. gezittert haben. Es ist häufiger dazu gekommen, daß die Kinder wegen der Lärmbelästigung nicht richtig schlafen konnten. Die Zeugen haben sich nach ihrer Aussage mehrfach bei den Mitbewohnern des Hauses über den Lärm beschwert, dies hat aber jeweils nur zu vorübergehenden Milderungen geführt. Nach der Aussage der Zeugen ist der Lärm eigentlich jeden Tag zu hören. Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Zeugen H. etwa besonders lärmempfindlich sind ... Die Lautstärke war dann so, daß die Familie H. wegen der Lärmbelästigung aus dem Haus ausgezogen ist, da es nicht möglich war, ihre Kinder ohne gesundheitliche Schäden in diesem Hause aufwachsen zu lassen.
Dem steht insbesondere auch die Aussage des Zeugen B. nicht entgegen. Dieser Zeuge ist Mitglied einer der Wohngemeinschaften. Nach seiner Bekundung stört ihn die im Hause veranstaltete Musik nicht ...
Hier ist aber auf die Aussage der Zeugen H. insbesondere abzustellen, wonach eine auch junge Familie mit Kindern einen derartigen Lärm nicht ertragen kann, da er auch über das, was normalerweise junge Leute in Wohngemeinschaften anderer Form machen, hinausgeht. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen Z. Der Zeuge hat in dem Nachbarhaus Nr. 39 gewohnt. Die Schlafräume seiner Wohnung gingen zum Hause Nr. 40 hinüber. Selbst im Nachbarhaus war nach Aussage des Zeugen der Lärm in dem Hause Nr. 40 derartig groß, daß der Zeuge es für sich als Lösung ansah, woanders hinzuziehen ...
Aus der Aussage des Zeugen R. folgt weiter, daß auch auf Anzeigen hin die Polizei mehrfach Anlaß gehabt hat, wegen der Lärmerzeugung im Hause einzugreifen. Der Zeuge R. hat hier zwar nicht den Überblick über sämtliche Polizeieinsätze, soweit sie aber seinen Dienstbereich betreffen, waren mehrere polizeierhebliche Anzeigen erfolgt, die zum Eingreifen und polizeilichen Maßnahmen führten. Auch dies stützte die Aussage der anderen Zeugen, wonach der im Hause erzeugte Lärm über das normal übliche Maß hinausgeht.
Die Kl. hat von den Vorkommnissen Kenntnis gehabt. Der Zeuge H. hat die Kl. auf den Lärm im Hause hingewiesen, die Kl. selbst hat nach der Aussage der Zeugen H. Anlaß gehabt, im Hause einen Zettel aufzuhängen und die Mieter darauf hinzuweisen, wegen Beschwerden von Nachbarn ruhiger zu sein.
Einer weiteren Beweisaufnahme durch die Vernehmung der weiteren von der Bekl. benannten Zeugen bezüglich der Lärmbelästigungen bedarf es nicht ...