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Mietminderung

LG Frankfurt a. M.2-11 S 501/9904.07.2000NJW-RR 2001, 945

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderung; Gesundheitsgefährdung; Schadstoffbelastung; widersprüchliches Verhalten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieter, die trotz nach ihrer Behauptung erheblicher Belastung der Wohnung mit krebserregenden Stoffen in dieser verbleiben, verhalten sich widersprüchlich und sind mit einer Minderung ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermietete an die Bekl. eine frühere "US-Armee-Wohnung". Die Bekl. ließen im Jahre 1998 - wegen vermuteter Schadstoffbelastung ihrer Wohnung - eine Hausstaubprobe durch die A-Umweltlabor GmbH untersuchen. Die A stellte eine Gesamt-PAK-Belastung von 300 mg/kg fest. Das Ergebnis der Untersuchung teilten die Bekl. der Kl. mit, worauf diese ihrerseits eine Untersuchung vornehmen ließ. Mit Schreiben vom 20 4.1998 teilte die Kl. das Ergebnis ihrer Untersuchung mit und vertrat die Ansicht, daß kein Handlungsbedarf bestünde. Unter dem 1.9.1998 teilte die Kl. erneut mit, daß im Kleber des Parketts eine Benzo(a)pyren-Belastung von 2.000 mg/kg vorgefunden wurde, wobei Handlungsbedarf bei > 10 mg/kg besteht. Seit Juni 1998 mindern die Bekl. die Miete um 30 %.

Die auf Zahlung der einbehaltenen Beträge gerichtete Klage hatte vor dem AG keinen, vor dem LG hingegen vollen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind zur Nachzahlung der geminderten Mietbeträge verpflichtet, denn ihnen steht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens kein Minderungsrecht zu. Nach dem Vortrag der Bekl. ist ihre Wohnung mit krebserregenden Schadstoffen belastet. Dies bedeutet, daß sie einen Mangel behaupten, der ihre Gesundheit in hohem Grade belastet. Dies um so mehr, als sie die Wohnung mit einem Kleinkind bewohnen. Unter diesen Umständen hätte es nahe gelegen, die Wohnung - wie es die Bewohner in anderen Streitfällen getan haben -, sobald wie möglich zu verlassen. Daß sie dieses nicht getan haben, zeigt, daß für sie der Wohnwert objektiv nicht gemindert ist. Denn bei der vorgetragenen angeblichen Gesundheitsgefährdung kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese durch eine Mietminderung aufgefangen wird. Gerade in dem vorgetragenen Gesundheitsbereich wird die potentielle Gefährdung durch Geld nicht aufgewogen. Aus dem Verhalten der Bekl. ist daher insgesamt zu schließen, daß für sie der Wert der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens kommt es auf die tatsächliche Beeinträchtigung der Wohnung mit Schadstoffen nicht an.