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Mietminderung

AG Wiesbaden92 C 3285/97 - 2810.02.1998WuM 1998, 315

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderung; Prostitution; Nachbarwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungsprostitution in der Nachbarwohnung berechtigt wegen der davon ausgehenden Ruhestörungen zu einer Mietminderung um 20 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Bekl. den Mietzins berechtigterweise wegen Beeinträchtigungen des Wohnwerts der Mietsache gemindert hat. Dies betrifft insbesondere die unstreitig in der Nachbarwohnung ausgeübte Wohnungsprostitution. Insoweit haben die Zeugen übereinstimmend, in sich schlüssig und äußerst glaubwürdig bekundet, daß sie durch das ständige Klingeln in der betreffenden Wohnung in ihrer häuslichen Ruhe gestört wurden. Dieses Klingeln begann um ca. 10.00 Uhr morgens und erfolgte im Halbstundenrhythmus bis tief in die Nacht bzw. die frühen Morgenstunden hinein. Des weiteren haben sämtliche Zeugen ausgesagt, daß die Besucher der betreffenden Wohnung häufig im Hausflur herumgeirrt sind, um die entsprechende Wohnung zu finden bzw. daß diese auch an fremden Wohnungen geklopft haben, um irrig dort Einlaß zu begehren.

Diese Störungen muß sich ein Mieter nicht gefallen lassen, weshalb die vorgenommene Mietzinsminderung von 20 % des Bruttomietzinses als durchaus angemessen erscheint. Mithin war der Kl. berechtigt, den Mietzins in Höhe von monatlich 225,80 DM zu mindern.