veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietminderung

AG Warendorf5 C 472/9928.03.2000WuM 2000, 377

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Toilettenspülung; Rolläden; Küchenherd; Backofen; Herd

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine wegen zu geringen Wasserdrucks schlecht funktionierende Toilettenspülung und schwergängige Rolläden berechtigen den Mieter zur Minderung i. H. v. jeweils 5 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unstreitig ist die Wasserspülung im Bad der Wohnung der Bekl. fehlerhaft. Zwar wurde zwischenzeitlich der ursprüngliche Fehler beseitigt. Unstreitig ist jedoch eine weitere Mangelhaftigkeit gegeben. Die Reparatur des ursprünglichen Mangels hat nämlich dazu geführt, daß nunmehr der Wasserdruck viel zu niedrig ist. So muß unstreitig die Spülung mindestens fünf- bis sechsmal betätigt werden, um drei Blatt Toilettenpapier wegzuspülen. Darin liegt ein erheblicher Mangel. Auch der vorherige Mangel war von Bedeutung, so daß die Bekl. wegen des Mangels an der Wasserspülung grundsätzlich berechtigt waren, die Kaltmiete um 5 % monatlich zu mindern.

Das gilt auch, soweit die Rolläden in Schlafzimmer und Küche nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Zeugin hat ausgesagt, daß sich erhebliche Mängel beim Heben und Senken des Rolladens im Schlafzimmer ergeben. Es sei auch vorgekommen, daß der Rolladen einfach stehen geblieben sei. Das Gleiche treffe zu auf den Rolladen in der Küche. Auch hierbei hätten sich beim Hochziehen Quietschgeräusche ergeben. Der Rolladen sei insgesamt schwergängig gewesen. Auch wegen dieser Mängel waren die Bekl. deshalb berechtigt, die Miete um weitere 5 % zu mindern.

Das gleiche gilt, soweit die Bekl. die Herdklappe des mitgemieteten Küchenherdes nicht ordnungsgemäß bedienen konnten. Der Herd ist mitgemietet und damit Mietvertragsobjekt, so daß der Kl. für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Klappe verantwortlich ist. Die Klappe ist aber nicht ordnungsgemäß zu bedienen. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, daß dieser Mangel nicht auf eine Fehlbedienung seitens der Bekl. zurückzuführen ist. Damit konnte in der Vergangenheit der Backofen des Herdes nicht ordnungsgemäß genutzt werden. Auch insoweit waren die Bekl. demzufolge zur Minderung berechtigt, und zwar mindestens um 2 %, so daß die Gesamtminderung um 12 % berechtigt war.