Mietminderung
BGB §§ 537, 539 a. F.; BGB § 536 b n. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung; Lärm; Abgase; Parkplatz; Wohngebiet
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anlage eines Parkplatzes im innerstädtischen Wohngebiet ist eine bei Mietvertragsabschluß voraussehbare Entwicklung und berechtigt bei verhältnismäßig geringen Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase nicht zur Mietminderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 129,24 DM gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 25.1.1995. Dieser Betrag errechnet sich aus den für die Monate Juni 1997 bis November 1997 jeweils einbehaltenen 21,54 DM. Die Bekl. können sich dieser Zahlungspflicht nicht unter Berufung auf § 537 Abs. 1 BGB entledigen.
Die auf dem Grundstück der Kl. im Bereich hinter dem Wohnblock vorgenommenen Veränderungen, insbesondere die dortige Anlage von acht Parkplätzen, begründen kein Mietminderungsrecht zugunsten der Bekl. Die Parkplätze stellen eine allenfalls minimale, jedenfalls aber eine vom Mieter hinzunehmende Beeinträchtigung der Wohnung dar.
Wie anläßlich des Ortstermines festgestellt wurde, geht von den neu angelegten Parkplätzen weder eine nennenswerte Lärmbelästigung noch eine nennenswerte Abgasbelästigung aus. Insbesondere fallen diese Belästigungen nicht zwischen 5.30 Uhr und 7.00 Uhr an, wie von den Bekl. behauptet wurde.
Zur Lärmentwicklung ist anzumerken, daß lediglich eine einzige Fahrzeugbewegung während des Ortstermines geeignet war, als Geräusch in einer Wohnung des Blockes T.-Str. 19-29 wahrgenommen zu werden. Dies war die Abfahrt eines Drei-Tonner-Lieferwagens vom Parkplatz der Pension "P.". Hierzu ist anzumerken, daß die Pension "P." einschließlich der unmittelbar vor dieser befindlichen, für drei bis vier Pkw nutzbaren Parkplätze gerichtsbekannt mindestens seit 1993 unverändert existiert. Ihr Vorhandensein samt Parkplätzen darf deshalb als vertragsgemäßer Zustand für den 1995 abgeschlossenen Mietvertrag angesehen werden.
Ergänzend ist klarzustellen, daß während des gesamten Ortstermines Fahrzeugbewegungen auf der T.-Straße und der F.-Straße sowie auf der in ca. 250 Metern Entfernung vorbeiführenden Eisenbahnstrecke Erfurt - Sömmerda wahrgenommen werden konnten. Dieser Geräuschpegel entspricht jedenfalls dem vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, die in einem innerstädtischen Wohngebiet mit Blockbebauung und entsprechender Infrastruktur belegen ist.
Hieraus folgt, daß an das Störpotential der neu angelegten Parkplätze ein anderer Maßstab anzulegen ist als in einer verkehrs- und anwohnerarmen Kleinsiedlungsanlage.
Sollten also zu bestimmten Zeiten höhere Fahrzeugbewegungen zwischen 5.30 Uhr und 7.00 Uhr auf den streitgegenständlichen acht Parkplätzen zu verzeichnen sein, so wäre dies auch keine zur Minderung der Miete berechtigende Tatsache, da diese kein höheres Belästigungspotential haben als der ohnehin in der Umgebung des Hauses festzustellende Verkehrsgeräuschpegel.
Dasselbe gilt für die hinter dem Block in der F.-Straße angelegten Parkplätze, auf denen anläßlich des Ortstermines immerhin drei Fahrzeugbewegungen zu verzeichnen waren, die sämtlich nicht geeignet waren, die Nachtruhe von irgendeinem Anwohner zu stören.
Hierzu ist auszuführen, daß die betreffenden Parkplätze aufgrund einer vorhandenen Hecke und ihrer metrischen Entfernung vom streitgegenständlichen Wohnblock leidlich abgeschirmt sind.
Soweit die Bekl. behaupten, im Winter entstände besondere Belästigung durch das Warmlaufenlassen von geparkten Kraftfahrzeugen, ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dieser durch keine technische Notwendigkeit gerechtfertigten Unsitte jeweils um eine Verkehrsordnungswidrigkeit des betreffenden Kraftfahrers handelt, die notfalls durch Anzeige abzustellen ist. Keinesfalls handelt es sich hierbei um ein den neu angelegten Parkplätzen innewohnendes, vom Vermieter zu vertretendes Belästigungspotential.
Weitergehender Beweisaufnahme bedurfte es hierzu deshalb nicht. Auch von den an den Parkplätzen angebrachten abschließbaren Sperrbügeln geht keine, eine Mietminderung rechtfertigende Lärmbelästigung aus.
Wie der Ortstermin gezeigt hat, ist es ohne weiteres möglich, die Parkplätze zu befahren, ohne über diese Bügel zu fahren. Hinzu kommt, daß ein "Herunterfallenlassen" dieser Sperrbügel vor dem Wegfahren eines Fahrzeuges bereits daran scheitert, daß ein normaler Pkw der Mittelklasse den Bügel beim Parken so abdeckt, daß er nicht mehr aufgerichtet werden kann. Anläßlich des Ortstermines war lediglich hinter einem einzigen dort geparkten Kleinwagen der Bügel aufgestellt worden. Hierbei handelte es sich allerdings auch um einen offensichtlichen Dauer- oder Langzeitparker, wie dem Unkrautbewuchs des betreffenden Parkplatzes zu entnehmen war.
Soweit auf die Abgasbelästigung der Wohnung der Bekl. durch die neu angelegten Parkplätze abgestellt wird, ist wiederum auf die anläßlich des Ortstermines festgestellten Umstände zu verweisen.
Zum einen erscheint es bereits aufgrund der baulichen Verhältnisse, also der Entfernung der Parkplätze von der streitgegenständlichen Wohnung und der Einfriedung der Parkplätze mit einem etwa ca. 50 cm hohen Erdwall, überaus fraglich, ob hier bei üblichen Fahrbewegungen eine Abgasbelästigung der Bekl. eintreten kann. Hinsichtlich des Warmlaufenlassens von Fahrzeugen ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Zum anderen ist aufgrund der festgestellten Intensität der Fahrzeugbewegungen nicht von einer nennenswerten Abgasbelastung auszugehen. Insoweit steht § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB einer Mietminderung entgegen.
Insgesamt ist anzumerken, daß die Anlage der hier streitgegenständlichen Parkplätze zwar nichts mit der örtlichen Straßenverkehrsplanung zu tun hat, jedoch so typisch für die Entwicklung eines innerstädtischen Wohngebietes ist, daß sie bereits 1995 voraussehbar war, zumal die oben genannte Pension bereits vorhanden war.