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Mietminderung

AG Bad Segeberg17 a C 164/9710.03.1998WuM 1998, 280

BGB §§ 537, 538, 539

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderung; Trinkwasser; Braunfärbung; Mangangehalt; Eisengehalt; Gesundheitsgefährdung; Mangel; Kenntnis bei Vertragsschluß; Gewährleistungsausschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Braunfärbung des Trinkwassers und überhöhte Eisen- und Manganwerte berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 15 %. Der Vermieter hat dem Mieter die Kosten anderweitigen Erwerbs von Koch- und Trinkwasser zu ersetzen.

2. Die Gewährleistungsrechte des Mieters sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die Braunfärbung des Trinkwassers hingewiesen hat, ohne die gesundheitsgefährdende Überschreitung der Grenzwerte für Eisen und Mangan zu erwähnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. war gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu berechtigt, in den Monaten November und Dezember 1996 sowie Januar 1997 die Miete zu mindern. Unstreitig war das Wasser in der von ihm gemieteten Wohnung braun gefärbt. Zudem lag der Eisengehalt des Wassers um mehr als das Zehnfache über dem Grenzwert; der Mangangehalt überschritt den Grenzwert um das Fünffache. Darin lag ein erheblicher Mangel der Mietsache. Da der Mieter einer Wohnung ständig mit dem dort vorhandenen Leitungswasser in Berührung kommt und eine anderweitige Versorgung mit Trinkwasser mit erheblichem Aufwand verbunden ist, erscheint die Minderung auch in der vorgenommenen Höhe von 15 % gerechtfertigt.

Der Bekl. war auch dazu berechtigt, einen Betrag von 300 DM im Wege der Aufrechnung von der Miete abzuziehen. Er hatte aus § 538 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Kl. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen der mangelhaften Wasserqualität. Die Kl. waren dazu verpflichtet, ihn so zu stellen, als wenn der Mangel nicht vorhanden gewesen wäre. Demgemäß mußten sie dem Bekl. die Aufwendungen ersetzen, die er zum anderweitigen Erwerb von Koch- und Trinkwasser gemacht hat. Die Höhe des dazu erforderlichen Betrags schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Bekl., dem die Kl. insoweit nicht entgegengetreten sind, auf 300 DM.

Die Gewährleistungsrechte des Bekl. aus §§ 537, 538 BGB waren auch nicht gemäß § 539 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift stehen dem Mieter die in den §§ 537, 538 BGB bestimmten Rechte nicht zu, wenn er den Mangel der gemieteten Sache beim Vertragsabschluß kennt. Die Beweislast für diese Kenntnis trägt der Vermieter. Die von den Kl. benannten Zeuginnen haben zwar übereinstimmend die Behauptung der Kl. bestätigt, daß der Kl. zu 1) dem Bekl. die Wasserqualität durch Aufdrehen der Wasserhähne vorgeführt habe. Die Zeugin hat darüber hinaus bekundet, der Kl. zu 1) habe dem Bekl. auch erklärt, daß die Braunfärbung auf den Eisengehalt des Wassers zurückzuführen sei. Die Zeuginnen haben indessen nicht bekundet, daß der Bekl. auch darauf hingewiesen worden sei, daß der Eisen- und Mangangehalt des Wassers die amtlichen Grenzwerte überschritt. Ein solcher Hinweis wäre jedoch erforderlich gewesen, um eine nach § 539 Satz 1 BGB zum Gewährleistungsausschluß führende Kenntnis des Bekl. vom Mangel der Mietsache zu begründen. Für einen Gewährleistungsausschluß nach § 539 Satz 1 BGB reicht es nämlich nicht aus, daß der Mieter eine allgemeine Vorstellung über das Vorhandensein eines Mangels hat, vielmehr ist es erforderlich, daß dem Mieter auch die Tragweite des Mangels im wesentlichen bekannt ist (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 659). Daran fehlt es hier, weil der Bekl. nicht auf die Überschreitung der Grenzwerte, insbesondere hinsichtlich des Mangangehalts, hingewiesen worden war. Aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises Segeberg v. 5.11.1996 geht hervor, daß ein vorübergehender Mangangehalt im Trinkwasser für Erwachsene bis zu einer Höhe von 0,05 mg pro Liter gesundheitlich tolerierbar sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, daß ein hoher Mangangehalt des Trinkwassers bei Dauergenuß Ablagerungen im Gehirn verursachen könne, was zu nervenschädigenden Wirkungen führen könne. Daraus geht hervor, daß die Mangelhaftigkeit des Leitungswassers nicht allein in der Braunfärbung aufgrund des hohen Eisengehalts bestand, sondern auch in einer möglichen Gesundheitsschädlichkeit bei dauerndem Genuß des Wassers.

Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob tatsächlich eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestand oder nicht; entscheidend ist, daß das Gesundheitsamt bei der Untersuchung des Wassers zu dem Schluß gekommen ist, daß der dauernde Genuß des Wassers gesundheitlich nicht unbedenklich sei. Da die Kl. den Bekl. vor Vertragsabschluß nicht auf die Grenzwertüberschreitung hingewiesen hatten, war dem Bekl. die Mangelhaftigkeit des Wassers in einem wesentlichen Teil unbekannt, so daß er keine ausreichende Tatsachengrundlage hatte, darüber zu entscheiden, ob die Wasserqualität bis zum Anschluß an die zentrale Wasserversorgung als vertragsgemäß akzeptiert werden soll. Da der Bekl. sich bei vollständiger Tatsachenkenntnis möglicherweise gegen den Abschluß des Mietvertrags entschieden hätte, führt seine nur unvollständige Kenntnis der Wasserqualität bei Einzug nicht zur Verwirkung seiner Gewährleistungsansprüche.