veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietmangel

AG München432 C 7381/9530.03.1998GE 2000, 1692

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietmangel; Minderung bei späterem Einbau einer Mobilfunksendeanlage; Elektrosmog; Antennenanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Furcht vor gesundheitlichen Folgen einer langjährigen Dauereinwirkung durch eine Antennenanlage ist nachvollziehbar und stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 537 BGB dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. gemäß § 535 Satz 2 BGB auf Ausgleich der in den Monaten Mai und Juni 1995 von den Bekl. vorgenommenen Mietkürzungen um je 67,46 DM, weil diese gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 berechtigt waren.

Die Bekl. mieteten von der Kl. 1987 die streitgegenständliche Wohnung im obersten Geschoß des Anwesens A.- Straße in München - von einem niedrigeren Zwischengeschoß abgesehen - unter einem Flachdach. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Dach keinerlei Sendeanlagen. Nach Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages vom 30.5./6.7.1994 zwischen der Kl. und der Nebenintervenientin errichtete die Nebenintervenientin auf dem Dach, zum Teil direkt über der Wohnung der Bekl., eine Mobilfunksende- und Empfangsanlage, die sie nach und nach auf insgesamt vier Träger mit sechs Antennen ausbaute, von denen drei reine Empfangsantennen und drei Sende- und Empfangsantennen sind.

Entgegen der von der Nebenintervenientin vertretenen Rechtsansicht ist für die vorliegende mietrechtliche Auseinandersetzung belanglos, daß die streitigen Anlagen im installierten Umfang rechtlich zulässig sind und alle gegenwärtig in Deutschland gültigen Grenzwerte einhalten, denn § 537 BGB setzt nicht voraus, daß die Beeinträchtigungen illegal sind. So ist das Minderungsrecht eines Mieters wegen Baulärms vom Nachbargrundstück beispielsweise nicht davon abhängig, ob der Nachbar mit oder ohne Baugenehmigung (das heißt: schwarz) baut.

Entscheidend ist allein, ob die Bekl., die eine Wohnung anmieteten, über der sich bei Abschluß des Mietvertrages keine e-Plus-Anlage befand, aufgrund der nachträglichen Änderung unmittelbar über ihrer Wohnung eine zur Mietminderung berechtigende Beeinträchtigung des Wohnwertes hinnehmen müssen.

Ob die in der Wohnung der Bekl. meßbaren Wirkungen der Anlage der Nebenintervenientin, insbesondere im jahrelangen Dauerbetrieb, objektiv negative Auswirkungen auf die Gesundheit der dort wohnenden Personen haben können, ist - wovon sich das Gericht im Laufe des Prozesses überzeugen konnte - umstritten.

So hat auch die Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 1.12.1997 eingeräumt, daß Fragen über die biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder und Wellen in der Wissenschaft kontrovers diskutiert werden. (wird ausgeführt)

Diese Frage kann im vorliegenden Prozeß offenbleiben, denn für das Wohlbefinden der Bekl. kommt es nicht auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlage an, sondern auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, mag diese sich auch später als unbegründet darstellen.

Hier kommt es auf die Sicht eines vernünftigen Mieters an, insbesondere vor dem Hintergrund, daß wiederholt in der Vergangenheit die von neuen technischen Errungenschaften ausgehenden Gefährdungen falsch eingeschätzt wurden, wie beispielsweise beim teilweise routinemäßigen Röntgen von Schwangeren.

Nachdem das e-Plus-Netz relativ jung ist, kann heute noch nichts Endgültiges gesagt werden. Auch wenn ein vernünftiger Mieter nicht die in der Presse aufgemachten "Horror"-Meldungen über gehäufte Mißbildungen bei Menschen und Tieren im Bereich von Mobilfunksendeanlagen glauben wird, bleiben angesichts warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler nicht unvernünftig erscheinende Zweifel. Ein erneutes Gutachten kann aus Sicht des Gerichtes keine weiteren entscheidenden Erkenntnisse bringen, weil den Bekl. ihre nachvollziehbare Furcht vor Gesundheitsgefährdungen dadurch nicht genommen wird.

Diese Furcht stellt eine Beeinträchtigung i. S. v. § 537 Abs. 1 BGB dar.

Vermieter und Mieter stehen jedenfalls während eines bestehenden Mietverhältnisses in einem Treueverhältnis zueinander. Ein Mieter hat Anspruch darauf, daß sein Vermieter nicht nachträglich das Anwesen in einer bei Abschluß des Mietvertrages nicht vorhersehbaren Weise nutzt und dem Mieter die Angst aufbürdet, hierdurch (mindestens langfristig) gesundheitlich geschädigt werden zu können. Dies gilt um so mehr, wenn es dem Vermieter möglich und zumutbar wäre, den Mietern durch geeignete Abhilfemaßnahmen entgegenzukommen.

Im streitgegenständlichen Prozeß hätten beispielsweise zusätzliche Abschirmmaßnahmen - auch wenn deren Wirkung umstritten ist - mit geringem Kostenaufwand die Besorgnis der Bekl. zumindest deutlich verringert. Im übrigen hätte den Bekl. im Tauschwege zum Beispiel eine Wohnung in einem niedrigeren Stockwerk und damit in größerer Entfernung zur e-Plus-Anlage angeboten werden können.

Der Einwand der Nebenintervenientin, daß weitere Sendeanlagen (z. B. D2-Mobilfunk, Rundfunksender) ebenfalls in der Wohnung meßbare Felder und Wellen verursachen, vermag die Furcht der Bekl. vor zusätzlichen Auswirkungen der e-Plus-Anlagen nicht zu zerstreuen.