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Mietkosten für Müllbehälter als Betriebskosten

AG Oranienburg23 C 350/1513.04.2016GE 2016, 735

BGB § 556

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Mietkosten für Müllbehälter sind umlagefähige Betriebskosten.

2. Für die Umlage von Betriebskosten ist es unschädlich, wenn sich aus einem zugrunde liegenden Beleg ergibt, dass die betreffende Rechnung an den Eigentümer des Nachbargrundstücks oder den Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks adressiert ist; es genügt, dass der betreffenden Rechnung zu entnehmen ist, dass sie sich (auch) auf das streitgegenständliche Grundstück bezieht.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Vermieter) verfolgt gegen die Bekl. (Mieterin) einen Zahlungsanspruch. Die Bekl. wehrt sich mit der Aufrechnung aus einem eigenen Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit einer Betriebskostenabrechnung des Kl., die sie für unwirksam hält. Das AG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gegen die Klageforderung wegen eines eigenen Zahlungsanspruches aus der Betriebskostenabrechnung 2013 gegen den Kl. zu. Insbesondere steht der Bekl. kein Zahlungsanspruch in Höhe von 165,95 € aus der Betriebskostenabrechnung 2013 gegen den Kl. zu. Ein Rückzahlungsanspruch wegen materiell unrichtig abgerechneter Abfallkosten besteht nicht.

Die Umlage der Mietkosten für den Behälter wurde zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Im Übrigen hat insoweit das Landgericht Neuruppin zwischenzeitlich seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass auch die Mietkosten für die Müllbehälter unter den Begriff der Betriebskosten fallen (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 11.7.2012, 4 S 101/11). Darüber hinaus liegt auch eine Rechnung für das Jahr 2013 für die Behältermiete vor. Dass diese an … und … adressiert ist, ist unschädlich. Aus der Rechnung ist zu erkennen, dass diese sich auf das Grundstück …straße a und b bezieht und damit auch für das von der Bekl. bewohnte Objekt gelegt worden ist.

Daneben sind im Jahr 2013 Kosten in Höhe von insgesamt 151,60 € für den Grundpreis entstanden. Auch insoweit liegt eine Rechnung des Landkreises Oberhavel für das Grundstück …straße b vor. Der Kl. berechnet hier der Bekl. entgegenkommenderweise lediglich Gesamtkosten in Höhe von 132,65 €.

Darüber hinaus sind jedenfalls auch die in der Betriebskostenabrechnung angegebenen Gesamtkosten in Höhe von 849,52 € als Arbeitspreis entstanden. Dies ergibt sich aus der Rechnung des Landkreises Oberhavel vom 6. März 2014. Diese Rechnung ist zwar ausgestellt für das Grundstück …straße a und gerichtet an Frau … Ausweislich des Gebührenbescheides wurde jedoch der Arbeitspreis für den Behälter mit der Nr. … abgerechnet. Es handelt sich hierbei um genau denjenigen Behälter, der ausweislich der Rechnung der AWU Velten für die Grundstücke …straße a und b bereitgestellt wird. Dass die beiden Grundstücke nur über eine Mülltonne verfügen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit ist hinreichend belegt, dass der zu zahlende Arbeitspreis für den auch von der Bekl. genutzten Müllbehälter für das Jahr 2013 sich auf insgesamt 1.820,40 € beläuft. Hiervon hat der Kl. an den Adressaten des Gebührenbescheides Frau … insgesamt 1.103,93 € überwiesen. Entsprechende Belege über die Kontoumsätze hat der Kl. ebenfalls vorgelegt. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietkosten für Müllbehälter stellen Betriebskosten dar, so das AG Oranienburg. Unschädlich für die Betriebskostenabrechnung sei es, wenn eine Rechnung an den Eigentümer des Nachbargrundstücks oder den Voreigentümer adressiert sei, sofern der Rechnung nur zu entnehmen ist, dass sie sich auch auf das Grundstück bezieht, für das abgerechnet wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter verfolgte einen Zahlungsanspruch gegen eine Mieterin. Die rechnete auf, weil sie der Ansicht war, dass der Vermieter die Mietkosten für Müllbehälter nicht habe abrechnen dürfen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Miete für Müllbehälter sind Betriebskosten. Dass die Rechnung nicht an den Vermieter adressiert war, war unschädlich, da aus ihr hervorging, dass sie das streitgegenständliche Grundstück betraf.