Mietkaution, Überschreitung des Höchstbetrages
§ 29 a Abs. 6 I. BMG, § 30 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietkaution, Überschreitung des Höchstbetrages; Mietpreisbindung, Aufhebung; Mietpreisbindung, Altbau; Mietkaution, Höchstbetrag; Mietkaution, formularmäßige Zweckbestimmung; Mietkaution, teilweise Unwirksamkeit; Mietzins, preisrechtlich unzulässig; Rückforderungsanspruch, Verjährung; Verjährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Formularmäßige Zweckbestimmung für Mietkaution.
2. Eine Kaution ist nicht insgesamt unzulässig, wenn der gesetzlich zulässige Höchstbetrag überschritten ist.
3. Für die Verjährung der während der Preisbindung entstandenen Rückforderungsansprüche bleibt § 30 I. BMG weiterhin anwendbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 29 a Abs. 6 Satz 2 des Ersten Bundesmietengesetzes durfte die Sicherheitsleistung des Mieters das Dreifache der bei Beginn des Mietverhältnisses zulässigen monatlichen Miete ohne Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. Die Bekl. durfte von den Kl. somit nur den dreifachen Betrag des monatlichen Kaltmietzinses aus Kaution fordern und entgegennehmen. In dieser Höhe stellt die Kaution andererseits keine unzulässige Leistung dar. Entgegen der Ansicht der Kl. ist durch die Klausel im Mietvertrag, daß in bezug auf Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung die gesetzlichen Bestimmungen gelten, eine der Vorschrift des § 29 a Abs. 6 Satz 1 des Ersten Bundesmietengesetzes entsprechende wirksame Vereinbarung getroffen worden.
Wie dargelegt, verhält es sich anders mit dem die zulässige Kaution übersteigenden Betrag.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbegründet. Zwar kann ein Mieter trotz des Außerkrafttretens des Ersten Bundesmietengesetzes den Auskunftsanspruch über die Höhe und Zusammensetzung der preisrechtlich zulässigen Miete weiterhin geltend machen, sofern er die Zeit vor dem 31.12.1987 betrifft. Dabei ist allerdings die Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche zu berücksichtigen. Da die Bekl. diese Einrede erhebt, fehlt es der vorbereitenden Auskunftsklage am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zahlungsklage jedenfalls abgewiesen würde. Für die Verjährung der während der Preisbindung entstandenen Ansprüche bleibt § 30 des Ersten Bundesmietengesetzes weiter anwendbar. Damit ist grundsätzlich ein Jahr nach der Zahlung durch den Mieter ein etwaiger Rückforderungsanspruch verjährt (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Anmerkungen 8 und 9 zu § 6 GVW).