Mietkaution nach altem Recht
§ 9 AGBG, § 550 b Abs. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietkaution nach altem Recht; Mietkaution, Verzinsung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vereinbarung einer zinslosen Mietkaution verstieß nach altem Recht nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften; in einer solchen Vereinbarung ist auch kein Verstoß gegen § 9 AGBG zu sehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Allein mit der Begründung, der Mieter schulde dem Vermieter keinen Kredit, läßt sich jedenfalls nach Auffassung der Kammer eine unangemessene Benachteiligung der Bekl. im Sinne von § 9 AGBG nicht feststellen. Es ist weder ersichtlich, daß die Verpflichtung zur Gewährung einer zinslosen Kaution gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, noch daß sie wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag derart einschränkt, daß dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Stellt man die Gewährung der Kaution der Bestellung eines Nutzungspfandrechts im Sinne von § 1213 BGB gleich, so ergibt sich die Möglichkeit einer Abbedingung der bestehenden Gläubigerpflichten ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 1214 BGB). Es ist nicht einzusehen, warum andere Maßstäbe gelten sollten, wenn man in der Kautionsvereinbarung etwa ein Schuldverhältnis eigener Art erblicken wollte. Die Möglichkeit, in einem nicht preisgebundenen Mietverhältnis eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, daß die zur Sicherheit des Vermieters gewährte Kaution nicht zu verzinsen sei, die zur Sicherheit des Vermieters gewährte Kaution nicht zu verzinsen sei, begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen der Höhe nach angemessenen Betrag handelt. Entgangene Zinsen der üblichen Höhe stellen bei einem Betrag von 3000,- DM keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 9 AGBG dar.