veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietkaution im Untermietverhältnis

LG Berlin65 S 493/8218.10.1983GE 1984, 83

§ 29 a Abs. 1 und Abs. 6 I.BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietkaution im Untermietverhältnis; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietkaution; Sicherheitsleistung; Rückwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietkautionen für preisgebundene Altbauwohnungen, die vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vereinbart worden sind, können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die beiden Parteien streiten u. a. um die Rückzahlung einer bei Mietvertragsabschluß am 1. April 1981 vom Kl. an den Bekl. gezahlte Mietkaution. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. den Kautionsbetrag von 3.000,-- DM zuzüglich Zinsen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 I. BMG in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 I. BMG zurückzuerstatten. Das Untermietverhältnis der Parteien unterliegt nach §§ 29 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 1 AMVOB der Mietpreisbindung für Altbauten, was die Kammer bereits in ihrem Berufungsurteil vom 29.April 1983 festgestellt hat (65 S 359/82 - 3 C 365/82 AG Spandau). Deshalb durfte der Bekl. sich am 1. April 1981 die Kaution nicht gewähren lassen (§ 29 a Abs. 1 I. BMG). Seine aus § 30 Abs. 3 Satz 1 I. BMG folgende Rückzahlungspflicht wird durch Art. 3 Nr. 5 Buchstabe c) des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Lande Berlin vom 3.8.1982 nicht berührt.

Das Dritte Berliner Mietrechts- und Mietpreisrechtsänderungsgesetz ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - am 22. August 1982 in Kraft getreten (vgl. Art. 9 a.a.O.). Insbesondere die (begrenzte) Zuführung von Mietkautionen für preisgebundenen Altbauwohnraum durch Einführung des § 29 a Abs. 6 I. BMG ist nicht rückwirkend erfolgt. Mietkautionen konnten daher vor dem 22. August 1982 nicht rechtswirksam vereinbart werden. Dabei bewendet es auch in Ansehung der Vorschrift des § 26 Abs. 2 I. BMG, weil es keine preisrechtliche Bestimmung gibt, die die "Altkautionen" bei fortbestehender Mietpreisbindung rückwirkend für zulässig erklärt hat. In diesem Punkte unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Urteil der Kammer vom 19. Juni 1981 (vgl. GE 1981, S. 911) zugrunde lag: In jenem Fall hat die Kammer den Rückforderungsanspruch aus § 30 Abs. 3 Satz 1 I. BMG verneinen müssen, weil die Preisbindung insgesamt aufgehoben worden war, m.a.W. die preisrechtliche Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch entfallen war.