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Mietkaution

LG Berlin67 S 1/9229.06.1992GE 1993, 205

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietkaution; Kautionszinsen; Verzinsung; Zinseszinsverbot

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die auf eine Mietkaution auflaufenden Zinsen sind wie die Mietkaution selbst zu verzinsen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Vermieterin verklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses den Mieter auf rückständigen Mietzins. Der Mieter hatte bereits vorprozessual mit seinem unstreitigen Kautionsrückzahlungsanspruch einschließlich der Zinsen aufgerechnet. Das Amtsgericht berechnete die Zinsen ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen. Die Berufung des Mieters hatte insoweit Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung der Kl. sind auch die auf die Kaution aufgelaufenen Zinsen zu verzinsen. Insoweit gilt das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB nicht. Stattdessen greift § 248 Abs. 2 BGB ein (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 51. Aufl., § 550 b Rdnr. 13; Emmerich-Son-nenschein, Miete, 6. Aufl., § 550 b Rdnr. 6; a. A. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 231). Dies ergibt sich aus § 550 b Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Der Vermieter hat die Sicherheit grundsätzlich verzinslich anzulegen. Wenn aufgelaufene Zinsen die Sicherheit erhöhen, hat der Vermieter auch die aufgelaufe-nen Zinsen verzinslich anzulegen. Dem steht § 248 Abs. 1 BGB nicht ent-gegen, weil der Vermieter nicht selber die Kaution zu verzinsen hat, son dern weil er dem Mieter den Zinsertrag auszukehren hat, auf den § 248 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Dieser Anspruch steht dem Mieter (als Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung) auch dann zu, wenn der Vermieter es unterläßt, die Sicherheit anzulegen. Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen ist dahingehend zu verstehen, daß ab dem 1. Januar 1983 der Mieter verlangen kann, daß auch eine schon zuvor hingegebene Kaution, für die die Verzinslichkeit nicht ausgeschlossen war, bei Rückzahlung so verzinst wird wie eine nach Inkrafttreten des § 550 b BGB hingegebene Kaution. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1983 ergibt sich dies aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 82, 2186, 2187). Dem Mieter soll der Betrag zugute kommen, den er bei Anlage auf einem Sparkonto hätte erzielen können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das war geschehen: Eine Vermieterin hatte den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf noch rückständigen Mietzins verklagt. Der Mieter hatte jedoch noch - unstreitig - seine Kaution zurückzuerhalten. Er hatte diese Kaution einschließlich Zinsen und Zinseszinsen gegen seinen Mietrückstand aufgerechnet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht berechnete im Prozeß die Zinsen für die Kaution ohne Berücksichtigung der Zinseszinsen - anders das Landgericht Berlin in der Berufung.

Bei Mietkautionen gelte das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht. Dies ergebe sich aus der Kautionsvorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 550 b Abs. 2). Dort ist bestimmt, daß aufgelaufene Zinsen die Sicherheit erhöhen. Der Vermieter habe deshalb auch aufgelaufene Zinsen verzinslich anzulegen (Zinseszinsen).