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Mietkaution

LG Berlin61 S 213/7417.04.1975GE 1975, 416

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietkaution; Aufrechnung einer Mietkaution vor Mietende; Mietkaution, Aufrechnung vor Mietende

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufrechnung der Miete gegen eine Mietsicherheit vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht zulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Einer wirksamen Aufrechnung durch die Bekl. (Mieter), stand auf jeden Fall das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen. Gemäß § 3 des Mietvertrags war dem Mieter eine Verrechnung der Kaution mit Mietansprüchen des Vermieters ausdrücklich untersagt und in § 10 war eine Aufrechnung mit anderen Ansprüchen des Mieters als solchen auf Schadenersatz wegen Mängel der Mietsache ausgeschlossen. Der Auffassung des Amtsgerichts, die Kl. verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich angesichts der von ihr selbst ausgesprochenen Kündigung und der dadurch bewirkten Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Mai 1974 für den davorliegenden Zeitraum auf ihre "formale Rechtsposition" berufe, kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Kl. brauchte sich - von den vertraglichen Vereinbarungen abgesehen - auch deshalb vor Rückgabe der Mietsache nicht auf eine Verrechnung ihrer fälligen Mietansprüche mit der hinterlegten Sicherheit einzulassen, weil zu diesem Zeitpunkt für sie noch gar nicht abzusehen war, ob sich nicht wegen des Zustands der Wohnung bei Rückgabe für sie Schadenersatzansprüche ergeben würden, deren Sicherstellung die Kaution in erster Linie dienen sollte.