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Mietkaution

LG Berlin29 S 68/8313.03.1984MM 1984, 139

§ 29 a Abs. 6 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietkaution; ausdrückliche/Erwähnung der Zweckbestimmung einer Kaution; Erledigungserklärung/in der Hauptsache; Erwähnung/der Zweckbestimmung einer Sicherheitsleistung; Kaution/Pflicht zur Erwähnung der Zweckbestimmung; Kenntnis/vom Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung; Kosten/Aufteilung gemäß § 91 a ZPO; Unwirksamkeit/einer Kaution; Zweckbestimmung/einer Kaution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mietkautionsvereinbarung, in der nicht die Zweckbestimmung ausdrücklich in Übereinstimmung mit § 29 a Abs. 6 I. BMG erwähnt wird, ist unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese hat gemäß § 91 a ZPO die Kl. zu tragen, da die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Bekl. auch begründet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hält die Kammer eine Vereinbarung, bei der die vorgesehene Zahlung einer Kaution die Zweckbestimmung nicht in Übereinstimmung mit § 29 a Abs. 6 I. BMG ausdrücklich erwähnt, für unwirksam und schließt sich insoweit dem Urteil der Kammer 63 a des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1983 (GE 83, 871) an. Bei Abschluß der hiesigen Vereinbarung war die gesetzliche Regelung bereits in Kraft; ob die Parteien sie kannten, ist unerheblich.