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Mietgebrauch

AG Wedding14 C 207.9106.07.1992GE 1992, 1047

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; Dübel im Bad

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dient das Setzen von Dübeln im Bad nur der Installation der üblichen Halterungen für Spiegel, Konsole und Handtuchhalter, hat der Vermieter solche unvermeidbaren Verschlechterungen der Mietsache hinzunehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Anbringen von Dübellöchern entspricht grundsätzlich dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung (LG Darmstadt, NJW-RR 1988, 80).

Ein Vermieter hat solche unvermeidbaren Verschlechterungen der Mietsache hinzunehmen, die die zwangsläufige Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind, § 548 BGB. Ein Mieter macht sich erst schadensersatzpflichtig, wenn die Anzahl der Bohrungen in den Fliesen für Dübel zum Be festigen von Haltern in den Wänden das übliche Maß überschreitet (LG Darmstadt, a. a. O.). Denn dient das Setzen der Dübel nur der Installation der üblichen Halterungen für Spiegel, Konsole und Handtuchhalter, so lie gen diesbezügliche Beeinträchtigungen noch im vertragsgemäßen Gebrauch, dessen Spuren der Mieter nicht zu beseitigen braucht (Sternel, Mietrecht II Rdnr. 211). Dies trifft für die Kl. zu, zumindest hat der Bekl. nicht dargelegt, daß die Kl. das übliche Maß überschritten hat. Er hat weder dar-gelegt, um wieviele Bohrungen es sich handelt, noch daß diese nicht erforderlich waren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Immer wieder gibt es Streit zwischen Mietern und Vermietern darüber, daß Mieter in Bädern Fliesen anbohren und Dübel setzen. Handelt es sich dabei um Verschlechterungen der Mietsache, die der Vermieter hinzunehmen hat, weil sie zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören? Oder handelt es sich um Maßnahmen, die zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters führen?

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Wedding hat in einer Entscheidung vom 6. Juli 1992 die Auffassung vertreten, daß ein Mieter sich erst dann schadensersatzpflichtig mache, wenn die Anzahl der Dübel in den Fliesen das übliche Maß überschreite. Als übliches Maß sah das Gericht es an, wenn sie für Spiegel, Konsole und Handtuchhalter angebracht werden. Nach Mitteilung einer der Parteien des Prozesses ging es um insgesamt 10 Dübellöcher.