veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietgebrauch

AG Wedding8 a C 162/9215.07.1992GE 1992, 831

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1, § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch, Funkantennen an Fenstern

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Mieter zwei dünne Funkantennen (hier: zwei Metallstäbe von ca. 30 cm Länge und weniger als 1 cm Durchmesser) an den Fenstern seiner Mietwohnung anbringt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegenüber den Bekl. keinen Anspruch auf Entfernung der angebrachten Funkantenne. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 1004 BGB in Betracht. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Grundsätzlich hat der Mieter einer Wohnung keinen Anspruch darauf, eine Funkantenne setzen zu können, denn diese Einrichtung wird vom Wohnzweck nicht gedeckt. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Hobby, das auf eine Sondernutzung hinausläuft. Anders kann es sein, wenn bei Vermietung von gewerblich genutzten Räumen oder Flächen der Funkverkehr üblicherweise vom Betriebszweck umfaßt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich. Der Mieter bedarf daher der Erlaubnis des Vermieters. Insofern stellt die Kl. auch zutreffend auf die §§ 9 und 14 des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrages ab. Das Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis ist für den Vermieter jedoch nach Treu und Glauben dahin gebunden, daß er dem Mieter nicht Einrichtungen versagen darf, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (vgl. insgesamt Sternel, 3. Auflage, II, 210). Der Vermieter muß mithin sachbezogene Gründe haben, wenn er die Erlaubnis versagen will. Diese sachbezogenen Gründe entsprechen denjenigen für die Erlaubnis von baulichen Änderungen, die der Mieter durchführen will. Die hierzu aufgestellten negativen Grenzen des Verbotstatbestandes bei baulichen Veränderungen sehen derart aus, daß der Mieter keine Eingriffe in die bauliche Substanz vornehmen darf, die das Mietobjekt endgültig und nicht nur schwer behebbar verändern, die nachteilige Folgewirkungen auf das Mietobjekt befürchten lassen, die den äußeren Gesamteindruck des Gebäudes insbesondere die Fassade, störend beein trächtigen oder die zu Störungen, Belästigungen oder Gefährdungen Dritter, insbesondere des Vermieters selbst oder von Mitbewohnern führen kann. Im Hinblick auf diese Umstände kann die Kl. die Beseitigung der hier streitgegenständlichen Funkantennen nicht begehren. Unstreitig handelt es sich bei den Antennen um zwei 30 bis 40 cm lange Metallstäbe, die weniger als 1 cm Durchmesser aufweisen. Diese sind am Balkon und am Schlafzimmerfenster im zweiten Obergeschoß angebracht. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1992 vom Beklagtenvertreter aus-geführt, befinden sich nicht beide Funkantennen an einer Hausseite, so daß ohnehin jeweils nur eine Antenne sichtbar ist. Aufgrund der unstreitigen Gegebenheiten steht fest, daß das im Eigentum der Kl. stehende Wohnhaus weder endgültig noch in irgendeiner Weise schwer behebbar verändert wurde. Irgendwelche nachteiligen Folgewirkungen auf das Mietobjekt sind nicht zu befürchten. Wegen der praktisch kaum wahrnehmbaren Größe der Funkantennen wird der äußere Gesamteindruck des Gebäudes, insbesondere der Fassade, nicht beeinträchtigt. Eine Störung, Belästigung oder Gefährdung Dritter oder der Kl. selbst ist von dieser nicht vorgetragen worden. Mithin gebietet es der Ausfluß von Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß die Kl. den Bekl. gegenüber eine Genehmigung zur

aren Größe der Funkantennen wird der äußere Gesamteindruck des Gebäudes, insbesondere der Fassade, nicht beeinträchtigt. Eine Störung, Belästigung oder Gefährdung Dritter oder der Kl. selbst ist von dieser nicht vorgetragen worden. Mithin gebietet es der Ausfluß von Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß die Kl. den Bekl. gegenüber eine Genehmigung zur Anbringung der beiden Funkantennen im Sinne von § 9 des Mietvertrages nicht verwehren kann, denn die Anbringung der Funkantennen steht im Zusammenhang mit dem Wohnzweck und der Lebensführung der Bekl., wobei Interessen der Kl. praktisch nicht beeinträchtigt werden.

Aus den vorgenannten Gründen hat die Kl. keinen Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung der Anbringung von Funkantennen, denn es ist nicht zu besorgen, daß die Bekl. weitere Funkantennen anbringen werden, die möglicherweise einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Kl. begründen könnten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigentlich ist es stehende Rechtsprechung, daß der Mieter keinen Anspruch darauf hat, eine Funkantenne anzubringen. Wenn ein Mieter aber dennoch eine Funkantenne installiert hat, kann dann der Vermieter deren Entfernung verlangen?

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Wedding meinte in einer Entscheidung vom 15. Juli 1992: Bei kleinen und dünnen Funkantennen hat der Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung. In dem betreffenden Fall handelte es sich um zwei Metallstäbe von ca. 30 cm Länge und weniger als 1 cm Durchmesser, die an den Fenstern der Wohnung angebracht worden waren.

Als Anspruchsgrundlage für die Entfernung ortete das AG Wedding § 1004 BGB (Eigentumsstörung).

Das Gericht verkannte zwar auch nicht, daß der Mieter keinen Anspruch darauf hat, eine Funkantenne setzen zu dürfen, denn diese Einrichtung werde vom Wohnzweck nicht gedeckt. Wenn sie aber denn schon mal da seien, könne jedenfalls eine Beseitigung dann nicht verlangt werden, wenn das Eigentum des Vermieters weder endgültig noch in irgendeiner Weise schwer behebbar verändert werde und der Gesamteindruck des Gebäudes, insbesondere der Fassade nicht beeinträchtigt werde sowie eine Störung, Belästigung oder Gefährdung Dritter ausgeschlossen sei.