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Mietgebrauch

LG Berlin63 S 216/8926.01.1990GE 1990, 869; HuW 1990, 161

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 1 , 541 ; §§ 535 Satz 1 , 550 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; Duschkabine

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Aufstellen einer transportablen Duschkabine gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch aus § 12 Nr. 1 des Mietvertrages in Verbindung mit § 550 BGB auf Entfernung der transportablen Duschkabine aus der Küche der Wohnung des Bekl. Eine transportable Duschkabine fällt nicht unter § 12 Nr. 1 des Mietvertrages. Das Aufstellen einer derartigen Vorrichtung stellt keine bauliche Veränderung der Mietsache dar. Ein Eingriff in deren Substanz erfolgt dadurch nicht. Die Installation einer solchen Duscheinrichtung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter. Die Dusche ist nicht dauerhaft aufgestellt, sondern lediglich mit Schläuchen angeschlossen. Eine transportable Duschkabine ist ihrer Natur nach nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt und jederzeit entfernbar. Sie ist daher mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler zu vergleichen. Daß derartige Geräte vom Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters aufgestellt werden dürfen, ist heute anerkannt. Die Entfernung der Dusche kann die Kl. auch nicht deshalb verlangen, weil von deren Betrieb möglicherweise eine Gefährdung der Mietsache ausgeht. Bei ordnungsgemäßer Installation und entsprechendem Gebrauch ist die Dusche für die Mietsache nicht gefährlich, zumal der Mieter bei ihrem Betrieb stets zugegen ist. Mängel liegen hinsichtlich der Einrichtung nicht vor. (wird ausgeführt)

Eine besondere Gefährdung und damit ein vom Vermieter nicht hinzunehmender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache etwa infolge der bei Benutzung der Dusche entstehenden Feuchtigkeitsschäden hat die Kl., die sich hierauf beruft, nicht dargetan.

Mag das Vorhandensein der Dusche ein Indiz für deren Ursächlichkeit sein. Dies allein reicht jedoch nicht, die Beweislast zu Lasten des Bekl. umzukehren. Das Aufstellen einer Duschkabine gehört zur vertragsgemäßen Nutzung, so daß die Kl. vielmehr dartun muß, daß kein von ihr zu vertretender Baumangel vorliegt. Das von ihr eingereichte Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, daß ein Betrieb der Dusche bei ausreichender Lüftung möglich ist. Dem Vorbringen des Bekl., daß er ausreichend lüfte und die Ursache vielmehr in dem verwendeten Salpeterputz liege, ist die Kl. nicht ausreichend entgegengetreten.