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Mietgebrauch

AG Charlottenburg16 a C 281/9011.01.1991GE 1991, 577; HuW 1991, 178

BGB § 535 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; teilgewerbliches Mietverhältnis; Außen-Briefkasten an der Wohnungstür

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Außen-Briefkastens an der Wohnungstür bei teilgewerblichem Mietverhältnis.

Sachverhalt:

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bekl. ist Mieter einer Wohnung im Hause des Kl. und nutzt diese Wohnung teilgewerblich. Der Kl. nimmt den Bekl. auf Entfernung des an der Wohnungseingangstür befestigten Briefkastens in Anspruch, ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

häufig von der Redaktion verfasst

Gem. § 535 Satz 1 BGB ist der Kl. verpflichtet, dem Bekl. den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Da der Bekl. die Mietsache hier teilgewerblich nutzen darf, muß es ihm auch möglich sein, die mit seiner gewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Sendungen empfangen zu können. Ein Briefschlitz mit einer Breite von 22 mm ist dazu jedoch nicht ausreichend. So spricht schon die Lebenserfahrung dafür, daß etwa Drehbücher und Videocassetten dicker als 22 mm sind.

Auf eine Anbringung im Seitenflügel braucht er sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB) nicht verweisen zu lassen, da eine derartige Anbringung die Gefahr von fehlgeschlagenen Zustellungsversuchen in sich birgt.

Soweit sich der Kl. darauf beruft, der Briefkasten störe den optischen Eindruck des Treppenhauses, so benennt er keine konkreten Tatsachen, die dies belegen würden. Dementsprechend war auch keine Augenscheinseinnahme vorzunehmen, da auch sie auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde. Im übrigen handelt es sich ohnehin um Bewertungen, die einer Beweisaufnahme keinesfalls zugänglich sind.