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Mietgebrauch

AG Charlottenburg24a C 106/9701.08.1997GE 1997, 1175

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs.; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; Parabolantenne; Studentenwohnheim

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Befristung eines Mietverhältnisses steht dem Anspruch auf Installation einer Parabolantenne durch den Mieter nicht entgegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

b) Das Informationsinteresse des Kl. überwiegt das von der Bekl. geltend gemachte Interesse auf Erhaltung der Bausubstanz. Während das klägerische Interesse auf Informationszugang ohne die Errichtung einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt ist, kann dem Interesse der Bekl. an Integrität der Fassade hinreichend Rechnung getragen werden, ohne daß dem Kl. generell die Errichtung einer Antenne versagt werden müßte.

(1) Zunächst ist es unerheblich, daß der Kl. nicht näher dargelegt hat, von welcher Art die Antennenanlage sein soll, und ob die vom Kl. angestrebte Antenne überhaupt geeignet ist, arabischsprachige Fernsehprogramme zu empfangen. Selbst bei Ungeeignetheit würde das Informationsinteresse des Kl. dadurch weder entfallen noch würde es allein deshalb weniger wiegen als das Interesse der Bekl. Zum einen schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG den Zugang zu allen via Satellit zu empfangenden Fernsehprogrammen. Insbesondere ist das Haus, in dem der Kl. wohnt, nicht an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. In Zeiten von Kabel- und Satellitenempfang ist die Informationseinbuße aber besonders erheblich, wenn schon kein Kabelanschluß vorhanden ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht für die Errichtung von Parabolantennen im Regelfall daher davon aus, daß der Vermieter in diese dann einwilligen muß, wenn er keinen Kabelanschluß bereitstellt, vgl. BVerfGE 90, 27 ff. (35) m. w. N. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die Errichtung und Demontage von einer Fachfirma ausgeführt werden und der Kl. die Kosten dafür übernimmt. Den von der Bekl. vorgetragenen Bedenken, daß durch die Installation die Wärmedämmung des Hauses beschädigt werden könnte, ist über die fachgerecht vorzunehmende Errichtung hinaus dadurch zu begegnen, daß der Kl. die angeordnete Sicherheit von 500,00 DM leistet, die das gesamte Haftungsrisiko abdeckt. Mögliche weitere Schäden, etwa nach § 836 BGB, werden durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

(2) Gegebenheiten, nach denen eine Abweichung vom Regelfall geboten wäre, liegen nicht vor. Auch der Umstand, daß der Kl. aufgrund eines zum 31. Dezember 1997 befristeten Mietvertrags in einem Studentenwohnheim wohnt, rechtfertigt keine andere Interessenabwägung.

(a) Die in einem Studentenwohnheim generell bestehende höhere Fluktuation im Vergleich zu Dauermietverhältnissen hat jedenfalls im Hinblick auf die Nutzung von Parabolantennen keine erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Bekl. Dadurch, daß der Kl. auch zur fachgerechten Demontage verpflichtet ist, trifft ihn die in diesem Zusammenhang notwendig werdende wesentliche Organisation. Wird zwar auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Bekl. dadurch berührt, daß sie im Falle des Auszugs des Kl. ein Interesse an der Überprüfung der ordnungsgemäßen Demontage hat, so wiegt diese jedoch nicht schwerer als das Informationsinteresse des Kl. Zum einen ist der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG als ein die Demokratie schlechthin konstituierendes Grundrecht ein generell höherer Bedeutungsgehalt zuzumessen als der allgemeinen Handlungsfreiheit. Zum anderen zieht die Überprüfung der ordnungsgemäßen Demontage nur einen geringen Organisationsaufwand nach sich, da im Falle des Auszugs ohnehin eine Überprüfung der ordnungsmäßigen Rückgabe der Mietsache als solcher vorgenommen wird.

(b) Schließlich führt auch nicht die Befristung des Mietvertrages zum 31. Dezember 1997 zu einer Durchsetzung des Interesses der Bekl. gegenüber dem klägerischen Interesse. Schon nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag ist eine Verlängerung nicht ausgeschlossen. Insbesondere aber ist das Informationsinteresse regelmäßig ein tägliches, so daß sich dessen Ausübung über einen Zeitraum von jedenfalls mehreren Monaten immer noch gegenüber den nur gering beeinträchtigten Interessen der Bekl. durchsetzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Daß ein ausländischer Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang eines Heimatsenders hat, wenn er sonst keine Fernsehsendungen in seiner Heimatsprache empfangen kann, ist durch zahlreiche Rechtsentscheide und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts klargestellt. Hier überwiegt das Informationsinteresse des Mieters.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 1. August 1997 hatte das Amtsgericht Charlottenburg darüber zu entscheiden, ob dies auch für einen Studenten gilt, der in einem Wohnheim mit befristetem Mietvertrag wohnt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Entgegen der allgemeinen Regelung sind Mietverträge in Studentenwohnheimen nach § 564 b Abs. 7 Nr. 3 BGB ohne jegliche Einschränkung als Zeitmietverträge wirksam. Das Amtsgericht meinte, daraus ergebe sich nichts anderes, denn auch hier bestehe ein Informationsbedürfnis des Mieters.