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Mietgebrauch

AG Charlottenburg5 C 550/9307.02.1994GE 1994, 291

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; § 536 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; Parabolantenne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch eines türkischen Mieters in Berlin auf Anbringung ei-ner Parabolantenne, wenn ein Kabelanschluß vorhanden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter, die Bekl. ist Vermieterin einer Wohnung im Hause S. Straße 74 in Berlin. Für die Wohnung besteht die Möglichkeit des Anschlusses an das Breitband-Kabelnetz. Es ist auch eine Gemeinschaftsantennenanlage für den Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen vorhanden.

Die Kl., türkische Staatsangehörige, verlangen von der Bekl. die Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne für einen erweiterten Fernsehempfang, insbesondere weiterer fremdsprachiger Programme, die sie derzeit nicht empfangen können. Sie meinen, ihrem anzuerkennenden Informationsbedürfnis sei auch durch die Möglichkeit eines Anschlusses an das Breitband-Kabelnetz nicht hinreichend Genüge getan, da das insoweit zu empfangende türkische Staatsfernsehen zensiert und der zweite Sender nur lokaler Natur sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet, den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur fachgerechten Montage einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne auf dem Dach des Hauses nach den §§ 535, 536 BGB nicht zu.

Das Gericht legt den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 (NJW 1993, 2815) zugrunde. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen hat demnach der Vermieter dem Begehren seines ausländischen Mieters auf Duldung einer Pa rabolantennenanlage an dem mit Breitbandkabelanschluß versehenen Wohngebäude u. a. nur dann nachzukommen, wenn das Ausnutzen des Breitbandkabelanschlusses das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht befriedigt. Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig sind in dem Berliner Kabelnetz jedenfalls zwei türkische Programme zu empfangen. Damit ist dem Interesse der Kl. am Zugang zur Information über ihr Hei-matland aus dem Fernsehen Genüge getan. Ob das eine Fernsehprogramm staatlich zensiert ist und das weitere Fernsehprogramm nur lokaler Natur ist und keine Nachrichten aus der Türkei bringt, kann das Gericht nicht beurteilen. Darauf kann es aber auch nicht ankommen. Zusätzliche im Mietvertrag selbst nicht geregelte Vermieterpflichten mögen im Sinne des Rechtsentscheides des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei ausländischen Mietern angenommen werden, wenn keine Informationsmöglichkeit über die vorhandenen Empfangsmöglichkeiten für den Mieter besteht. Die Vermieterpflicht zur Duldung der Installation einer Parabolantenne kann aber nur begründet sein, soweit es um die grundsätzliche Möglichkeit geht, dem ausländischen Mieter die zusätzliche Informationsquelle zu gewährleisten. Ob Programme, die der Mieter bereits jetzt über die vorhandenen Anlagen empfangen könnte, dem Mieter inhaltlich zusagen, kann nicht Grundlage weitergehender Duldungspflichten des Vermieters sein. Es geht um die zusätzliche Informationsquelle an sich, nicht um den Inhalt die-ser Information. Auch ist nicht erkennbar, daß die Kl. bei Empfang der bei-den türkischen Programme weiterhin im Sinne des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom "Informationsfluß und Meinungskampf in ihrem Heimatland abgeschnitten bleiben". Zu berücksichtigen ist auch, daß für Mitbürger türkischer Staatsangehörigkeit in Deutschland türkischsprachige Informationen über eigene Zeitungen, Literatur, Büchereien, Videokassetten möglich sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wann der Mieter einen Anspruch darauf hat, eine Parabolantenne (Satellitenschüssel) am Haus anbringen zu lassen, ist inzwischen durch zahlreiche Rechtsentscheide und das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich geklärt. 1. Aus der Informationsfreiheit folgt, daß der Mieter grundsätzlich eine Parabolantenne anbringen darf. 2. Dies gilt nicht, wenn das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist. 3. Ein ausländischer Mieter kann auch bei einem Anschluß des Hauses an das Kabelnetz einen Anspruch auf Anbringung der Parabolantenne haben, wenn sein Informationsbedürfnis durch das Angebot im Kabelnetz an Programmen in seiner Muttersprache nicht hinreichend befriedigt wird.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Punkt 3. haben sich nunmehr das Amtsgericht Charlottenburg und das Amtsgericht Wedding in Urteilen vom 7. und 9. Februar 1994 auseinandergesetzt. Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, daß für türkische Mieter das Angebot im Berliner Kabelnetz von zwei türkischsprachigen Sendern ausreichend ist. Das Argument, diese Programme würden staatlich zensiert, hat kein solches Gewicht, daß hier die Interessen des Vermieters zurücktreten müßten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie das AG Wedding entschieden kürzlich auch das LG Braunschweig und das LG Köln (Urteile vom 19.7.1993 bzw. 28.7.1993, DWW 94, 22, 23). In diesem Sinne auch das OLG Naumburg (Urteil vom 28.10.1993, DWW 94, 22).