Mietgebrauch
GG Art.5 Abs. 1 Satz 1 , Art. 14 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietgebrauch; Parabolantenne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muß auch dann die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach dulden, wenn das Haus demnächst aufgestockt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist seit 1986 Mieter einer von dem Bekl. vermieteten Wohnung. In dem am 15. Juli 1986 von den Parteien geschlossenen Miet-vertrag wurde vereinbart, daß der Kl. das Recht erhält, die vorhandene Hausantenne so zu erweitern, daß sie seinen Bedürfnissen entspricht. Darüber hinaus wurde festgelegt , daß eine eventuelle Erweiterung der An-tenne durch den Kl. nicht zu einer Verschlechterung des Rundfunkempfangs der übrigen Mieter führen dürfe.
Das Haus hat eine Gemeinschaftsantenne, aber keine Parabolantenne.
Aufgrund des Vertrages forderte der Kl. den Bekl. zur Duldung der Installation einer Satellitenempfangsantenne auf und setzte dem Bekl. in einem weiteren Schreiben vom 5. Juli 1993 eine Frist zur Genehmigungserteilung. In dem Schreiben vom 5. Juli 1993 versicherte der Kl. darüber hinaus, daß die Antenne von einer Fachfirma errichtet und gewartet würde, und daß eventuelle Schäden am Dach von seiner Haftpflichtversicherung übernommen würden. Des weiteren erklärte der Kl., daß er für alle im Zusammenhang mit der Errichtung der Satellitenschüssel zusammenhängenden Kosten aufkommen werde, allerdings nicht für eine im Falle einer Dachaufstockung nötig werdende Montage/Demontage der Satellitenschüssel.
Der Bekl. erteilte die Genehmigung nicht.
Der Kl. behauptet, er habe aufgrund seines Berufes ein besonderes In-formationsbedürfnis und sei aus diesem Grunde auf den Empfang englisch- und französischsprachiger Programme angewiesen.
Der Bekl. behauptet, daß das Dach des Hauses Rstraße im Laufe des Jah-res 1994 aufgestockt werde. Er ist der Auffassung, dem Anspruch des Kl. stünde entgegen, daß er die Kosten, die durch die Montage/Demontage der Satellitenantenne bei der Aufstockung des Hauses anfallen, nicht tra-gen wolle.
Außerdem könne der Kl. aufgrund von § 19 Abs. 3 des Mietvertrages zwar eine Erweiterung der vorhandenen Hausantenne verlangen, nicht aber die Errichtung einer weiteren neuen Antenne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Der Bekl. ist verpflichtet, die Installation einer Satellitenempfangsanlage durch den Kl. an einem von dem Bekl. zu bestimmenden Ort auf dem Dach des Hauses Rstraße 7 zu dulden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Mietvertrag der Klageantrag speziell begründen würde. Denn jedenfalls ergibt sich der Anspruch des Kl. aus den §§ 535, 536, 242 BGB i. V. m. Art. 5 I. 1. GG. Art. 5 I. S. 1 GG gilt auch im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter (BVerfG, WM 1993, 229, 230; OLG Frankfurt/Main, WM 1992, 458, 459). Er räumt dem Mieter das Recht ein, sich aus allgemein zugänglichen In-formationsquellen zu unterrichten.
Das Grundrecht des Kl. aus Art. 5 I. 1. GG ist aber nicht schrankenlos ge-währleistet, sondern findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen und in dem in Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsrecht des Bekl.
Aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Kl. und dem Eigentumsrecht des Bekl. ergibt sich, daß der Kl. gegen den Bekl. einen Duldungsanspruch hat (vgl. BVerfG, WM 1993, 229, 230; OLG Frankfurt/Main, WM 1992, 458 ff.; Ricker, NJW 1991, 602, 605), denn das Haus Rstraße 7 verfügt weder über eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß; der Kl. erklärt sich be-reit, den Bekl. von allen mit der Installation zusammenhängenden Kosten freizustellen, und der Kl. erklärt darüber hinaus, die Installation und War-tung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen.
Der Bekl. ist berechtigt, einen für den Empfang von Satellitenprogrammen geeigneten Ort auf dem Dach des Hauses Rstraße 7 zu bestimmen, an dem der Parabolspiegel zu installieren ist und ihn am wenigsten stört.
Darüber, wer die Kosten zu tragen haben wird, wenn das Dach aufgestockt wird, ist hier noch nicht zu entscheiden. Der Sachverhalt liegt bisher nicht vor. Gegebenenfalls werden das die Parteien später in einem erneuten Prozeß austragen müssen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung hat im Rahmen der Informationsfreiheit des Grundgesetzes der Mieter einen Anspruch darauf, daß er eine Parabolantenne am oder auf dem Haus errichten darf, wenn ein Anschluß an das Kabelfernsehen fehlt. Ist der Mieter ein Ausländer, hat er ein gesteigertes Informationsbedürfnis an fremdsprachigen Programmen und kann dann auch nicht auf das von der Bundespost in das Kabelnetz eingespeiste Programm verwiesen werden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Charlottenburg hielt diesen Anspruch in seinem Urteil vom 30. November 1993 auch dann für gegeben, wenn demnächst der Dachboden ausgebaut werden soll, also die auf dem Dach angebrachte Parabolantenne entfernt werden müßte. Wer die Kosten dafür zu tragen habe, müsse notfalls in einem neuen Prozeß entschieden werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wir meinen: Diese Kosten können nur vom Mieter getragen werden. Wenn der Vermieter verpflichtet wird, bauliche Veränderungen an Teilen des Hauses zu dulden, die nicht mitvermietet sind, kann dadurch seine Handlungsfreiheit, etwa beim Ausbau des Dachgeschosses, nicht eingeschränkt werden. Ein Aufwendungsersatz des Mieters, etwa nach § 541 b Abs. 3 BGB, kommt also in diesen Fällen nicht in Betracht.