Mietgebrauch
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 535 Satz 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietgebrauch; Mobilfunkstation
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann jedenfalls in ungünstigen Ausnahmefällen (hier: dauernde Bettlägrigkeit in Dachgeschoßwohnung nach Schlaganfall und Implantation eines Herzschrittmachers) Hinterlassung von Errichtung und Betrieb einer Mobilfunkstation auf dem Dach verlangen, selbst wenn die (deutschen) Grenzwerte eingehalten sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter einer 3-Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) im Dachgeschoß des Hauses des Bekl. in Freiburg-Opfingen, Freiburger Str. 8, seit 1.3.1977.
Der Kl. Ziffer 2 ist seit September 1994 aufgrund eines damals erlittenen Schlaganfalls praktisch durchgehend bis heute halbseitig gelähmt. Er erlitt im Mai 1995, im November 1996 wie auch im November 1997 weitere Schlaganfälle. Am 4.10.1994 wurde ein - lebenserhaltender - Herzschrittmacher implantiert. Durch den vierten Schlaganfall wurde sein Sehvermögen am rechten Auge erheblich beeinträchtigt. Die Sehschwäche dauert bis heute an. Er ist im wesentlichen bettlägerig und seit 1.7.1996 in die Pflegestufe 2 eingeordnet.
Der Bekl. beabsichtigt, im Dachspitz über der von den Kl. bewohnten Wohnung einen Betriebsraum für eine Antennenanlage des D1-Netzes auszubauen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Firma DT-Mobil Deutsche Telekom MobilNet GmbH. Die Sendeanlage wurde genehmigt durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Freiburg, mit Standortbescheinigung vom 26.11.1999 (As. 243/247). Die ersten Installationsarbeiten wurden im November 1999 begonnen.
Die Kl. behaupten, durch den Betrieb der Basisstation werde der dem Kl. Ziffer 2 im Oktober 1994 implantierte Herzschrittmacher beeinflußt bzw. beeinträchtigt, sowohl durch die Probeläufe wie auch durch den normalen Betrieb. Die Kl. seien in ständiger - nicht unbegründeter - Furcht, daß durch den Betrieb der Anlage der Herzschrittmacher ausfallen könne mit akuter Lebensgefahr für den Kl. Ziffer 2.
Ferner behaupten die Kl., durch den Betrieb der Sendeanlage bestehe die konkrete Gefahr körperlicher Beeinträchtigungen der Kl., insbesondere des Kl. Ziffer 2 wegen seiner exponierten stationären Lage im Bereich seines Bettes im Abstand von ca. 5 m unterhalb der Sendeanlage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtungen, die u. a. dahingehen, Gesundheitsbeeinträchtigungen und Störungen der Kl. als Mieter zu unterlassen, ist der Bekl. verpflichtet, die geplante Mobilfunkbasisstation nicht zu errichten bzw. durch die Telekom in dem dafür vorgesehenen Raum im Dachspitz des Hauses oberhalb der Wohnung der Kl. installieren und betreiben zu lassen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, daß durch den Betrieb der Basisstation nicht nur eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Kl., insbesondere des Kl. Ziffer 2 nicht ausgeschlossen ist, sondern vielmehr eine konkrete Gefährdung wahrscheinlich erscheint.
1. Wie bereits das Landgericht Frankfurt in dem Urteil vom 27.9.2000 ausführlich dargelegt hat, ist die gesetzliche Festlegung der Immissionsgrenzwerte nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), auf die sich der Bekl. wegen der Zulässigkeit und Unbedenklichkeit der Basissendeanlage beruft, nicht ausreichend für die Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Personen, die im Nahbereich den Strahlungsbelastungen ausgesetzt sind. Die empfohlenen Grenzwerte, die die Regulierungsbehörde bei der Standortbescheinigung berücksichtigt hat, sollen nach dem Bericht der Strahlenschutzkommission Heft 23/1999 "dem gesicherten Wissen über akute gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren entsprechen". Dabei werden die Sicherheitsfaktoren unter Berücksichtigung bekannter Einflußfaktoren geschätzt und zudem für die Festsetzung von Grenzwerten im Bereich der Hochfrequenzbelastung als Maßstab lediglich die erzeugte Erwärmung des Gewebes durch Absorbtion als Ausgangspunkt herangezogen. Insgesamt sind bei der Festsetzung der Grenzwerte mit den entsprechenden Sicherheitsfaktoren Iediglich thermische Wirkmechanismen berücksichtigt worden, nicht dagegen die nicht thermischen Einflüsse hochfrequenter Felder auf den menschlichen Organismus. Zudem liegen - was zwischen den Parteien nach Vorlage der schriftlichen Stellungnahmen anerkannter Wissenschaftler unstreitig geblieben ist - lediglich Ergebnisse kurzzeitiger Expositionen vor, nicht jedoch Langzeitstudien über den Einfluß von gepulsten, hochfrequenten, elektromagnetischen Feldern, wie sie von der geplanten Sendestation ausgehen, auf den menschlichen Organismus mit befürchteten gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zum Teil nachhaltigem Krankheitswert.
2. Mit Rücksicht auf die bisher noch unerforschten Gefährdungspotentiale hochfrequenter, gepulster Strahlungen mit biologischen Auswirkungen bei Feldstärken weit unter der thermischen Schwelle (wie sie den derzeitigen Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung zugrunde liegt) werden von wissenschaftlicher Seite erheblich niedrigere Grenzwerte gefordert, insbesondere für die Fälle, in denen Personen den Strahlungen dauernd ausgesetzt sind, beispielsweise also für Ruhe- und Schlafbereiche. Ferner scheint es gesicherter Forschung zu entsprechen, daß die schädlichen Einflüsse für alte und kranke Personen sich besonders stark auswirken und deshalb in diesen Fällen die Grenzwerte weiter herabzusetzen sind. Diese Erkenntnisse haben bereits Niederschlag gefunden in gesetzlichen Regelungen, allerdings nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der "benachbarten" Schweiz. Der Schweizer Bundesrat hat im Dezember 1999 die neue "Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV)" verabschiedet und zum 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt. Hier werden für Mobilfunksendeanlagen (u. a. D1/D2) Anlagegrenzwerte zwischen ca. 4200 nW/qcm und 9600 nW/qcm festgelegt. Diese Werte liegen bei etwa 1 % der ICNIRP-Empfehlung, wie sie in Deutschland unverändert übernommen wurde. Aus Vorsorgegründen für die Gesundheit sind seit 1992 weitergehende (strengere) Standards der baubiologischen Meßtechnik (SWN) entwickelt und gefordert worden, die in Deutschland und international für die biologische Bewertung von Umweltbelastungen herangezogen werden. Für periodisch gepulste Hochfrequenzstrahlung (u. a. T- und E-Netz-Mobilfunksender) werden hier Strahlungsdichten definiert, bei denen eine Belastung mit mehr als 10 nW/qcm mit "extreme Anomalien" bewertet wird.
Im vorliegenden Fall hat Prof. Dr. I., Gießen, im Zusammenhang mit der Frage, ob der Herzschrittmacher des Kl. Ziffer 2 durch die geplante Sendeanlage beeinflußt werden könnte, eine Feldstärke von 7,7 V/m errechnet für den Bereich, in dem das Bett des Kl. Ziffer 2 steht. Diese Feldstärke kann umgerechnet werden in die Strahlungsdichte (Einheit nW/qcm), wobei für die Beurteilung biologischer Wirkung üblicherweise die Strahlungsdichte herangezogen wird (Gutachten H. vom 27.5.2000). Die Umrechnung der Feldstärke 7,7 V/m in Strahlungsdichte ergibt einen Wert von 15.000 nW/qcm. Dies hat Dr. K., Lübeck, auf telefonische Anfrage errechnet und bestätigt. Der so errechnete Wert liegt damit zwar noch weit unter den Grenzwerten der (deutschen) Strahlenschutzimmissionsverordnung, jedoch oberhalb der Werte, die nach der Schweizer Strahlenverordnung zulässig sind. Die hier geplante Anlage würde also in der Schweiz (nach geltendem Recht) nicht (mehr) zugelassen werden.
3. Insgesamt liegt die Strahlenbelastung der geplanten Sendeanlage für beide Kl. damit in einem Bereich, der eine (gravierende) Gesundheitsbeeinträchtigung auf Dauer wahrscheinlich erscheinen läßt, ohne daß bisher endgültige wissenschaftliche Ergebnisse hierüber vorliegen. Diese körperliche Beeinträchtigung ist für den Kl. Ziffer 2 deshalb um so gravierender, weil er als überwiegend Bettlägriger der Strahlung in einem Abstand von ca. 5 m auf Dauer ausgesetzt ist und zudem schwer krank ist. Hier liegt also eine extrem ungünstige Situation mit extrem ungünstiger Prognose für die Anfälligkeit von Strahlungsschäden vor mit der Folge, daß aus diesem Grund die Kl. einen Anspruch auf Unterlassung dieser wahrscheinlich körperverletzenden Sendeanlage gegen den Bekl. haben.
4. Bei dieser Situation kann es dahingestellt bleiben, ob die Sendeanlage auch Einfluß haben kann auf die Funktion des herzerhaltenden Schrittmachers (diese Frage wird von Prof. Dr. I in seinem Gutachten vom 15.7.2000 mit Sicherheit ausgeschlossen) und ob aus rechtlichen Gründen schon die subjektiv empfundene, konkrete Angst der Kl. (wie sie von Dr. M. in seinem Attest vom 6.7.2000 nachhaltig bestätigt wird) vor einem solchen Versagen des Herzschrittmachers dazu führen könnte, im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses den Betrieb einer solchen Sendeanlage zu untersagen.