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Mietgebrauch

AG Mitte13 C 33/9517.06.1996GE 1996, 681; HE 1996, 304

§ 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch, Breitbandkabelanschluss, Gemeinschaftsantennenanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter darf bei nachträglichem Anschluß des Hauses an das Breitbandkabelnetz eine vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage demontieren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Anschlusses an die Gemeinschaftsantennenanlage nach § 536 BGB.

Der Rechtsentscheid des Kammergerichts von 1985 (WM 85, 248) ist überholt. Damals war das Breitbandkabelnetz noch eine neue Entwicklung, deren Vor- und Nachteile nicht erprobt waren. In den vergangenen 10 Jahren hat sich das Kabelfernsehen mit seinem inzwischen sehr großen Angebot an Programmen durchgesetzt und ist zu einer normalen und weit verbreiteten Ausstattung von Mietwohnungen geworden. Dies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Gerichts, daß der Vermieter seine Verpflichtung, dem Mieter den störungsfreien Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu ermöglichen, wahlweise durch Gemeinschaftsantennenanlage, Satellitenempfangsanlage oder durch das Breitbandkabelnetz erfüllen kann, genauso wie er bei Zentralheizungsanlagen die Wahl zwischen verschiedenen Brennstoffen hat. Die Kosten für den Kabelanschluß darf der Vermieter genauso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantennenanlage als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, so daß den Mietern durch einen Wechsel kein Nachteil entsteht. Eine gewisse Verteuerung ist durch das ungleich größere Programmangebot gerechtfertigt.

Es ist gerichtsbekannt, daß die von den Kl. genannten Sender Eurosport und MTV und auch alle in das Berliner Kabelnetz eingespeisten Rundfunkprogramme in guter Qualität empfangen werden können und daß auch der Einsatz von Videorecordern unproblematisch möglich ist. Sollte dies bei den Kl. - trotz Abschlusses eines Vertrages mit der S. - künftig nicht möglich sein, hätten sie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, aber keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Gemeinschaftsantennenanlage.

Soweit die Kl. vortragen, daß möglicherweise durch eine Satellitenanlage empfangene Fernsehprogramme in die Gemeinschaftsantennenanlage eingespeist worden sind, handelt es sich offenbar nur um einen vorübergehenden Service, der nicht Vertragsgegenstand geworden ist und dessen Beibehaltung die Kl. deshalb nicht verlangen können und mit der Klage auch nicht verlangt haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach einem älteren Rechtsentscheid des Kammergerichts stellt der Anschluß an das Kabelfernsehen zwar eine Modernisierung dar, die vom Mieter zu dulden ist. Der Mieter kann aber gleichzeitig verlangen, daß eine vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage bestehen bleibt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 18. April 1996 stellt das Amtsgericht Mitte fest, daß dieser Rechtsentscheid überholt ist. Der Vermieter hat vielmehr die Wahl, wie er dem Mieter den störungsfreien Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen ermöglicht. Der Mieter kann deshalb nicht verlangen, daß eine Gemeinschaftsantennenanlage nach dem Anschluß an das Kabelfernsehen funktionsfähig gehalten wird. Die Überlegungen des Gerichts sind sicher erwägenswert, denn die Mieter, die über eine Gemeinschaftsantennenanlage Rundfunkprogramme auf Mittel- und Langwelle weiter empfangen wollen, dürfte es nur in verschwindend kleiner Zahl jenseits der Promillegrenze geben.