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Mietgebrauch

AG Neukölln7 C 14/9019.12.1991GE 1992, 271

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1; § 535 Satz 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; transportable Duschkabine

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mieter ist zur Aufstellung und Nutzung einer fachgerecht installierten transportablen Duschkabine berechtigt.

2. Der Vermieter kann die Entfernung einer transportablen Duschkabine verlangen, wenn diese nicht fachgerecht installiert ist und Gefährdungen durch den Betrieb der Dusche nicht aller Wahrscheinlichkeit nach auszuschließen sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht folgt zwar der Auffassung, daß der Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs grundsätzlich auch zur Aufstellung und Nutzung einer fachgerecht installierten transportablen Dusche berechtigt ist (vgl. LG Berlin, ZMR 1975, Seite 271; MM 1990, Seite 257). Derartige Anlagen sind ihrer Natur nach lediglich nur zu einem vor übergehenden Zweck eingefügt und jederzeit entfernbar. Sie sind bei einer fachgerechten Installation und einem sachgemäßen Gebrauch einer Waschmaschine oder eines Geschirrspülers weitgehend vergleichbar. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob § 14 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages eine andere Beurteilung erfordert, denn tatsächlich ist die Installation der fraglichen Dusche keineswegs fachgerecht erfolgt. Zwar sind nunmehr die vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem ersten Gutachten vom 27. November 1990 überzeugend dargelegten Mängel sowohl hinsichtlich des Anschlusses des Zulaufschlauches als auch hinsichtlich des Ablaufschlauches - insoweit hatte der gerichtliche Sachverständige in dem vorgenannten Gutachten einen fachgerechten Anschluß überzeugend verneint - nach den Ausführungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 9. September 1991 beseitigt. Dennoch ergibt sich, daß auch jetzt eine fachgerechte Installation der Dusche nicht vorliegt. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 9. September 1991 ausgeführt hat, hat dieser bei der Überprüfung der Kaltwasserleitung an der Dusche mehrfach einen Schlag erhalten. Hier liegen Kriechströme vor. Eine solche Installation ist ohne Zweifel nicht fachgerecht.

Weder müssen die Kl. die sich bei einer solchen Sachlage ergebende Gefährdung der elektrischen Anlagen hinnehmen, noch die sich hierdurch bei der Benutzung für den Benutzer im Falle eines Stromschlags sich ergebenden Gefährdungen. Gerade angesichts der Tatsache, daß die Küche lediglich über einen Holzfußboden verfügt und bei einem Auslaufen von Wasser schwere Gefährdungen für das Eigentum der Kl. zu befürchten sind, müssen die Kl. eine Installation einer solchen transportablen Dusche nur dann hinnehmen, wenn diese fachgerecht erfolgt ist und durch den Betrieb der Dusche Gefährdungen aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen sind. Gerade das ist hier bei dem vom Sachverständigen festgestellten Zustand nicht der Fall.

Hinzu kommt, daß sich die Bekl. in hohem Maße als unzuverlässig erwiesen haben. So ist trotz des vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27. November 1990 überzeugend als unfachmännisch festgestellten Zustandes die Dusche ganz offensichtlich jedenfalls bis zum 25. Mai 1991 weiterhin in diesem mangelhaften Zustand genutzt worden. Soweit der Bekl.-Vertreter im Verhandlungstermin vom 7. März 1991 und in seinem Schriftsatz vom 20. März 1991 namens der Bekl. behauptet hat, diese Mängel seien abgestellt worden, ist dieser Vortrag wahrheitswidrig erfolgt. Die Nutzung der Dusche in dem vom Sachverständigen festgestellten vertragswidrigen Zustand in Kenntnis desselben für über ein halbes Jahr, sowie die Tatsache, daß bei der erneuten Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen am 31. August 1991 erneut Mängel, nämlich nunmehr Kriechströme an der Kaltwasserleitung, vorlagen, läßt hinreichend deutlich werden, daß die Bekl. den ihnen bei dem Betrieb einer solchen transportablen Dusche obliegenden Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachkommen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mieter hatten sich ohne Einverständnis des Vermieters in der Dusche eine transportable Duschkabine aufgestellt. Un-sachgemäß, was letztlich zu einem Platzen des Zulaufschlauches mit großer Überschwemmung führte. Die Vermieter verlangten von den Mietern den Abriß.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg (Amtsgericht Neukölln vom 19. Dezember 1991). Das AG meinte: Grundsätzlich sei zwar ein Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches berechtigt, eine transportable Duschkabine aufzustellen. Aber nur, wenn sie fachgerecht installiert sei.

Vor allem dann, wenn die Dusche auf einem Holzfußboden aufgestellt werde, müsse der Vermieter die Installation einer solchen transportablen Dusche nur hinnehmen, wenn sie so fachgerecht installiert sei, daß durch den Betrieb Gefährdungen aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen seien.