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Mietgebrauch

AG Schöneberg15 C 11/9503.03.1995GE 1995, 703; HE 1995, 395

BGB § 535 Abs.1 Satz 1; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; Verfliesung des Bades; Fliesenaustausch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist berechtigt, auch ohne Genehmigung des Vermieters, ein Badezimmer zu verfliesen oder vorhandene Fliesen auszutauschen

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die beiden Kündigungserklärungen vom 23. Oktober 1993 und vom 14. April 1994 haben das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Die Voraussetzungen von § 553 bzw. § 554 a BGB liegen nicht vor.

Der Bekl. hat sich bei Ausführung seiner Arbeiten im Rahmen des ihm zustehenden Mietgebrauchs gehalten. Hierzu gehört auch, sich die Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten und etwa vorhandene Fliesen durch solche zu ersetzen, die dem eigenen Geschmack besser entsprechen. Ebenso auch, ein nicht gefliestes Bad mit Fliesen auszustatten. Denn Fliesen lassen sich bekanntlich auch wieder entfernen. Es steht außer Frage, daß der Mieter bei Auszug zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet ist, was technisch kein Problem sein dürfte, sondern lediglich mit einem nicht unbeträchtlichen Kostenaufwand verbunden ist.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Sachverständige festgestellt hat, daß die DIN 18195 Bl. 5 seitens des Bekl. nicht eingehalten worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob dies an der fehlenden Genehmigung durch die Kl. gelegen hat. Denn auch bei Einzug des Bekl. in die Wohnung ist diese DIN-Norm nicht eingehalten gewesen. Von einer Verschlechterung des Zustandes der Wohnung gegenüber demjenigen Zustand, in dem er sie übernommen hatte, kann keine Rede sein. Denn diese DIN-Norm ist neueren Datums und hat bei Errichtung des Gebäudes noch keine Anwendung gefunden und auch nicht finden müssen. Trifft der Mieter im Rahmen des ihm zustehenden Mietgebrauchs Verbesserungsmaßnahmen, so ist er jedoch nicht zugleich verpflichtet, das Gebäude in denjenigen Zustand zu versetzen, der aus heutiger Sicht Stand der Technik ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach allgemeiner Auffassung ist der Mieter zu einer baulichen Veränderung der Wohnung nicht berechtigt, wenn der Vermieter nicht zustimmt. Andererseits darf er übliche Veränderungen vornehmen und also Tapeten nach seinem Geschmack an die Wände kleben oder auch Hochbetten fest installieren. Solche Einrichtungen muß er lediglich beim Auszug entfernen. Die Abgrenzung im Einzelfall kann schwierig sein, wie das Urteil des AG Schöneberg vom 3. März 1995 zeigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte ohne Genehmigung des Vermieters das Badezimmer neu verfliest und dabei auch eine nach DIN 18195 zwingend vorgeschriebene Abdichtung unterlassen. Es kam zu Wasserschäden, deren Ursache letztlich allerdings nicht geklärt werden konnte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kündigung des Vermieters hielt das Gericht für unbegründet, weil der Mieter sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gehalten habe. Der Mieter sei berechtigt, das Badezimmer nach seinem Geschmack zu verfliesen und auch vorhandene Fliesen zu entfernen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir halten das Urteil mit dieser Begründung für falsch; hier wird der Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Daß eine Kündigung des Vermieters auf den vertragswidrigen Gebrauch des Mieters nicht gestützt werden kann, steht auf einem anderen Blatt.