Mietgebrauch
BGB § 535 Abs. 1 Satz 1; § 536 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietgebrauch; Wäschetrockenplatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die langjährige Benutzung eines Wäschetrockenplatzes führt zu ei-ner Konkretisierung als Mietgebrauch und darf vom Vermieter nicht mehr einseitig geändert werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 536 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die vermietete Sache in dem Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in jenem Zustand zu erhalten, den die Mietsache bei Mietvertragsabschluß hatte. Hierzu gehört die langjährige Benutzung des Wäschetrockenplatzes, womit eine Konkretisierung des sogenannten Mietgebrauchs eingetreten ist, der nicht mehr einseitig vom Vermieter geändert werden kann (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. II 180).
Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Kl. oder seine Lebensgefährtin den Wäschetrockenplatz nicht auch am Sonnabend sollen benutzen dürfen. Gerade aus dem von der Kl. hervorgehobenen Umstand, daß weite Bevöl-kerungskreise an diesem Tage arbeitsfrei haben, folgt doch, daß der Sonn abend insbesondere auch dazu verwendet werden kann und verwendet wird, Hausarbeiten wie Wäschewaschen zu erledigen. Ebenso wird der Sonnabend nach den Beobachtungen des Gerichts im gesamten Stadtgebiet vielerorts dazu benutzt, Geschäfte aufzusuchen und größere Einkäufe zu tätigen. Wer das tut oder etwa am Sonnabend einen Ausflug macht, kann aber nicht gleichzeitig zu Hause sitzen und den Wäschetrockenplatz betrachten. Ebensowenig kann die Bekl. mit ihrer Auffassung das Gericht überzeugen, das Aufhängen von Wäsche an einem Wäschetrockenplatz passe eher nach Kreuzberg als in eine vornehme Villengegend, um welche es sich vorliegend zweifelsfrei handelt. Angesichts der gerichtsbekannt kleinen und engen Hinterhöfe in Kreuzberg ist dort oftmals gar kein Wä schetrockenplatz vorhanden, im Winter wird dort die Luft durch die zahlreichen noch vorhandenen Kohleheizungen derartig mit Rußteilchen durchsetzt, daß frisch gewaschene Wäsche gar nicht sauber bleibt. Nach alle-dem ist es eher ein Zeichen besonderer Reinlichkeit der Bewohner des Stadtteils Nikolassee, wenn dort zahlreich und in großem Umfang Wäsche zum Trocknen draußen aufgehängt wird. Das kann niemanden, der Reinlichkeit schätzt, ernstlich stören. Eine dahingehende Einschränkung, daß das Wäschetrocknen etwa nur von Montag bis Freitag erlaubt sein soll, kann weder dem Vertrag noch den derzeitigen Lebensverhältnissen, auf die die Bekl. wohl abstellen will, entnommen werden.