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Mietgebrauch

AG Schöneberg16 C 727/8830.05.1989GE 1989, 1001

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; Stromabsicherung; Wiederherstellungsanspruch des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Anspruch des Mieters auf Abänderung des Mietvertrages.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

"... und will sich nimmer erschöpfen und leeren, als wolle der Streit noch einen Streit gebären ..." Leicht abgeändert trifft dieses Schiller-Wort den vorliegenden Sachverhalt, der aus LG Berlin GE 1986, 909, AG Schöneberg GE 1987, 627 und LG Berlin GE 1988, 941 schon hinreichend bekannt sein dürfte. Zur Auffrischung der Er-innerung: LG versagt Mod Zuschlag, weil Mieter der Maßnahme nicht zustimmt, Vermieter erreicht Rückbau-Anspruch bzgl. Mod Maßnahmen (u.a.: Rückbau der verstärkten Steigeleitung). Fortsetzung heute: Mieterin erreicht - vorläufig? - wieder eine Erhöhung der Stromabsicherung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Neuherstellung einer Stromabsicherung von 25 Ampère für ihre Wohnung zu.

1. Anspruch auf Wiederherstellung der Absicherung von 25 A

1. Den Anspruch kann die Kl. nicht aufgrund des Mietvertrages geltend machen, so wie er 1973 zwischen dem damaligen Vermieter und der Kl. abgeschlossen war.

2. Die Berufung auf den Mietvertrag im ursprünglichen Zustand ist der Kl. verwehrt. Insoweit steht dem Begehren das rechtskräftige Urteil des LG Berlin vom 12.7.1988 entgegen (GE 1988, 941).

Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den An-spruch entschieden worden ist. Die Reichweite der Rechtskraft ist durch Auslegung der Urteilsformel gegebenenfalls unter Heranziehung des Tatbestandes und der Ent scheidungsgründe zu bestimmen.

Für die gegenüber der Mieterin ausgesprochene Duldung ergibt die Auslegung des Tenors, daß die Duldungspflicht sich nicht allein darin erschöpfen sollte, daß sie die Herabsetzung der Versorgungsspannung als Arbeitsvorgang dulden sollte, so daß sie nach Ausführung der Arbeiten aufgrund des Mietvertrages die Herstellung des ur-sprünglichen Gebrauchsumfangs verlangen kann; vielmehr sollte die Mieterin den Zustand einer Absicherung von 6 Ampère auf Dauer dulden. Hierauf war das Begeh-ren der Vermieterin des Vorverfahrens gerichtet und ist dem Begehren durch das Ur-teil voll entsprochen worden. Insoweit erweist das Urteilserkenntnis sich als Kehrseite einer Verurteilung des Vermieters auf Herstellung einer entsprechenden Versorgungsspannung (und die Duldung ihrer Benutzung durch den Mieter), die ebenfalls in die Zukunft wirkt und sich nicht bereits dadurch erledigt, daß der Vermieter die Ab-sicherung auswechselt, um in der folgenden Sekunde unbeschadet die Rückauswechslung vornehmen zu können.

3. Die Verurteilung der Bekl. zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (d.h. der vertragliche Anspruch auf Herstellung der Ermöglichung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs) ist die Kehrseite der gegen die Kl. ausgesprochenen Duldungspflicht (Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen fehlender vertraglicher Grundlage). Da die rechtskräftige Bejahung eines Anspruchs die Beja-hung seines Gegenteils ausschließt, steht der Einwand der Rechtskraft dem Wiederherstellungsbegehren der Kl. entgegen.

4. Der Kl. steht kein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Bekl. zu, daß diese die Gel-tendmachung ihrer Rechte aus dem Urteil des Vorprozesses unterläßt, und zwar selbst dann nicht, wenn unterstellt wird, die Bekl. habe sich im Vorprozeß durch Auf-stellen unwahrer Tatsachen die Erkenntnis erschlichen.

Der hierin liegende Vorwurf des Prozeßbetruges reichte nur dazu aus, nach einer grundsätzlich erforderlichen diesbezüglichen strafgerichtlichen Verurteilung der Bekl. die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen (§§ 580 Nr. 5, 581 Abs. 1 ZPO).

Vielmehr erfordert der Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung eines unrichtigen Urteils, daß besondere Umstände bei der Urteils-erlangung oder -vollziehung vorliegen, die dieser ein sittenwidriges Gepräge geben (BGH NJW-RR 1987, 831; 1987, 1032; 1988, 757; NJW 1983, 2317; 1986, 1751; 1987, 3256; 1988, 971; LG Köln NJW-RR 1986, 1492; LG Saarbrücken NJW-RR 1986, 1049).

Derartige Umstände liegen z.B. dann vor, wenn die beklagte Partei in sozialer und in-tellektueller Hinsicht der Klägerseite deutlich unterlegen ist und diese sich die Unter-legenheit zu Nutze macht. Angesichts der zahlreichen zwischen den Parteien ge-führten Rechtsstreite ist es zweifelhaft, ob die nunmehr 82jährige Kl., die allerdings durch ihre Tochter unterstützt wird, als im Verhältnis zur Bekl. deutlich unerfahren und unterlegen angesehen werden kann. Jedenfalls ist eine derartige Unterlegenheit da-durch ausgeglichen worden, daß die Mieterin im Vorprozeß anwaltlich vertreten war (BGH NJW 1987, 3259).

Zudem dient der Anspruch aus § 826 BGB nicht dazu, die Folgen einer nachlässigen Prozeßführung ungeschehen zu machen (BGH NJW RR 1988, 957; NJW 1983, 2317). Insoweit hat sich die damalige Prozeßvertretung der Mieterin entgegenhalten zu lassen, daß sie - in mehr als nur einfach fahrlässig zu bewertender Weise - den Sachvortrag der Vermieterseite weitgehend nicht bestritten hat. Hierzu bestand auf seiten der Mieterin und ihres Vertreters bereits deshalb Veranlassung, weil die Ver mieterseite in früheren Verfahren Sachvortrag der Mieterseite, soweit dieser erheblich sein konnte, bestritten hat und zwar auch dann, wenn sie den Geschehensablauf aus eigener Anschauung kannte. Wenn die Mieterseite von der Richtigkeit ihrer Ausführungen überzeugt war, mußte sie erhebliche (dahingestellt sei, ob berechtigte) Be-denken an der Richtigkeit des Vermietervortrages haben. Umstände, die in der Mie terseite das Vertrauen erweckt haben, die Vermieterseite werde stets die Wahrheit sagen, sind nicht ersichtlich.

Bereits ohne das Vorliegen besonderer Umstände kann in Extremfällen die Vollstrekkung aus einem unrichtigen Urteil nur dann abgewehrt werden, wenn die Unrichtigkeit des Titels so eindeutig und so schwer wiegt, daß allein deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzt wird (BGH NJW 1987, 3256, 3258). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier noch nicht vor. Zwar ist die derzeitige Stromversorgung der Kl. als nach heutigen Verhältnissen unzumutbar (Bereich des § 242 BGB) anzusehen, daß es jedoch schlechthin unerträglich wäre, die Kl. in diesen Verhältnissen leben zu lassen, kann hier noch nicht angenommen werden.

5. Auch der Rechtsgedanke von Treu und Glauben in Form des Verbots der rechts-mißbräuchlichen Ausübung von Rechten vermag eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht zu rechtfertigen. Die Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wird von der Rechtsordnung im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens hingenommen. Bereits die Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft über § 826 BGB ist ein äußerster Notbehelf, um eine als unerträglich und verwerflich emp fundene Durchsetzung unrichtiger Entscheidungen zu verhindern. Eine erleichterte Durchbrechung der Rechtskraft nach Treu und Glauben öffnete dem Angriff auf rechtskräftige Urteile Tür und Tor. Sie wäre mit dem Zweck gerichtlicher Streitentscheidung, ein Rechtsverhältnis unter den Parteien verbindlich zu regeln, nicht zu vereinbaren. Sie ist zudem nicht mit der in den §§ 580 Ziffern 1 bis 5, 581 ZPO nie-dergelegten gesetzlichen Wertung in Einklang zu bringen. Daß das Ergebnis des Ur-teils des Vorprozesses unbefriedigend erscheinen mag, kann eine Rechtskraftdurchbrechung ebenfalls nicht rechtfertigen; andernfalls setzte das Zweitgericht seine ei-gene Wertung hinsichtlich der Urteilsfolgen nur an die Stelle der von dem Erstgericht vorgenommenen Wertung, was im Ergebnis zu einer (unzulässigen) Korrektur der Entscheidung führte, die selbst dem Erstgericht verwehrt ist.

II. Anspruch auf Neuherstellung einer Absicherung von 25 A

1. Der Kl. steht indes gegen die Bekl. ein Anspruch auf Heraufsetzung der Versorgungsspannung im Wege einer Änderung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages zu.

2. Der das Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue verwehrt es in der Regel den Parteien eines Vertrages, seine Abänderung zu verlangen. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben haben indes Rechtsprechung und Rechtslehre über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Anpassungsanspruch derjenigen Partei hergeleitet, der bei veränderten Umständen das Festhalten am Ver trage nicht mehr zugemutet werden kann, wobei die Anpassung auch auf eine Lei-stungsvermehrung gerichtet sein kann, so etwa wenn der Kaufkraftschwund des Gel-des durch eine höhere (Nominal)Geldleistung ausgeglichen werden soll.

3. Für den Bereich des Mietrechts sind darüber hinaus, zum Teil auf gesetzlicher Grundlage, Anpassungsmöglichkeiten entwickelt worden, die bereits vor der Schwelle der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrage eingreifen.

Insoweit sei etwa hingewiesen auf das Recht des Vermieters auf Erhöhung des Miet-zinses in Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmieten (§ 2 MHG), auf Einführung neuer Betriebskosten, und zwar nicht nur dann, wenn diese dem Vermieter von au-ßen aufgezwungen werden, sondern bereits dann, wenn die Neueinführung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entspricht (Beuermann, § 4 MHG, Rn 17, 20; Sternel, Mietrecht, III, Rn 815), auf Duldung des Mieters von Ver besserungsmaßnahmen mit der entsprechenden Abänderung des Gebrauchsumfangs der Mietsache und der Erhöhung des Mietzinses (§§ 541 b BGB, 3 MHG), auf das Recht des Mieters, entsprechend dem technischen Fortschritt, neue elektrische Geräte in seiner Wohnung zu nutzen bzw. die vom Vermieter gewährte Heizmöglichkeit auf Öl- oder Gasheizung umzustellen (Erman Schopp, § 536 BGB, Rn 11 ff; Münchner Kommentar-Voelskow, § 535 BGB, Rn 52; Soergel-Kummer, § 535 BGB, Rn 231, 233; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn 63 f, 67; Sternel, a.a.O., II, Rn 220), einen Untermieter aufzunehmen (§ 549 BGB), bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages einen Ersatzmieter zu stellen (Münchner Kommentar-Voelskow, § 552 BGB, Rn 8 f; Soergel-Kummer, § 552 BGB, Rn 9; Staudinger-Emmerich, § 552 BGB, Rn 31; Sternel, a.a.O., IV, Rn 350).

4. Zum Teil wird der Vermieter bereits aufgrund seiner Verpflichtung zur Gewährung seines vertragsmäßigen Gebrauchs angehalten, auf seine Kosten einen stärkeren Stromanschluß zu verlegen (Erman-Schopp, §§ 536 BGB, Rn 23; 537 BGB, Rn 8; Staudinger-Emmerich, § 537 BGB, Rn 19; Sternel, a.a.O., II, Rn 42, 202, 220; LG Hannover ZMR 1967, 338; a.A. Münchner Kommentar-Voelskow, § 535 BGB, Rn 53; Soergel-Kummer § 535 BGB Rn 178; Staudinger-Emmerich, § 535 Rn 49).

Abgesehen davon, daß die Rechtskraft des Duldungsurteils einem Modernisierungsverlangen der Kl. entgegenstände, da bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß eine Absicherung von 6 Ampère alles andere als zeitge-mäß war, kann sich das Gericht aus folgenden Gründen dieser Auffassung nicht an-schließen:

Welche Leistung der Vermieter schuldet, bestimmt sich allein nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, wobei mangels ausdrücklicher Vereinbarungen der Ver-mieter die Sache in einem Zustand zu überlassen hat, wie sie im Zeitpunkt des Ver tragsabschlusses zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich ist. Die Möglichkeit, daß der so gewährte Gebrauch infolge einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr zeitgemäß sein konnte, wird von den Parteien bei Vertrags-abschluß in der Regel nicht bedacht, so daß auszuschließen ist, daß der Wille der Parteien bereits dahin ging, den Vermieter einer entsprechenden Modernisierungspflicht auszusetzen.

Eine Modernisierungspflicht entspricht auch nicht immer den Interessen des Mieters, der z.B. mit der nicht mehr zeitgemäßen Ausstattung seiner Wohnung durchaus zu-frieden sein kann und die von ihm dann - gemäß § 541 a BGB - zu duldenden Moder nisierungsarbeiten als lästig empfindet. Zudem müßte er gegenwärtigen, daß der Vermieter den Mietzins nach § 3 MHG, jedenfalls nach § 2 MHG auf das Niveau eines Vergleichsobjekts entsprechend verbesserter Ausstattung, erhöhen könnte. Ihm wä re weiterhin gegen den Vermieter, der gegen den Willen des Mieters seine Ge brauchsüberlassungspflicht durch Modernisierung erfüllen will, der Einwand abgeschnitten, daß die Arbeiten für ihn eine unzumutbare Härte bedeuteten (§ 541 b BGB). Eine Modernisierungspflicht widerspräche auch dem allgemeinen schuldrechtlichen Grundsatz, daß jeder Vertragsteil das Risiko trägt, daß die von ihm zu beanspruchende Leistung seinem Verwendungszweck gerecht wird.

Auf seiten des Vermieters spricht gegen eine entsprechende Verpflichtung, daß er nur für den Gebrauchsumfang im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Gegenleistung in Form des vertraglich vereinbarten Mietzinses erhält und das BGB keine Be-stimmung enthält, die den Vermieter berechtigte, für die Verbesserung des Gebrauchswertes einen höheren Mietzins zu verlangen. Damit träte eine Störung des vereinbarten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ein. Zwar könnte der Vermieter nach den §§ 2 oder 3 MHG die Miete erhöhen. Indes war Zweck des Erlas-ses des MHG, dem Vermieter einen Ausgleich für die erschwerte (Änderungs-) Kün digungsmöglichkeit eines Wohnraummietverhältnisses zu schaffen, nicht aber, ihm eine Modernisierungspflicht aufzuerlegen bzw. deren Auferlegung ihm zumutbar zu machen.

Weiterhin spricht gegen einen Modernisierungsanspruch, daß dann u.U. ein Mieter den übrigen Mietern des Hauses eine von diesen nicht gewollte Modernisierung auf-drängen könnte.

Seiner Struktur nach (Veränderung des Gebrauchsrechts des Mieters aufgrund ver-änderter Umstände) entspricht der Modernisierungsanspruch einen Anpassungsanspruch nach dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. der zu 3. ge-nannten Anpassungsmöglichkeiten. Er sollte daher in Anlehnung an diese Vorbilder ausgestaltet werden. Für die Verankerung des Modernisierungsanspruchs in § 242 BGB spricht auch die Möglichkeit einer flexiblen, die Interessen der Betroffenen be-rücksichtigenden Anwendung.

5. Der erleichterten Abänderungsmöglichkeit im Mietverhältnis gegenüber anderen Schuldverhältnissen liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß bei einem Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis eine die Zukunft abschließend vorwegregelnde Vereinbarung der Parteien nicht möglich ist (daher z.B. auch die zeitliche Begrenzung einer Staffelmietvereinbarung nach § 10 Abs. 2 MHG) und diese von vornherein damit rechnen bzw. sich darauf einstellen müssen, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht daher in Anlehnung an die oben ge-nannten Beispiele nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben unter be-stimmten Voraussetzungen einen Modernisierungsanspruch des Mieters als gegeben an, und zwar unter gegenüber dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erleichterten Voraussetzungen.

6. § 541 b BGB steht dem nicht entgegen. Die Bestimmung läßt nicht den Gegenschluß zu, daß der Mieter unter keinen Umständen eine Modernisierung seiner Woh-nung verlangen darf. Der mit Schaffung der derzeitigen Gesetzesfassung vom Ge setzgeber verfolgte Absicht, die deutsche Bauwirtschaft zu fördern (Sternel, Miet-recht, II, Rn 307) entspräche es geradezu, dem Mieter einen weitgehenden Moderni sierungsanspruch zuzuerkennen. Aus dem weiteren Zweck der Bestimmung, einen Ausgleich des Interesses des Vermieters auf Umgestaltung seines Eigentums und des Interesses des Mieters auf Beibehaltung der bisherigen Ausstattung herbeizuführen, kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber einen Interessenausgleich zwischen dem Vermietereigentum und dem Modernisierungswunsch des Mie ters ausschließen wollte. Vielmehr erschien dem Gesetzgeber wegen ihrer Häufigkeit und sozialen Bedeutsamkeit allein die Regelung der ersten Fallkonstellation notwendig.

7. Ohne abschließend über die Voraussetzungen eines Modernisierungsanspruchs des Mieters entscheiden zu wollen und hierzu genötigt zu sein, hält das Gericht fol gende Gesichtspunkte für entscheidungserheblich:

(1) Es muß seit Abschluß des Mietvertrages eine gewisse Zeit verstrichen sein. Dies ergibt sich daraus, daß ein Mieter treuwidrig, weil widersprüchlich, handelte, der eine Wohnung mit einer bestimmten Ausstattung anmietet und sie als vertragsgemäße Leistung annimmt und sofort deren Verbesserung verlangt, weil sie seinen Bedürfnissen nicht entspricht.

Im hiesigen Falle sind seit Vertragsbeginn mehr als 15 Jahre verstrichen. Dieser Zeit-raum überschreitet unzweifelhaft die Grenze, bis zu der der Mieter an die ursprüngli che Ausstattung der Wohnung sich festhalten lassen muß.

(2) Es muß seit Abschluß des Vertrages eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sein, die es dem Mieter weniger als bei Vertragsbeginn zumuten las-sen, die Wohnungsausstattung zu akzeptieren.

Zwar ist auch im Jahre 1973 eine Absicherung von 6 Ampère mit Sicherheit nicht mehr zeitgemäß gewesen. Andererseits hat sich gleichwohl der Standard der elektrischen Ausstattung der Haushalte, und zwar auch der Haushalte mit nur geringem Einkommen seit diesem Zeitpunkt im Hinblick auf einen steigenden Ausstattungsgrad mit da mals markterhältlichen Artikeln und der Einführung neuer elektrischer Geräte nicht nur unerheblich erhöht (wird ausgeführt).

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die amtliche Statistik nur einen Teil der elektrischen Geräte aufführt.

Die verbesserte Elektroausstattung der Haushalte zeigt sich auch an deren von 60,3 Mrd kWh (1973) auf 97,4 Mrd kWh (1986) gestiegenen Stromverbrauch, wobei we-gen der bei den elektrischen Geräten erzielten Energieeinsparungen der Ver-brauchsanstieg den Anstieg des Gebrauchs elektrischer Geräte nur unzureichend wiedergibt.

Die Schwelle, ab der dem Mieter die Versorgungsausstattung nicht mehr zugemutet werden kann, darf nicht absolut dergestalt bestimmt werden, inwieweit zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Mieters eine bessere Stromversorgung erforderlich ist. Eine absolute Grenze nach unten wäre allenfalls insoweit zu ziehen, als der einem Sozialhilfeempfänger zumutbare Standard grundsätzlich nicht unterschritten werden darf, da insoweit der Mindeststandard des zum menschenwürdigen Leben in der Bundesrepublik Erforderlichen beschrieben wird, was wegen der Drittwirkung der Grundrechte (hier Art. 1 Abs. 1 GG) bei der Bestimmung dessen, was der Vermieter dem Mieter zu gewähren hat, zu berücksichtigen ist.

Der Maßstab ist vielmehr ein relativer dergestalt, daß zu fragen ist, inwieweit im Hin-blick auf die in Haushalten vergleichbarer Art erreichte Ausstattung mit elektrischen Geräten der Mieter noch auf seinen bisherigen Ausstattungsstandard verwiesen wer den kann, wobei eine Abweichung dann eine Anpassung rechtfertigt, wenn sie nicht nur unerheblich, aber noch nicht für den Mieter schwer und unerträglich ist.

Dahingestellt bleibt, ob auch die Erwartung des Mieters im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Vermieter werde eine bereits zu diesem Zeitpunkt unzureichende Ausstattung verbessern, schutzwürdig ist, so daß durch bloßen Zeitablauf der An-passungsanspruch entstehen kann, da es hierauf nicht darauf ankommt.

Für den hiesigen Fall ist festzustellen, daß die Stromversorgung der Kl. nur einen Bruchteil der elektrischen Ausstattung ermöglicht, die selbst in einfachen Rentner- und Sozialhilfeempfängerhaushalten heute den Grundstandard bildet. Ferner hat sich der Ausstattungsgrad der Haushalte mit elektrischen Geräten seit 1973 nicht un-erheblich verbessert, was sich auch an dem deutlich gestiegenen Stromverbrauch ablesen läßt, der bei gleichem Verbrauchsverhalten der Haushalte und dem Ausschluß energiesparender Techniken 1986 wohl das Doppelte ausgemacht hätte. Die-se erhebliche Veränderung der Verbrauchs- und Ausstattungsverhältnisse rechtfertigt das Anpassungsverlangen der Kl.

(3) Der Mieter muß die Anpassung verlangen. Einerseits muß es zu seiner Disposition stehen, ob er von seinem Anpassungsrecht Gebrauch machen will oder nicht; der Vermieter darf ihm die Anpassung nicht einseitig aufdrängen dürfen. Andererseits muß der Vermieter davor geschützt werden, mit Minderungs- und Schadensersatzrechten wegen unterlassener Modernisierung überzogen zu werden, obwohl der Mie ter die gewährte Wohnungsausstattung nie zuvor beanstandet hat. Im übrigen erfor-dern auch die oben genannten Anpassungsrechte zumindest ein diesbezügliches Verlangen einer Partei.

Im hiesigen Falle hat die Kl. die Herstellung der Absicherung von 25 Ampère verlangt. Unerheblich ist hierbei, daß sie der Auffassung war, ihr stünde ein solcher Anspruch aus dem Mietvertrage, ungeachtet des landgerichtlichen Urteils, zu.

(4) Die Anpassung setzt weiterhin voraus, daß kein milderes und zumutbares Mittel dem Mieter zur Abhilfe an die Hand gegeben ist. Ein milderes Mittel wäre dann ge-geben, wenn der Mieter selbst aus eigenen Mitteln die Änderung herbeiführen kann, so wenn es z.B. um Verbesserungsarbeiten in der Wohnung geht. Die stärkere Ab-sicherung der Stromleitung kann nur außerhalb der Wohnung der Kl. installiert wer-den, so daß dieser eine den Vermieter weniger belastende Abhilfemöglichkeit nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Anpassung muß dem Vermieter zumutbar sein.

(5.1) Eine Zumutbarkeit wäre zu verneinen, wenn dem Vermieter aus Rechtsgründen die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen verwehrt oder die Durchsetzung eines diesbezüglichen Rechts von ungewissem Erfolg oder sonst unzumutbar wäre. Hierbei handelt es sich um das Problem, daß die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme im Hause die Duldungspflicht der übrigen Mieter nach § 541 b BGB voraussetzt. Kann der Vermieter von den übrigen Hausbewohnern die Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten nicht erlangen, so kann auch der Mieter eine Moder-nisierung nicht erwarten, wenn nicht Zustimmungsklagen gegen den/die sich Weigernden eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Es ist auch fraglich, ob ein Mie-ter stets gegen den Willen der übrigen Mieter des Hauses eine Modernisierung ver-langen kann, die die Interessen aller Mieter berührt.

Derartige Probleme stellen sich hier indes nicht, da die Arbeiten ohnehin ausgeführt sind und die Auswechslung der Sicherung allein die Wohnung der Kl. betrifft.

(5.2) Ob in Abweichung von § 279 BGB der Vermieter sich auf sein finanzielles Un-vermögen berufen kann, ist hier ebenfalls aus den Gründen zu (5.1) nicht zu entschei-den.

(5.3) Die Zumutbarkeit kann im Falle einer von dem Vermieter finanzierten Modernisierung in der Regel nur dann bejaht werden, wenn der Mieter bereit ist, für die erwei-terte Gebrauchsnutzung einen höheren Mietzins zu entrichten.

Zwar ist § 3 MHG insoweit nicht einschlägig, da er den Fall einer vom Vermieter durch-geführten Modernisierung regelt und sein Zweck auch darin liegt, überhaupt einen In vestitionsanreiz zu schaffen, was bei einer Modernisierungspflicht nicht erforderlich ist. Andererseits ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung eng verknüpft sind, so daß die Hingabe der einen nicht durch die Her-gabe der anderen verlangt werden kann, was insbesondere in § 320 BGB zum Aus druck kommt. Will der Mieter eine zusätzliche Leistung vom Vermieter, so entspricht es dem Gedanken des "Do ut des", daß der Mieter hierfür zusätzlich etwas zahlt. Der Vermieter kann hierbei nicht in allen Fällen auf das Erhöhungsrecht nach § 2 MHG verwiesen werden, so etwa, wenn wegen der Kappungsgrenze nach Abs. 1 Ziffer 3 der Bestimmung eine Anhebung der Miete auf den ortsüblichen Mietzins für Wohnungen mit verbesserter Ausstattung nicht möglich ist oder die Erhöhungsmöglichkeit nicht ausreicht, um die Abnutzungs- und Instandhaltungskosten der Modernisierungen zuzüglich einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung abzudecken.

Im hiesigen Falle soll dem Mieter der Gebrauch einer bereits vorhandenen kompletten Anlage gestattet werden, aus der der Vermieter ohnehin keinen Nutzen ziehen kann und deren Abnutzung und Unterhaltung nur minimale Beträge erfordert. Der Einbau der ebenfalls schon vorhandenen 25 Ampère-Sicherung verursacht keine nennenswerten Kosten. Dem Vermieterinteresse ist hier daher bereits dadurch Ge-nüge getan, daß die Bekl. im Rahmen der nächsten Mieterhöhung nach § 2 MHG den Mietzins auf ein Niveau anheben kann, wie es für eine Wohnung mit einer 25-Ampère Absicherung ortsüblich ist.

8. Der Kl. war im hiesigen Falle jedenfalls die geltend gemachte 25 Ampère-Absiche-rung zuzuerkennen. 8.1 Vergleicht man die Ausstattung auch der einfachen Haushalte unter dem Ge-sichtspunkt der Ausstattung mit dem heutzutage selbstverständlichen Grundstandard, muß der Kl. zumindest der Betrieb elektrischer Geräte ermöglicht werden:

Elektrische Beleuchtung, und zwar mit der geltend gemachten Leistung von 290 Watt, was für eine Zweizimmerwohnung mit Korridor und Toilette wohl nicht einmal den Mindeststandard ausschöpfen wird, Staubsauger, Bügeleisen, Fernseh- und Radiogerät, Kühlschrank und 2-Platten E-Herd, Wasserkocher (= 5-Liter Boiler).

8.2 Gegen die Küchengeräte kann die Bekl. nicht einwenden, zur Mietwohnung ge-höre eine Küche nicht. Denn die Kl. verlangt von der Bekl. nicht die Stellung einer Kü-cheneinrichtung; der Umstand, daß die Wohnung über keinen Küchenraum verfügt, schließt nicht das Recht der Kl. aus, in der Wohnung zu kochen und Lebensmittel kühl zu verwahren. Lediglich das vertraglich wirksam vereinbarte Verbot einer Küchennutzung schlösse aus, daß der Mieter für diese Nutzung einen Anspruch auf Stellung ei-ner elektrischen Versorgungsleitung hat. Die Erlaubnis zum Kochen und Lebensmittelaufbewahren ergibt sich bereits aus der Zweckbestimmung des Vertrages "zur Be-nutzung als Wohnung", was nichts anderes heißt, als daß die Räume zu den Tätig-keiten genutzt werden dürfen, die gemeinhin in einer Wohnung ausgeübt werden. Hierzu gehört in Deutschland unzweifelhaft die Aufbewahrung und - auch warme - Zu-bereitung von Speisen. Die Erlaubnis zur Ausführung von Küchentätigkeiten ergibt sich zudem mittelbar aus der dem Mietvertrag beigefügten Hausordnung, die u.a. den Mieter zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Küchenresten und zur Reinigung der Herde verpflichtet und ihm gebietet, keine leicht entzündlichen größeren Futtervorrä-te in den Keller- und Bodenräumen aufzubewahren. Da die Wohnung, soweit ersichtlich, nicht über einen Gasanschluß verfügt, kann die Kl. nur mittels eines E-Herdes kochen (eine [elektrische] Mikrowelle wäre wegen der laut Herstellerangabe erforderlichen Absicherung von 8 Ampère derzeit in der Wohnung der Kl. nicht anschließbar).

8.3 Soweit ein Zusatzbedarf (hier in Form des Boilers) der Kl. zuerkannt wird, soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß über den oben genannten "Kern" an Haushaltsgeräten hinaus jeder Haushalt über weitere elektrische Geräte verfügt und die Kl. jedenfalls zum Teil an diesem "Luxus" teilhaben muß, wenn sie auf einen Min deststandard gebracht werden soll. Insbesondere entspricht es zumutbaren Wohnverhältnissen, der Kl. eine, wenn auch bescheidene, Warmwasserversorgung zu er möglichen.

8.4 Diese Geräte erfordern eine Absicherung von:

Gerät Leistung Gleichzeitig- Leistung

(Watt) keitsfaktor effektiv

Beleuchtung 290 0,5 145

Staubsauger 500 0,5 250

Bügeleisen 1.000 0,5 500

Fernsehapparat 300 0,5 150

Radio 30 0,5 15

Kühlschrank 180 0,5 90

2-Platten-E-Herd 2.200 1,0 2.200

diverses 1.200 0,5 600

Gesamt 5.700 3.950

: 220 17,95 A

Da die Absicherung, wie der Zeuge P. bekundet und der Sachverständige vorausgesetzt hat, auch für den Fall ausreichen soll, daß sämtliche Geräte angestellt sind bzw. der steile Verbrauchsanstieg nach Anschalten eines Geräts nicht zum Herausspringen der Sicherung führen soll, ist eine Absicherung von 25 Ampère erforderlich und der Kl. zuzuerkennen.

9.1 Dem Anpassungsanspruch steht die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils nicht entgegen. Der Anpassungsanspruch war als solcher nicht Streitgegenstand des Verfahrens; er stellt sich auch nicht als Kehrseite des Bereicherungsanspruchs der Bekl. dar, da dieser sich auf den Mietvertrag gründet, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand. Insoweit ähnelt die Lage der Kl. der eines Schuld-ners, dem gegen den Gläubiger eine aufrechenbare Forderung zusteht, der aber gleichwohl die Aufrechnung nicht erklärt. Dieser kann zwar wegen § 767 Abs. 2 ZPO nicht erfolgreich nach Rechtskraft des Urteils gegen die Klageforderung aufrechnen und die Vollstreckung aus dem Urteil abwehren. Ihm bleibt es indes unbenommen, seinen Anspruch gerichtlich einzuklagen.

9.2 Anders als der Beklagtenvertreter hat das Gericht keine Bedenken, die Reichweite der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils eigenständig zu prüfen. Die Prüfung des Umfangs der Rechtskraft eines Urteils obliegt jedem entscheidenden Gericht, vor dem eine Partei eines Verfahrens sich auf die Rechtskraft des Urteils beruft. Einen Entscheidungsvorrang desjenigen Gerichts, welches das (rechtskräftige) Urteil erlassen hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Vorschlag des Beklagtenvertreters, die Klage abzuweisen, um dem Landgericht die Bestimmung der Reichweite seines Ur teils zu ermöglichen, hieße, sich über die Bindung an Gesetz und Recht hinwegzusetzen. Im übrigen ist nach Auffassung des Gerichts weder auf Mieter- noch auf Vermieterseite der erforderliche Wert der Beschwer erreicht, so daß eine sachliche Prüfung durch das Landgericht bereits aus diesem Grunde ausschiede.