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Mietgebrauch

AG Schöneberg16 C 753/8909.01.1990GE 1990, 267

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; § 536, § 541b a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; Dachantenne; Wiederherstellungsanspruch des Mieters; Entfernungsanspruch des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch des Vermieters auf dauerhafte Entfernung von Dachantennen kann nur aus § 541 b BGB hergeleitet werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter, die Bekl. Vermieterin der Wohnungen. Die Kl. zu 1. bis 9. waren Eigentümer jeweils einer Antenne auf dem Dach des Hauses, in dem sich ihre Wohnungen befanden. Die Bekl. entfernte am 18.10.1989 sämtliche Dachantennen. Die Kl. beantragen, jeweils eine Dachantenne nebst Antennenleitung zu installieren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht aus einer schuldhaften Verletzung des mit ihnen abgeschlossenen Mietvertrages bzw. aus § 831 BGB wegen schuldhafter Verletzung ihres berechtigten Besitzes an den Mietwohnungen, jeweils in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB, ein Anspruch auf Wie-derherstellung des vertragsmäßigen Gebrauchs - bzw. berechtigten Be-sitzzustandes zu.

Die Bekl. war nicht berechtigt, die Dachantennen zu entfernen.

Die Bekl. wäre nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt ge-wesen, die Entfernung der Dachantennen zu verlangen.

Soweit die Bekl. vorträgt, die Dachantennen seien fehlerhaft montiert wor-den, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert, da sie nicht dargetan hat, welche konkrete Antenne in welcher Art und Weise nicht fachgerecht auf dem Dach montiert war.

Ein Anspruch auf dauerhafte Entfernung wegen der hier erfolgten Dämmmaßnahmen und Verkabelung der Häuser könnte nur aus § 541 b BGB hergeleitet werden. Dies setzte voraus, daß die Kl. sich mit den Maßnahmen einverstanden erklärt hätten bzw. sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet gewesen wären, was insbesondere eine § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechende Ankündigungserklärung vorausgesetzt hätte.

Das Vorbringen der Bekl., die Verwalterin des Hauses habe den Kl. die Mo dernisierungsmaßnahmen rechtzeitig mitgeteilt und die Kl. seien mit einer Entfernung der Dachantennen einverstanden gewesen, ist unsubstantiiert, da sie nicht vorträgt, wann und wo die Mitteilung bzw. das Einverständnis erklärt worden sein sollen. Im übrigen sei die Bekl. auch darauf hinge wiesen, daß nach § 541 b Abs. 1 Satz 2 eine Modernisierungsankündigung schriftlich zu erfolgen hat.

Die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Ankündigungspflicht nach § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB hat die Bekl. nicht dargetan.