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Mietgebrauch

AG Schöneberg17 C 707/8909.03.19901990, 379

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1 ; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; Wohnungsbesichtigung durch Vermieter; Ankündigungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei dringendem Anlaß darf der Mieter die Besichtigung einer Schadensstelle in seiner Wohnung nicht ablehnen, sofern der Vermieter seine Absicht 24 Stunden vorher angekündigt hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In der Wohnung der Bekl. brach am 13. Juli 1989 morgens ein Wasserrohr. Da die Bekl. bzw. ihr Wohnungsschlüssel trotz Hinweises an der Tür bis zum 14. Juli 1989 nachmittags nicht erreichbar war, ließ der Kl. zur Reparatur des Stranges die Wohnungstür öffnen und einen neuen Zylinder einbauen. Er verlangt den dafür aufgewendeten Betrag.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat Anspruch auf den geltend gemachten Rechnungsbetrag, weil die Bekl. zwar nicht ihre Pflicht aus § 16 Abs. 3 MV verletzt hat (bis ca. 1 1/3 Tage Abwesenheit), wohl aber die aus § 16 Abs. 1 MV. Der Kl. hat die Besichtigung der Wohnung mit dem unstreitig an der Tür der Wohnung der Bekl. angebrachten Zettel angekündigt, um in einem Fall dringender Gefahr die Schadensursache überhaupt festzustellen. Wegen des dringenden Anlasses kann er den Termin zur Besichtigung selbst festlegen. Dies ist mit der Aufforderung, sich unverzüglich mit der Hauswartfrau in Verbindung zu setzen, damit ein Klempner beauftragt wer-den könne, geschehen. Denn der Vermieter kann sein Besichtigungsrecht auch durch Handwerker wahrnehmen lassen, die die Arbeiten in den Miet-räumen ausführen sollen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil II, Rdnr. 294).

Der Kl. hat hier seine Absicht auch einen ganzen Tag vor Durchführung angekündigt; die Bekl. durfte die Besichtigung nicht ablehnen, da 24 Stunden im allgemeinen als ausreichend angesehen werden, sofern der Anlaß drin-gend ist (Sternel a.a.O.). Das Verhalten der Bekl. ist zumindest fahrlässig, da mit einem Wasserrohrbruch in einem großen Miethaus immer gerechnet werden muß. Selbstverständlich bleibt es ihr überlassen, wie sie Vorsorge dafür trifft, dann erreichbar zu sein.