Mietgebrauch
BGB § 535 Abs. 1 Satz 1 ; § 536 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietgebrauch; Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Hof
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Benutzung eines Hofs zum Abstellen eines Fahrzeuges gehört eben nicht mehr mit zum normalen Gebrauch einer Wohnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Vermieter) ist Eigentümer des Hofs, und aus dem Mietverhältnis folgt insoweit gerade keine Verpflichtung des Vermieters, die Abstellung eines Kraftfahrzeugs auf dem Hof zu dulden (vgl. Emmerich/Son-nenschein, Handkommentar, Rdnr. 19 zu §§ 535, 536 BGB). Die Benutzung eines Hofs zum Abstellen eines Fahrzeugs gehört eben nicht zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Damit aber ist der Bekl. zu-gleich auch aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtungen, die es ihm auferlegen, sich im Rahmen des Mietverhältnisses der Parteien so zu ver halten, daß die Rechte des Kl. nicht verletzt werden, verpflichtet, das Ab-stellen des Fahrzeugs auf dem Hof zu unterlassen. Aufgrund des substantiierten Vortrags des Kl., ohne daß insoweit konkret erwidert worden wäre, muß davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien weder ein Mietvertrag für einen Stellplatz noch ein Garagenmietvertrag besteht. Da-mit kann der Bekl. aus solchen Vereinbarungen keine Befugnis herleiten, das Fahrzeug doch noch auf dem Hof abzustellen. Auch aus Treu und Glauben läßt sich ein solcher Anspruch nicht begründen. Es ist ein aner-kennenswertes Anliegen des Kl. als Vermieter, daß das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Hof einer gewissen Ordnung unterliegt und des halb nur auf den speziellen Einstellplätzen geparkt wird. Es ist ihm darüber hinaus auch nicht zu verwehren, dieses Abstellen grundsätzlich von der Zahlung einer entsprechenden Miete abhängig zu machen. Damit aber ist er nicht gehalten, es anderen Wohnungsmietern zu gestatten, ihr Fahrzeug anderweitig auf dem Hof abzustellen. Unstreitig hat der Bekl. dies aber wiederholt getan. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob er an den bestimmten Tagen eine Stellfläche einer anderen Mieterin mit deren Ge nehmigung benutzt hat oder ob dies dem Unterlassungsanspruch des Kl. entgegenstehen würde. Jedenfalls trägt er auch ausdrücklich vor, wiederholt außerhalb der Stellflächen sein Fahrzeug abgestellt zu haben. Soweit sich der Bekl. darauf beruft, andere Mieter würden dies genauso tun, kann auch dies einen Duldungsanspruch des Bekl. nicht begründen. Daß dies nämlich regelmäßig und mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung seitens des Kl. geschieht, ist nicht ersichtlich. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall ein Gleichbehandlungsanspruch des Bekl. bestehen könnte. Der Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß hier noch ein Stellplatz frei sei, der ihm vermietet werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, wür-de sich daraus unmittelbar auch kein Anspruch des Bekl. auf Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Hof ergeben. Allenfalls könnte daraus ein Anspruch auf Vermietung eines Stellplatzes herzuleiten sein. Ob dies tatsächlich zu bejahen wäre, braucht hier jedoch nicht geprüft zu werden, weil allein ein möglicher Anspruch auf Vermietung eines Stellplatzes, solange ein solcher Anspruch nicht durchgesetzt ist, keinen unmittelbaren Anspruch auf Benutzung des Hofs zum Abstellen des Fahrzeugs geben kann. Da der Bekl. sein Fahrzeug unstreitig auch wiederholt auf dem Hof abgestellt hat und offenbar auch die Ansicht hat, dies weiterhin zu tun, ist also ein Unterlassungsanspruch des Kl. gegeben.