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Mietgebrauch

AG Schöneberg5 C 696/9006.03.1991GE 1991, 939; HuW 1991, 293

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1 ; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; Tierhaltung; Zwergpudel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anspruch auf Erteilung der Tierhaltungs-Genehmigung bei einem Zwergpudel.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei bestimmten, insbesondere größeren Hunden mag man daran denken, daß bereits der Umstand, daß ein Mitmieter an einem solchen Hund vorbeigehen muß, eine Belästigung, wenn nicht gar eine Gefährdung darstellt. Bei einem Zwergpudel ist dies jedoch anders, weil es sich dabei um einen äußerst kleinen Hund handelt, der ohne Probleme im Bereich des Hauses auch getragen werden kann. Zwar ist nicht vorgetragen, ob die Kl. sich in dieser Weise verhalten. Wenn aber allein durch eine solche Maßnahme etwaige Belästigungen oder Gefährdungen abgestellt werden können, dann wäre es Sache des Bekl., insoweit eine Auflage zu machen und nicht gleich zu dem schärfsten Mittel der Verweigerung der Genehmigung bzw. der Untersagung der Haltung dieses Hundes zu grei-fen. Bei einem derartigen Vorgehen wäre auch keinerlei Belästigung oder Gefährdung des vom Bekl. vorgetragenen Publikumsverkehrs zu befürchten. Belästigungen oder Gefährdungen gehen, soweit ersichtlich, auch nicht davon aus, daß der Hund vorübergehend allein in der Wohnung ist. Daß der Hund etwa in solchen Zeiten bellen würde, ist nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, daß bereits ein solch vorübergehendes Alleinsein etwa eine Beeinträchtigung des Hundes selbst in einer Weise darstellen würde, die zu dulden dem Vermieter in seinem Hause nicht zugemutet wer-den könnte. Auch sonstige Beeinträchtigungen der Mieter oder des Vermieters sind nicht erkennbar, daher kann eine pflichtgemäße Ermessens entscheidung des Vermieters in der gegenwärtigen Situation nur zur Er teilung der Erlaubnis führen.