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Mietgebrauch

AG Schöneberg7 C 249/8909.08.1989GE 1990, 499

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; Türspioneinbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mietgebrauch so zu gewähren, daß Gesundheit und Eigentum des Mieters geschützt werden, kann einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung zum Einbau eines Türspions in die Wohnungstür begründen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zustimmung zu dem Einbau eines Türspions in ihre Wohnungstür. Dieser folgt als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Miet-verhältnis, §§ 535, 242 BGB, weil der Vermieter den Mietgebrauch so ge-währen muß, daß Gesundheit und Eigentum der Mieter möglichst geschützt werden.

Es ist allgemein kundig und daher offenkundig, § 291 ZPO, daß zu diesem Zweck in Mietshäuser in aller Regel die Wohnungstüren mit Türspionen selbst dann versehen sind, wenn die Häuser mit einer Wechselsprechanla-ge ausgerüstet sind. Das danach grundsätzlich anzuerkennende im Mietverhältnis begründete Sicherungsinteresse der Kl. überwiegt das Integritätsinteresse des Bekl., Art. 14 GG, hinsichtlich seines Eigentums. Zunächst tritt durch den Einbau des Türspions eine wesentliche Zerstörung der Türsubstanz nicht ein; alsdann müssen ästhetische Gesichtspunkte, so gewichtig sie sein mögen, letztlich hinter den praktischen Bedürfnissen, denen ein zu Wohnzwecken errichtetes Mietshaus zu dienen hat, zurückstehen.

Es kommt hinzu, daß vorliegend der Bekl. sich auf den Gesichtspunkt der Substanzerhaltung aufgrund des Willkürverbotes nicht berufen kann. Das Willkürverbot ist zu beachten, wenn gleiche Tatbestände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung eine gleiche Behandlung erfordern, vgl. Einzelheiten bei Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil II, Rdnr. 113 ff. So liegt es beim Ein-bau eines Türspions. Unstreitig hat die Mieterin X in ihre Türe den Spion einbauen lassen, ohne den Bekl. zu fragen. Der Bekl. hat den Einbau jedoch geduldet. Den Kl. könnte daher von dem Bekl. die Zustimmung zum Einbau eines Türspions nur dann verweigert werden, während der den Einbau durch die X durchgehen ließ, wenn für diese unterschiedliche Be-handlung sachliche Gründe vorhanden wären. Diese sind aber nicht vor-getragen oder sonst ersichtlich.

Aus diesem Grunde kann es schließlich auch dahinstehen, ob die Kl. ge-genüber dem Bekl. auf den Einbau des Türspions verzichtet haben. Denn die Berufung auf diese Abrede, wenn sie getroffen worden wäre, wäre seitens des Bekl. treuwidrig, § 242 BGB, weil der Bekl. gegen die Mieterin X nicht vorgegangen ist, die, ohne zu fragen, den Spion eingebaut hat.

Mietgebrauch — AG Schöneberg 7 C 249/89 — vera