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Mietgebrauch

AG Schöneberg8 C 114/9007.05.1990GE 1990, 825

BGB § 12, § 535 Abs. 1 Satz 1 , § 823 Abs. 1, § 862, § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; Mietername auf Klingelanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter braucht die Beschriftung der Klingelanlage mit seinem Na-men nicht zu dulden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieter) verlangen vorliegend, daß die Bekl. (Vermieterin) auf dem Klingeltableau des Hauses das Namensschild der Kl. ent-fernt und jede erneute Anbringung eines solchen Schildes unterläßt. Die Kl., Inhaber eines Gewerbebetriebes für Alarmanlagen, behaupten, in den vergangenen Jahren von Einbrechern, die dank ihrer Anlagen auf frischer Tat ertappt worden seien, wiederholt aufgesucht und bedroht worden zu sein. Die Kl. haben in dem Hause nicht nur eine Wohnung gemietet, son dern auch Gewerberäume. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können von der Bekl. Entfernung des Namensschildes von der Klingelanlage verlangen und von ihr auch fordern, die An bringung eines Namensschildes auch künftig zu unterlassen.

Diese Rechte stehen den Kl. entsprechend §§ 12, 823, 862, 1004 BGB zu. Sie sind Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kl., das im Namensrecht in § 12 BGB für einen Teilbereich besonderen und in §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB durch Zuerkennung von Abwehrrechten gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen allgemeinen Schutz gefunden hat.

Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts liegt auch darin, gegen den Willen des Berechtigten durch Anbringung von Hinweiszeichen, ins besondere Namensschildern, seinen privaten Aufenthaltsbereich für Dritte kenntlich zu machen. Das gilt folglich auch für die hier interessierende Kennzeichnung der Wohnung der Kl. an der Klingelanlage des Hauses. Die Kl. müssen diese Beeinträchtigung auch nicht hinnehmen. Denn sie ist rechtswidrig.

Es besteht weder mietvertragliche noch sonstige Veranlassung für die Kl., die strittige Kennzeichnung zu dulden. Dem Recht des Mieters, im Interesse seiner Erreichbarkeit ein Namensschild im Eingangsbereich des Hauses anzubringen oder vom Vermieter bei der Installation von Klingelanlagen berücksichtigt zu werden (s. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage [1988] Teil II Rn. 174) und etwa auch Instandhaltung einer derartigen Gemeinschaftseinrichtung zu verlangen (s. AG München ZMR 1988, 343), entspricht keine Pflicht, unerwünschte Kenntlichmachungen hinzunehmen. Der Vermieter ist auch nicht nach öffentlich rechtlichen Grundsätzen ge-halten, durch namentliche Kennzeichnungen der von ihm vermieteten Wohnungen mit seinen Mitteln die Erreichbarkeit seiner Mieter für Dritte zu gewährleisten. Deshalb kann auch dahinstehen, wie eine solche Verpflichtung in Anbetracht der Tatsache durchgesetzt werden sollte, daß der Mie-ter sich in seiner Wohnung selbstverständlich nicht antreffen zu lassen braucht (s. auch § 552 Satz 1 BGB). Daß der Mieter nach den Meldebestimmungen gehalten ist, sich polizeilich anzumelden (s. § 11 Abs. 1 S. 1 Mel-degesetz Berlin v. 26. Februar 1985 [GVBl. S. 507]), erzeugt für den Ver-mieter - der lediglich bei der Anmeldung mitzuwirken hat (§ 13 Abs. 1 a.a.O.) - weder einschlägige Garantenpflichten noch sonstige Obliegenheiten, die Wohnungen der Mieter gegen deren Willen namentlich zu kenn zeichnen.

Es fehlt auch im übrigen an rechtlich geschützten Belangen des Vermieters für eine Duldungspflicht des Mieters. Das gilt namentlich für das von der Bekl. ins Gespräch gebrachte "Ordnungsprinzip". Sollten sich Unzuträglichkeiten dadurch erweisen, daß die zur Wohnung der Kl. gehörende Klingel am Hauseingang nicht den Namen, sondern keine, oder eine an-dere - ggf. neutrale - Bezeichnung trägt, so könnten diese, ist Abhilfe an-derweit nicht möglich oder zumutbar, einen Gesichtspunkt liefern, kraft dessen die Kl. gehalten sein könnten, ihre Belange zugunsten vorrangiger Belange der Bekl. zurückzustellen. Das bleibt aber abzuwarten.

Daß die Kl. sich der Entrichtung eines nach den übrigen Voraussetzungen etwa geschuldeten Wertverbesserungszuschlages nach den Wertungen in § 552 Satz 1 BGB nicht durch Nichtnutzung der Klingelanlage entziehen können, bedarf keiner weiteren Ausführungen.