Mietgebrauch
BGB § 535 Abs.1 Satz 2, § 1004 Abs. 1 Satz 1; § 536 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietgebrauch; Parabolantenne; Entfernungsanspruch des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein türkischer Mieter einer Wohnung mit Breitbandkabelanschluß hat in Berlin keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Beseitigungsanspruch der Kl. rechtfertigt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der Anspruch der Kl. auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (durch fachgerechte Beseitigung der schadhaften Putzstellen des Mauerwerks) aus § 823 Abs. 1 BGB.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Ei gentumsrecht der Kl. und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Bekl. müssen vorliegend die Belange des Bekl. zurücktreten.
Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Bekl. hier in Berlin bereits insge-samt einen sehr breiten Zugang zu allgemeinen Informationsquellen (Hör-funk, Zeitungen, Videos) aus seinem Heimatland erfährt. Darüber hinaus ist aber - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl. - das Wohnhaus, in dem der Bekl. eine Wohnung bewohnt, mit Breitbandkabelanschluß versehen, welcher dem Bekl. den Empfang von mindestens zwei türkischen Programmen ermöglicht.
Der Bekl. ist daher zunächst auf eine entsprechende Anschlußmöglichkeit zu verweisen. Daß und inwieweit er - ausnahmsweise - auf Informationen aus weiteren (über Breitbandkabelanschluß nicht zu empfangenden) Pro-grammen angewiesen ist, hat er nicht dargetan.
Hinzu kommt, daß nach dem durch das Vorbringen der Mieter im Schreiben vom 18.1.1994 belegten Vortrag der Kl. durch den Betrieb der instal-lierten Antenne erhebliche Geräusche auftreten, so daß die Kl. bereits aus diesem Grunde die Entfernung der Antenne verlangen kann. Dem ist der Bekl. zwar - pauschal - entgegengetreten mit dem Hinweis, es handele sich dabei um "unerhebliche Geräusche" und im übrigen sei die Antenne von der Post zugelassen und entsprechen den "üblichen Anforderungen". Dieser Vortrag schließt indes die von der Kl. behauptete nachhaltige Geräuschbeeinträchtigung nicht aus, im übrigen läßt er auch nicht erkennen, daß und inwieweit eine fachmännische Installation der Antenne vorgenommen wurde, obwohl die Kl. allenfalls bei einer entsprechenden Sicherstellung eine Duldungspflicht überhaupt nur treffen kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein ausländischer Mieter hat einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, um Sendungen in seiner Muttersprache zu empfangen, wenn das Angebot im Kabelnetz nicht ausreicht. Wann das der Fall ist, ist noch immer nicht hinreichend geklärt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vertritt in seinem Urteil vom 25. Mai 1994 die Auffassung, in Berlin reichten die im Kabelnetz übertragenen zwei türkischen Programme für einen Mieter aus der Türkei, so daß er nicht gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne installieren durfte. Zusätzlich wurde noch zu Lasten des Mieters berücksichtigt, daß sich Mitmieter durch das Motorgeräusch gestört fühlten, das beim Drehen der Parabolantenne auftrat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hinzuweisen ist auf eine entgegenstehende Entscheidung einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (MM 1994, 212), wo ein Recht des türkischen Mieters auf Anbringung einer Antenne bejaht wird.
Bis sich eine einheitliche Rechtsprechung (hoffentlich) des Landgerichts Berlin entwickeln wird, bleibt also eine erhebliche Rechtsunsicherheit.