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Mietgebrauch

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 12/9106.03.1991GE 1991, 939; HuW 1991, 293

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1; § 536 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; Hundehaltung, Doberman

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Zustimmung für die Hal-tung eines Dobermann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ausreichend ist vielmehr, daß von Hunden der gehaltenen Art generell Belästigungen oder Gefährdungen ausgehen kön-nen. Dies ist bei einem Dobermann der Fall. Ein Hund von dieser Größe ist, wenn er jemanden angreift, nur schwer oder überhaupt nicht zu bän-digen. Dabei ist es unerheblich, ob der Angriff des Hundes auf einem Fehlverhalten der angegriffenen Personen, insbesondere eines Kindes, beruht. Von einem Kind kann nicht erwartet werden, daß es sich gegenüber einem Hund stets so verhält, daß Fehlreaktionen des Hundes ausgeschlossen sind. Das Risiko von Schädigungen durch den Hund trägt allein der Tierhalter. Dementsprechend ist die Tierhalterhaftung in § 833 Satz 1 BGB als reine Gefährdungshaftung ausgestaltet worden. Die Kl. hat daher zu Recht ihre Ablehnung der Zustimmung zur Tierhaltung mit dem bei ei-nem Hund von der Größe eines Dobermannes vorhandenen generellen Gefährdung begründet.