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Mietgebrauch

AG Tiergarten10 C 251/8902.10.1989GE 1990, 547

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1; § 536 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietgebrauch; Wohnungsbesichtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich vor Betreten der Wohnung des Mieters die Schuhe auszuziehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 18. Mai 1989 besichtigten zwei Hausverwalter des Kl. nebst einem weiteren Mieter die Wohnung des Bekl., da dort ein Wasserschaden aufgetreten war. Auf Aufforderung des Bekl. zogen die beiden Vertreter des Kl. dabei ihre Schuhe aus. Am 14. Juni 1989 kontrollierte und wartete eine Firma im Auftrag des Kl. den in der Wohnung des Bekl. be-findlichen Kachelofen. Bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1989 hatte der Kl. dem Bekl. mitgeteilt, daß er am 14. Juni d.J. um 18 Uhr die ordnungsgemä-ße Durchführung der Arbeiten überprüfen und bei dieser Gelegenheit auch den allgemeinen Zustand der Wohnung besichtigen wolle. Der Bekl. hatte zwar keine Einwände gegen den Termin, verlangte jedoch erneut, daß die von dem Kl. beauftragte Hausverwaltung vor der Besichtigung die Schuhe ausziehe, was diese ablehnte.

Mit seiner Klage verfolgte der Kl. sein Begehren, die Wohnung zu besichti-gen, ohne sich die Schuhe ausziehen zu müssen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Das grundsätzliche Besichtigungsrecht des Kl. im vorliegenden Fall, das im übrigen zwischen den Par-teien an sich nicht im Streit ist, steht ihm aufgrund der sich aus dem Miet-vertrag ergebenden Nebenpflicht des Bekl. zu, das Betreten der Räume zu dulden. Dabei kann offenbleiben, ob sich der Kl. auf § 16 Nr. 1 des Miet-vertrages berufen kann oder ob diese Klausel aufgrund dessen, daß in ihr eine Festlegung der Besichtigungszeiten nicht erfolgt ist, im ganzen un-wirksam ist (vgl.

dazu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 296). Jedenfalls ergibt sich das Besichtigungsrecht auch ohne besondere Vereinbarung als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag (vgl. dazu Palandt-Putzo, 48. Aufl., § 535 BGB, Anm. 3 c cc), wobei es auch nicht durch das Betreten der Woh-nung des Bekl. anläßlich des Wasserschadens für die nächsten ein bis zwei Jahre verbraucht war, da jene Besichtigung nur in einem eingeschränkten Umfang erfolgte und die Reparatur bzw. Wartung zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht erfolgt war.

Dem Kl. steht aber auch das Recht zu, die Wohnung des Bekl. selbst bzw. - in Wahrnehmung seiner Interessen - durch seine beiden Hausverwalter zu betreten, ohne die Schuhe ausziehen zu müssen. Auch wenn dem Bekl. sicherlich das alleinige Nutzungsrecht an seiner Wohnung zusteht, so geht sein Ansinnen doch zu weit. Soweit die Duldungspflicht des Mieters geht, ist er verpflichtet, das Betreten der Wohnung zu dulden, ohne dem Ver-mieter oder dessen Bevollmächtigten vorzuschreiben, in welchem Aufzug diese Besichtigung zu erfolgen habe.

Soweit er sich darauf beruft, daß er in einem Zimmer Yogaübungen abhal-te, vermag dieser Umstand nichts zu ändern. Dem Bekl. steht es frei, wenn ihm wirklich so viel daran gelegen ist, daß der Boden nicht mit Straßenschuhen betreten wird, für die Besichtigung ein altes Laken oder ähnliches auszubreiten.

Schließlich kann sich der Bekl. auch nicht erfolgreich auf ein Gewohnheitsrecht berufen, da die einmalige Besichtigung am 18. Mai 1989, bei der die Bevollmächtigten des Kl. seiner Aufforderung gefolgt waren, noch keine dauernde und mehrmalige Übung darstellt.

Mietgebrauch — AG Tiergarten 10 C 251/89 — vera