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Mietgebrauch

AG Tiergarten4 C 504/9023.01.1991GE 1991, 577; HuW 1991, 179

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1 ; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietgebrauch; teilgewerbliche Nutzung; Anbringung eines Schildes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einem Mieter kann nicht untersagt werden, seine Wohnung in geringem Umfang teilgewerblich zu nutzen. Ihm ist ggf. die Anbringung ei-nes Schildes neben der Hauseingangstür zu gestatten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Dem Kl. steht zunächst aus dem Gesichtspunkt der §§ 535, 536 BGB gegen den Bekl. ein Gestattungsanspruch auf Nutzung seiner Wohnung als teilgewerbliche Nutzung für eine psychologische Beratung im Umfang von bis zu drei Kundenbesuchen im Monat zu. Insoweit hält sich diese vom Kl. beabsichtigte teilgewerbliche Nutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Zwar sind die Räume des Kl. im vorliegenden Fall grundsätzlich als Wohnräume vermietet, so daß sie grundsätzlich nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen. Dennoch liegt die vom Kl. begehrte teilgewerbliche Nutzung der Wohnung noch im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs, weil die Räume hierdurch nicht stärker als durch bloßes Bewohnen abgenutzt werden und mit dieser Nutzung ein nur unerheblicher Publikumsverkehr ein hergeht, so daß hierdurch sonstige unzumutbare Nachteile oder Belästigungen der Mieter nicht ersichtlich sind. Der Kl. hat insoweit ausreichend dargelegt, daß er die psychologische Tätigkeit auf drei Kundenbesuche im Monat beschränken will. Bei einer solchen Besucherzahl kann von einem Publikumsverkehr nicht weiter gesprochen werden. Auch ist hierdurch ei-ne besondere Abnutzung der Wohnung nicht erkennbar, da der Kl. auch Besucher in dieser Größenordnung jederzeit empfangen könnte. Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, daß sich durch den Besuch der we-nigen Personen eine besondere Belästigung für andere Mitmieter ergeben sollte.

Dem Kl. kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, daß er eine we sentlich andere gewerbliche Nutzung der Wohnung durchführen will. Hier-für sind Anhaltspunkte bislang nicht ersichtlich. Auch die bisherige Tätigkeit als Makler ist hierfür nicht ausreichend; der Kl. hat unstreitig ein Stu-dium der Psychologie abgeschlossen, so daß er als Psychologe tätig sein darf. Allein die Tatsache, daß der Bekl. gegebenenfalls nicht genau über-prüfen kann, ob sich die Nutzung der Wohnung durch den Kl. in dem be-sagten Umfang hält, vermag nicht den Anspruch des Kl. zu Fall zu bringen. Insoweit wäre der Kl. nämlich für die Zukunft im Streitfalle auskunftspflichtig hinsichtlich seiner Tätigkeit, soweit der Bekl. daraufhin Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung hätte, könnte dem Kl. eine weitere Tätig-keit untersagt werden und gegebenenfalls sogar eine Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung in Betracht zu ziehen sein. Kann der Kl. nach alledem eine Gestattung der teilgewerblichen Nutzung seiner Wohnung im besagten Umfange beanspruchen, so steht ihm auch im Rahmen dieses vertragsgemäßen Gebrauchs das Recht zu, ein Schild im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange an der Außenwand des Hauses neben der Hauseingangstür anzubringen. Insoweit muß nämlich dem Kl. die Möglichkeit gegeben werden, auf seine Tätigkeit hinzuweisen, um auch die genannte Tätigkeit durchführen zu können. Für einen den Kl. aufsuchenden Kunden muß nämlich erkennbar sein, daß der Kl. im besagten Hause wohnt, ohne daß der Kunde langwierig vor dem Hause suchen muß. Das anzubringende Schild ist auch nicht so auffallend oder in seiner Größe hinderlich, als daß der Gesamteindruck der Fassade gestört werden könnte oder daß anderweitige Nachteile für die Bausubstanz des Hauses zu befürchten wären.