Mietgebrauch
BGB § 535 Abs. 1 Satz 1, § 1004 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietgebrauch; Parabolantenne; Entfernungsanspruch des Vermieters
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei optischer Beeinträchtigung und vorhandener Kabelanschlußmöglichkeit besteht ein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der mieterseits aufgestellten Parabolantenne.
2. Verändert der Mieter während des Rechtsstreits den Standort der Parabolantenne, hat sich der ursprüngliche Klageantrag des Vermieters in der Hauptsache erledigt; ein neuer Entfernungsanspruch ist begründet, wenn auch am neuen Standort der Vermieter die Anbringung nicht dulden muß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Jahr 1993 brachten die Bekl. an der von der Straße gesehen linken Seitenwand ihres Balkons ohne Genehmigung des Kl. eine Parabolantenne an. Der Kl. forderte die Bekl. mit Schreiben vom 4. Januar 1994 zu deren Beseitigung auf. Die Bekl. wiesen das Ansinnen zurück.
Nachdem der Kl. mit seiner Klage beantragt hatte, die Bekl. zur Beseitigung der an der Wand befestigten Parabolantenne zu verurteilen, haben die Bekl. diese von der Wand entfernt und statt dessen auf dem Fußboden des Balkons installiert.
Der Kl. vertritt die Auffassung, daß ihm ein Anspruch auf Beseitigung der Antenne zustehe. Er behauptet, der optische Gesamteindruck werde durch die Antenne gestört. Durch die Anbringung der Antenne bestehe im übrigen die Gefahr einer Schädigung der Bausubstanz. Den Bekl. stehe die Möglichkeit offen, sich binnen 24 Stunden an das Kabelnetz anschließen zu lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Frage, ob ein Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch hat, eine Parabolantenne anzubringen, ist nach den grundsätzlichen Entscheidungen des OLG Frankfurt/Main (NJW 1992, S. 2490 ff.), des OLG Karlsruhe (GE 1993, S. 1151 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, S. 1252 f.) durch eine Interessenabwägung zu ermitteln, wobei sich das Recht des Eigentümers auf die Gestaltung und Nutzung seines Eigentums sowie das Recht des Mieters auf Nutzung der Mietsache und auf Verwirklichung seiner Meinungs- und Informationsfreiheit gegenüberstehen. Eine Abwägung dieser Rechte führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Bekl. keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne besitzen:
1) Nach den unbestrittenen Beweisantritten des Kl. zur Verkabelung des Hauses ist es als erwiesen anzusehen, daß das Haus über einen Breitbandkabelanschluß verfügt und daß es den Bekl. ohne weiteres möglich wäre, sich innerhalb kürzester Zeit einen solchen Anschluß in ihre Wohnung legen zu lassen. Wenn die Bekl. dies nicht tun, so haben sie dies selbst zu vertreten.
2) Da das Programmangebot des Breitbandkabelnetzes so umfangreich ist, daß ein verkabelter Fernsehzuschauer seinen Informations- und Unterhaltungsbedarf durch die zahlreichen Wahlmöglichkeiten in der Regel ausreichend befriedigen kann, hätte es der Bekl. oblegen darzutun, weshalb dies bei ihnen nicht der Fall ist und worin ihr schützenswertes Interesse an dem weitergehenden Programmangebot per Satellitenschüssel besteht. Ein diesbezügliches Vorbringen der Bekl. liegt nicht vor.
3) Das berechtigte Interesse des Kl., den Bekl. keine Genehmigung zur An-bringung einer Antenne erteilen zu müssen und deren Beseitigung zu ver-langen sowie eine Neufeststellung bzw. -anbringung zu verhindern, ergibt sich bereits aus der optischen Beeinträchtigung des Gesamteindrucks.
Das Gericht verkennt insoweit nicht, daß dieser Eindruck stark vom subjektiven Empfinden des Betrachters abhängt und daß ein anderer Betrachter durchaus ein gegenteiliges Empfinden haben kann. Da die Bekl. nicht dargetan haben, daß sie ein schützenswertes Interesse an der Anbringung einer Parabolantenne besitzen, erscheint es jedoch sachgerecht, das subjektive Empfinden des Kl. über die Störung des optischen Gesamteindruckes für dessen Begehren auf Beseitigung der Antenne als ausreichend anzusehen, zumal das Empfinden des Kl. nicht ohne weiteres abwegig erscheint, sondern auch dem Empfinden des erkennenden Richters entspricht.
4) Soweit die Bekl. die Auffassung vertreten, sie seien nach dem Mietvertrag nicht verpflichtet, um eine Genehmigung nachzusuchen, kann dem schon wegen § 12 Abs. 1 des Mietvertrages nicht gefolgt werden, denn diese Vorschrift bestimmt, daß der Mieter zur Anbringung von Außenantennen/Breitbandkabelanschluß der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf.
5) Die von dem Kl. behauptete Gefährdung der Bausubstanz durch das Anbringen der Antenne hat sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt. Ein Anspruch der Bekl. auf Anbringung der Antenne läßt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Da der Kl. die Anbringung einer Antenne durch die Bekl. somit nicht zu dulden braucht, stehen ihm die geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche entsprechend seinen Klageanträgen zu 1) bis 3) gemäß den §§ 535, 536 BGB zu und der Antrag zu 4) gemäß § 890 ZPO. Der Antrag zu 5) ist ebenfalls begründet, denn der Rechtsstreit hat sich insoweit durch die anderweitige Anbringung der Antenne erledigt, wobei der Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses entsprechend den Erwägungen zu 1) bis 4) begründet war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Grundsätzlich hat der (deutsche) Mieter keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn das Haus verkabelt ist. Dies jedenfalls dann, wie das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 14. November 1995 entschieden hat, wenn der optische Gesamteindruck des Hauses davon beeinträchtigt wird. Dem Mieter half auch nicht, daß er während des Rechtsstreits die Antenne auf den Balkonfußboden setzte. Auch dort war sie offenbar von der Straße aus noch sichtbar. Daß eine Gefährdung der Bausubstanz nicht zu befürchten war, half dem Mieter nichts.