Mieters immaterieller Schadensersatz wegen ungenehmigter und im Internet veröffentlichter Fotos seiner Wohnung
DSGVO Art. 6 Abs. 1, 82; BGB § 823 Abs.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein immaterieller Schaden wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung aufgrund von ohne Einwilligung des Mieters aufgenommener und im Internet veröffentlichter Fotos seiner Wohnung liegt erst dann vor, wenn über den Verstoß hinaus ein tatsächlicher, auch nur kurzzeitiger und mit keinen spürbaren Folgen verbundener Kontrollverlust über personenbezogene Daten eingetreten ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter einer Wohnung der Bekl. Die Bekl. vereinbarte mit den Kl. anlässlich des beabsichtigten Verkaufs der Wohnung einen Besichtigungstermin. Dabei fertigte die Bekl. Bilder der Wohnung der Kl. an, die auch private Einrichtungsgegenstände der Kl. zeigten. Diese Bilder wurden von der Bekl. im Rahmen von Verkaufsanzeigen im Internet veröffentlicht. Die Kl. forderten die Bekl. unter Fristsetzung auf, die Fotos aus dem Internet zu entfernen; dies ist inzwischen geschehen. Zudem fordern sie Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte i.H.v. je 2.500 € sowie Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Fotos seien ohne ihr Einverständnis angefertigt und ohne ihr Wissen oder Einverständnis im Internet veröffentlicht worden. Sie sind der Ansicht, die Veröffentlichung der Fotos stelle einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Die Bekl. behauptet, sie habe ausdrücklich das Einverständnis zur Anfertigung der Bilder und Veröffentlichung beim Kl. zu 2) erfragt. Dieser habe beidem zugestimmt. Den Kl. sei zudem kein Schaden entstanden. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, es liege bereits keine Rechtsgutverletzung vor.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil nicht begründet. Die Bekl. hat die Wohnungsbilder der Kl. veröffentlicht, ohne dass diese zuvor nachweislich eingewilligt hätten, wodurch den Kl. ein Schaden entstanden ist, der die Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. jeweils 100 € rechtfertigt. Einem darüberhinausgehenden Zahlungsbegehren ist dagegen der Erfolg zu versagen.
1. Die Kl. haben nach Art. 82 i.V.m. Art. 6 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. jeweils 100 €.
a. Ein Verstoß i.S.d. Art. 82 DSGVO ist mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung der Lichtbilder gegeben. Die Bekl. hat gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da die Kl. nicht wirksam in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, namentlich in die Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen vom Inneren der von den Kl. bewohnten Immobilie im Internet, eingewilligt haben. Nach durchgeführter Beweisaufnahme konnte zur Überzeugung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden, dass die Kl. in die Veröffentlichung der Wohnungsbilder eingewilligt haben.
b. Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urt. v. 20.6.2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 - PS GbR; v. 25.1.2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 64 - MediaMarkt/Saturn; v. 4.5.2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 30 und 44 - österreichische Post). Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (st. Rspr., vgl. EuGH, Urt. v. 20.6.2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 25 - PS GbR; v. 11.4.2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 34 - juris; v. 4.5.2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 42 - österreichische Post).
Weiter hat der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO (vgl. ferner ErwG 75 DSGVO) klargestellt, dass schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, Urt. v. 4.10.2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 - Agentsia po vpisvaniyata; v. 20.6.2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR; v. 11.4.2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 42 - juris; vgl. zuvor bereits EuGH, Urt. v. 25.1.2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 66 - MediaMarkt/Saturn; v. 14.12.2023 - C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 17-23 - Gemeinde Ummendorf sowie C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82 - Natsionalna agentsia za prihodite).
Freilich muss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen - d. h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden - Schaden erlitten hat (vgl. EuGH, Urt. v. 20.6.2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR; v. 11.4.2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36 und 42 - juris). Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern. Der eingetretene Kontrollverlust liegt vorliegend darin, dass die Kl. die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten gegen ihren Willen durch den Datenschutzverstoß verloren haben. Weitere Beeinträchtigungen, die über den eingetretenen Kontrollverlust hinausgehen, vermag die Kammer auch nach Anhörung der Kl. im Verhandlungstermin nicht zu erkennen.
Den Kl. ist in Anbetracht des Pflichtverstoßes der Bekl. nach richterlichem Ermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein immaterieller Schadensersatz i.H.v. je 100 € zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des Zwecks des Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 DSGVO einerseits und der Art und Schwere der eingetretenen Rechtsgutsverletzung andererseits ist vorliegend ein Schadensersatz i.H.v. 100 € für jeden einzelnen der Kl. angemessen, aber auch ausreichend (BGH, Urt. v. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 32, beck-online). Zwar wurden die Daten der Kl. im Internet veröffentlicht, aber gerade als Wohnung der Kl. waren die Wohnungsbilder nur einem begrenzten Personenkreis erkennbar. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist die Kammer auch davon überzeugt, dass beklagtenseits die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht ohne Einwilligung der Kl. beabsichtigt war, sondern aufgrund eines Kommunikationsversehens erfolgt ist.
2. Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, da die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur dann begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 Rn. 38, beck-online).
Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vermag die Kammer nicht festzustellen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein immaterieller Schaden wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung aufgrund von ohne Einwilligung des Mieters aufgenommener und im Internet veröffentlichter Fotos seiner Wohnung liegt erst dann vor, wenn über den Verstoß hinaus ein tatsächlicher, auch nur kurzzeitiger und mit keinen spürbaren Folgen verbundener Kontrollverlust über personenbezogene Daten eingetreten ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Weil die Beklagte ihre Wohnung verkaufen wollte, vereinbarte sie mit ihren Mietern einen Besichtigungstermin. Dabei fertigte sie Fotos der Wohnung an, die auch private Einrichtungsgegenstände der Mieter zeigten. Anschließend veröffentlichte die Beklagte die Fotos im Rahmen von Verkaufsanzeigen im Internet. Die Beklagte behauptet, Fotos und Internetveröffentlichung seien im Einverständnis mit den Mietern erfolgt, was die bestreiten.
Die Mieter (Kläger) verlangen Entfernung der Fotos aus dem Internet (inzwischen geschehen) und je 2.500 € Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte sowie Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Den Klägern ist mit der ungenehmigten Aufnahme und Veröffentlichung der Fotos ein (immaterieller) Schaden entstanden, der die Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. jeweils 100 € rechtfertigt – mehr nicht.
Die Beklagte hat gegen Art. 6 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen, da die Kläger nicht wirksam in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, namentlich in die Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen vom Inneren der von ihnen bewohnten Immobilie im Internet, eingewilligt haben.
Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO allein reicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus – im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich. Allerdings kann schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert.
Doch muss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen – d. h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat. Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust fest und stellt selbst den immateriellen Schaden dar. Es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern.
Der eingetretene Kontrollverlust liegt vorliegend darin, dass die Kläger die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten gegen ihren Willen durch den Datenschutzverstoß verloren haben. Weitere Beeinträchtigungen, die über den eingetretenen Kontrollverlust hinausgehen, seien vorliegend nicht zu erkennen. Insofern erscheint ein immaterieller Schadensersatz pro Kopf von 100 € angemessen, aber auch ausreichend. Zwar wurden die Daten der Kläger im Internet veröffentlicht, aber gerade als Wohnung der Kläger waren die Wohnungsbilder nur einem begrenzten Personenkreis erkennbar. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls war das Landgericht auch davon überzeugt, dass die Beklagte die Veröffentlichung nicht ohne Einwilligung der Kläger beabsichtigte, sondern dies aufgrund eines Kommunikationsversehens erfolgte.
Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB (widerrechtliche vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen), da die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur dann begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine solche schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vermochte das Landgericht nicht festzustellen.