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Mieters Anspruch auf Entfernung seines Namensschilds am Klingeltableau

AG Kreuzberg13 C 244/2412.12.2024GE 2025, 868

BGB §§ 535, 242, 273

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entfernung seines Namensschilds vom Briefkasten und vom Klingeltableau.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 10 € Mahnkosten zu. Die Bekl. befanden sich mit der Zahlung der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für 2022 i.H.v. 34,60 € nicht in Verzug.

Die entsprechende Forderung stand dem Kl. zwar unstreitig zu. Die Bekl. konnten die Zahlung jedoch gemäß § 273 BGB verweigern, weil ihnen aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich dem Mietvertrag, ein Anspruch gegen den Kl. auf Entfernung ihrer Namensschilder am Klingeltableau nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2022 zustand. Hierzu hatten die Bekl. den Kl. über dessen Hausverwaltung mehrfach vergeblich aufgefordert und jedenfalls mit eMail vom 20. Januar 2024 klargestellt, dass sie die Nachforderung erst be­gleichen werden, wenn die Namen vom Klingelschild entfernt worden sind. Dies konnten sie je­doch erst im Juli 2024 feststellen, mehr als 2 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Ein entsprechender Anspruch der Bekl. gegen den Kl. war als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis gegeben. Es müsste eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Vermieter nach einem ordnungsgemäß angekündigten Auszug der Mieter die entsprechenden Namen vom Briefkasten und vom Klingeltableau entfernt. Tut er dies nicht, können die Mieter nicht nur verlan­gen, dass ihr Name vom Briefkasten entfernt wird, Gleiches gilt auch für ein entsprechendes Klin­geltableau. Dies gilt insbesondere, wenn es den Mietern nicht ohne Weiteres möglich ist, ihre Na­mensschilder selbst zu entfernen. Nicht nur der Name auf dem Briefkasten, sondern auch die Beschriftung auf dem Klingeltableau kann unter Umständen den Rechtsschein setzen, dass Mie­ter an dieser Anschrift noch wohnhaft sind, was für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Schriftstücken, insbesondere in Gerichtsprozessen, entscheidend sein kann. Es ist den Mie­tern nicht zuzumuten, umständlich darzulegen, dass sie unter der Anschrift tatsächlich gar nicht mehr gewohnt haben, der Zusteller von Postsendungen jedoch aufgrund der Beschriftung des Klingeltableaus oder der Briefkästen entsprechende Post an der alten Anschrift hinterlässt. Die Ausführungen des Kl. zur Problematik, dass Nachnamen keine Unikate sind, liegen neben der Sache. Er kann mit seinem Klingeltableau aufgrund seiner mietvertraglichen Nebenpflichten auch nicht beliebig verfahren, sondern hat für eine ordnungsgemäße Beschriftung zu sorgen.

Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts schließt den Schuldnerverzug aus, Mahnkos­ten sind daher ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entfernung seiner Namensschilder am Briefkasten und am Klingeltableau.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger macht gegen die Beklagten 10 € Mahnkosten geltend. Die beklagten Mieter hatten einen kleinen Teil der Betriebskostennachzahlung zurückbehalten und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen mit der Begründung, die Hausverwaltung mehrfach vergeblich zur Entfernung ihrer Namensschilder von Briefkasten und Klingeltableau aufgefordert und per eMail klargestellt zu haben, dass sie erst nach Entfernung der Namenschilder zahlen würden; dies sei erst mehr als zwei Jahre nach Auszug geschehen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mahngebühr habe dem Kläger zwar unstreitig zugestanden, doch durften die Beklagten die Zahlung gemäß § 273 BGB verweigern, weil ihnen ein Anspruch gegen den Kläger auf Entfernung ihrer Namensschilder nach Beendigung des Mietverhältnisses zustand. Der Vermieter müsse aufgrund mietvertraglicher Nebenpflicht die Mieternamen nach Beendigung des Mietverhältnisses von Klingelschild und Briefkasten entfernen. Ein entsprechender Anspruch des Mieters resultiert als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis. Entfernt ein Vermieter die Namensschilder nicht von selbst, können die Mieter das verlangen, insbesondere, wenn es ihnen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihre Na­mensschilder selbst zu entfernen. Der Name auf Briefkasten und Klingeltableau kann unter Umständen den Rechtsschein setzen, dass Mie­ter an dieser Anschrift noch wohnen, was für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Schriftstücken, insbesondere in Gerichtsprozessen, entscheidend sein kann.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einer Entscheidung vom 7. Mai 1990 - 8 C 114/90 - (GE 1990, 825) hatte sich bereits das AG Schöneberg mit einem Klingelschildfall befasst. Dort verlangte der Mieter – allerdings während eines bestehenden Wohnungsmietverhältnisses – vom Vermieter mit Erfolg, die Anbringung des Mieternamens auf einer Klingelanlage zu unterlassen. Der Mieter befürchtete Nachteile für sich aus einer Bedrohungssituation.

Mieters Anspruch auf Entfernung seines Namensschilds am Klingeltableau — AG Kreuzberg 13 C 244/24 — vera