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Mieterprotest-Plakat gegen „Luxusmodernisierung“

AG Mitte119 C 408/1326.02.2014GE 2014, 1459

BGB §§ 535, 541, 823, 1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anbringung eines Plakates, mit dem der Mieter eine „Luxusmodernisierung" beanstandet, ist grundsätzlich zulässig, wenn die Substanz des Hauses nicht beschädigt wird.

2. Anspruch des Mieters auf Beseitigung nur vor seinem Balkon angebrachter zusätzlicher, objektiv nicht erforderlicher Mehrfach-Netzlagen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein Anspruch auf Beseitigung des von den Bekl. angebrachten Transparents gem. §§ 541, 823 BGB und Unterlassung zukünftiger Anbringung eines Transparents mit einer solchen bzw. vergleichbaren Aufschrift nach § 1004 BGB nicht zu. [...]

Dass im Mietvertrag darüber hinaus keine Regelung über die Anbringung von Transparenten bzw. Schildern hinsichtlich der konkret überlassenen Mietsache bzw. am Balkon enthalten ist, führt nicht per se dazu, dass dies grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern führt zu einer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Umstände vorzunehmenden Auslegung des Mietvertrags und der Abwägung der Mieterinteressen (insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 GG) und der Vermieterinteressen (insbesondere des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums, Art. 14 GG) im Einzelfall, ob konkret die Anbringung eines Transparents oder Schildes sich als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache darstellt. Zu berücksichtigten sind dabei u. a. der Inhalt der Meinungsäußerung, der allgemeine Zustand des Hauses und der unmittelbaren Umgebung, die Wahrnehmbarkeit der Meinungsäußerung durch Passanten und die Beeinträchtigung der Fassade (vgl. Blank in Schmidt­-Futterer, Mietrecht, § 541 BGB, Rn. 87).

Eine nicht mehr ausgewogene Beeinträchtigung vermieterseitiger Interessen kann insbesondere dann der Fall sein und wird somit ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegen, wenn die Mietsache hierdurch physisch beeinträchtigt, d. h. beschädigt wird oder das Transparent und dessen Inhalt strafbare, sittenwidrige oder sich gegen konkrete Personen, z. B. der des Vermieters, richtende Äußerungen enthalten (AG Charlottenburg, Urteil vom 14.1.1983, GE 1983, 665).

Nach der zu den Umständen der Anbringung des Transparents durchgeführten Beweisaufnahme und der gebotenen Abwägung ist eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache durch die Bekl. begründende Beeinträchtigung der vermieterseitigen Interessen nicht zu erkennen:

Zunächst steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das von den Bekl. angebrachte Transparent nach seiner Art und der Anbringung keine Beschädigung des Gebäudes, Mauerwerks oder der Fassade bzw. der Mietsache bedingt oder befürchten lässt. Das Gericht hat sich durch richterliche Inaugenscheinnahme davon überzeugt, dass das aus bedruckter Lkw‑Plane bestehende Transparent maßgeblich an mehreren, und daher den Druck und Zug gleichmäßig verteilenden 4 Holzstangen festgebunden ist, die ihrerseits nicht mit der Mietsache verbunden worden sind. Die von den Bekl. vorgenommene Spannung der Holzstangen mittels dünnen Leinen bzw. Seilen erfolgt über so ausreichend viele Haken bzw. Ösen, dass nicht zu befürchten ist, dass es zu einem Ausreißen dieser und damit einer Beschädigung in der Fassade bzw. den Wänden kommt. Zudem ergab sich auch zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass die Bekl. hierbei Haken und Ösen benutzt haben, die offenbar - was anhand das alten und dicken Fassadenfarbaufstrichs zu erkennen war - schon lange Zeit und aus anderen Gründen einmal angebracht worden waren und zudem sich ihrerseits nach Art, Größe und Anbringung auch im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache halten, so dass hier nicht entschieden zu werden braucht oder weiter geklärt werden muss, ob die Haken und Ösen von den Bekl. angebracht wurden oder noch von Vormietern bzw. vermieterseits überlassen worden sind.

Auch nach der Wirkung des Transparents und dessen Inhalts bzw. Aufschrift kann unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen nicht erkannt werden, dass die Bekl. unter den gegebenen Umständen den mietvertraglich zulässigen Gebrauch überspannen:

Zwar ist das Transparent, welches nahezu die gesamte lichte Höhe des Balkons über der Balkonbrüstung bis zur darüber belegenen Balkondecke einnimmt, durchaus prägnant wahrzunehmen, wenn man, von der anderen Straßenseite aus betrachtet, den Blick auf den Balkon der Bekl. hält. Der mit dem Transparent verhängte Balkon der Bekl. fällt auch ins Auge, weil durch die weiße Transparentfläche der optische Eindruck der Anordnung der dunkleren Fassade unterbrochen wird. Das Transparent dominiert andererseits jedoch in der Gesamtschau nicht das gesamte Gebäude, von dem die den Wohnungen zugehörigen, gleich großen Balkone in setzkastenmäßiger, regelmäßiger Anordnung zur Straßenseite hin belegen sind und die Fassade bilden, weil das Transparent in dem durch Gesamtschau gewonnenen Eindruck in seiner optischen Wirkung von Größe und Wahrnehmbarkeit nicht über die Wirkung hinausgeht, die die Verhängung eines der Balkone mit einer Außenmarkise bewirken würde.

Maßgeblich für die Beurteilung der optischen Wirkung des Transparents ist aber auch der aktuelle Um‑ und Zustand, dass das Gebäude vollständig durch das Baugerüst eingerüstet und des Weiteren derzeit offenkundig von umfangreichen Bauarbeiten betroffen ist. Von einer von der Kl. nicht zumutbar hinzunehmenden optischen Beeinträchtigung des aktuellen Gesamtbildes bzw. des Gesamteindrucks des Gebäudes durch das an einem von vielen Balkonen angebrachte Transparent oder gar einer Dominanz des Transparents über die Fassade des Gebäudes kann daher nicht die Rede sein.

Weiter kann das Gericht in der von den Bekl. für die Aufschrift genutzten Formulierung keinen unsachlichen oder gar strafbaren oder sittenwidrigen oder gegen eine konkrete Person gerichteten Inhalt erkennen. Die Aufschrift wirkt weder in ihrer einfach gehaltenen Gestaltung durch schwarze Schrift auf weißem Grund noch insbesondere in ihrer Formulierung „Wir lassen uns nicht Luxussanieren!" provozierend oder misskreditierend. Konkrete Personen werden nicht benannt und auch nicht in Bezug genommen, insbesondere wird durch die Aufschrift kein konkreter Bezug zu der Kl. oder eine Erkennbarkeit dieser hergestellt. Das Wort „luxussanieren" wird in der Rechtsprechung und auch vom Bundesgerichtshof ‑ wie sich z. B. der von den Bekl. zitierten Entscheidung entnehmen lässt ‑ im Rahmen der Subsumtion der Vorschriften über die vermieterseitige Durchführung mieterseits duldungspflichtiger Maßnahmen im Sinne der §§ 555 b ff. BGB zur inhaltlichen Abgrenzung von Modernisierungsstandards benutzt, so dass diesem Wort oder Ausdruck kein ungebührlicher oder herabwürdigender Verständnisgehalt beigemessen oder entnommen werden kann.

Aufgrund der von der Kl. mit Schreiben vom 31.10.2011 und 31.8.2012 gegenüber den Bekl. geltend gemachten Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist die Transparentaufschrift auch nicht unvermittelt und somit willkürlich, sondern konkret veranlasst und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem doch erheblichen und alle Gebäudeteile umfassenden Umfang der angekündigten Maßnahmen.

Die von der Kl. vorgetragene Auslegung, wonach durch das Transparent und dessen Aufschrift die Bekl. sich provozierend gegen die Kl. und die von ihr betriebene Modernisierung stellten und der Eindruck in der Öffentlichkeit vermittelt werde, die Modernisierung werde mit dem Ziel einer Vertreibung der Mieterschaft geführt, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht für unvermittelte Passanten, sondern lässt sich gedanklich aus Sicht der Kl. nur nachvollziehen im Zusammenhang mit der Kenntnis von den Auseinandersetzungen, die die noch im Haus verbliebenen Mietparteien mit der Kl. im Zusammenhang mit den von dieser durchgeführten Arbeiten und Streitigkeiten geführt haben, und die durchaus - dies ist gerichtsbekannt - auch kontrovers in Presse und Fernsehen diskutiert werden. Dann aber ist es auch durchaus statthaft und von der Kl. hinzunehmen, dass die Bekl. sich für „Kenner" weiterer Hintergründe - mit dieser dennoch sachlich gehaltenen Äußerung - positionieren. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass die Anbringung des Transparents durchaus auch das Medieninteresse wieder geschürt haben mag - allerdings nicht mit einer über eine Momentaufnahme hinausgehenden Wirkung.

Unvermittelte Passanten nehmen hingegen ein sich in Bauarbeiten befindliches, ohnehin eingerüstetes und daher im optischen Eindruck erheblich eingeschränktes Gebäude wahr, wie es derzeit viele in Berlin gibt. Das im Baugerüst erkennbare Transparent mit der Aufschrift „Wir lassen uns nicht Luxussanieren!" (wobei die Aufschrift allerdings aufgrund der Mehrfachlagen an Netzplanen vor dem Balkon der Bekl. hindurch gar nicht entziffert oder erkannt werden kann, wenn man denn nicht deren Wortlaut kennt) wird dann üblicherweise nicht anders verstanden als der Ausdruck eines - in Anbetracht des mit Arbeiten von einem solchen Umfang und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen im engsten Lebensumkreis, d. h. der eigenen Wohnung, auch nachvollziehbaren - Unmuts von von den Bauarbeiten gestressten und mit diesen nicht einverstandenen Mietern, ohne dass damit ein Verweis auf die Identität oder Person oder Mitarbeiter der Kl. oder eine Abschätzigkeit oder gar Misskreditierung gegenüber der Vermieterseite bzw. ein Verweis auf die auch bis in die Medien gedrungene Auseinandersetzung der Parteien bzw. der Kl. mit anderen Mietern des Hauses einhergeht.

Aus diesen Gründen kann auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer zukünftigen Transparentanbringung im Zusammenhang mit den von der Kl. durchgeführten Arbeiten nicht bestehen. Das Verhalten der Bekl. in Gestalt der Anbringung dieses konkreten Transparents unter den aktuellen konkreten Umständen lässt nicht den Schluss zu, dass die Bekl. die ihnen obliegenden mietvertraglichen Rechte und Pflichten grundsätzlich und prinzipiell überschätzen oder überstrapazieren und ihnen daher zur Vermeidung einer Wiederholung vorsorglich Einhalt zu gebieten wäre. Ob und wie die Situation rechtlich und tatsächlich ggf. anders zu beurteilen ist, wenn die Kl. zu einem anderen Zeitpunkt andere Arbeiten als die von ihr begonnenen und derzeit laufenden Modernisierungsmaßnahmen durchführt und die Bekl. erneut Transparente aufhängen würden, ob also eine Wiederholungsgefahr unter neuen Umständen (andere als die derzeitig von der Kl. durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen) besteht, ist Spekulation und liefe auf eine unzulässige Vorratstitulierung hinaus.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Die Bekl. haben gegen die Kl. Anspruch auf Beseitigung der ausschließlich vor ihrem Balkon angebrachten Mehrfachlagen an Netzplanen gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Mietsache - die Nutzbarkeit des Balkons und die Belichtung des dahinter belegenen Zimmers - hierdurch negativ beeinträchtigt wird:

Der Anspruch auf Beseitigung der Netzplanen ergibt sich dabei aber nicht, wie die Bekl. geltend machen, deshalb, weil die Bekl. durch deren Anbringung durch die Kl. in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit beschränkt würden. Die Bekl. haben als Mieter gegen die Kl. als Mieterin keinen Anspruch auf Gewährung von Grundrechten oder Ermöglichung einer Ausübung dieser; Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat und entfalten im Verhältnis der Bürger bzw. Rechtssubjekte untereinander nur mittelbar Wirkung, begründen aber keine gegenseitigen Ansprüche.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es für das Gericht fest, dass vor dem Balkonbereich der Bekl. zusätzlich zu der einfachen, über das gesamte Baugerüst verhängten Lage Netzplanen noch vier weitere Lagen dieser Netzplanen befestigt sind, und dass die Mehrfachverhängung lediglich in dem Bereich vor dem Balkon der Bekl., nicht aber der anderen Balkone des Hauses angebracht ist. Die Mehrfachverhängung führt zu einer - selbst unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Ortstermins sehr trüben Wetters, des aufgestellten Baugerüsts und des von den Bekl. angebrachten Transparents - nochmaligen Verringerung des Lichteinfalls in die Wohnung, mag diese auch im Vergleich zu den anderen lichteinfallsbegrenzenden Umständen am geringsten wiegen. Des weiteren wird auch die Einsichtigkeit der Straße vom Balkon aus dergestalt beeinträchtigt, dass durch die Mehrfachlagen der Netzplanen die Straße nicht mehr hindurch gesehen werden kann, was bei einer einfachen Lage jedoch möglich wäre. Diese Sichtbegrenzung wird auch nicht dadurch, worauf die Kl. verwiesen hat, aufgehoben oder aufgewogen, dass an der linken Stirnseite des Baugerüsts bzw. der linken Balkonecke eine - verhältnismäßig zur Balkonfläche sehr kleine - Ecke des Baugerüsts verblieben ist, an der die Netzplane nur in einfacher Lage angebracht bzw. keine Netzplane mehr angebracht ist. Damit wird die Mietsache und Nutzbarkeit des Balkons über das Maß hinausgehend beeinträchtigt, das die Bekl. unter den gegebenen Umständen (Aufstellung eines Baugerüsts aufgrund der klägerseits durchgeführten Arbeiten an Haus und Fassade) hinzunehmen haben.

Ein die Duldung der Anbringung der Mehrfachlagen durch die Bekl. bedingender sachlicher Grund für die Anbringung der Mehrfachplanen vor dem Balkonbereich wurde von der Kl. nicht substantiell vorgetragen und konnte auch durch das Gericht bei der Inaugenscheinnahme nicht erkannt werden. Dabei ist für das Gericht selbstverständlich, dass aus Schutzgründen das vor der Fassade aufgestellte Baugerüst mit einer Lage dieser üblichen Baunetzplanen zu verhängen ist, um das unkontrollierte Herabfallen von Bauschutt und ‑materialien auf den Straßenraum zu verhindern, und dies von den Mietern eines so verhüllten Hauses dann auch zu dulden ist. Dies erklärt aber nicht, warum es statt der üblichen und am Rest des Hauses auch nur so ausgeführten einfachen Lage an Netzplanen der Befestigung von Mehrfachlagen ausgerechnet nur vor dem Balkonbereich der Bekl. bedurfte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Mitte hält die Anbringung eines Protest-Plakates unter bestimmten Umständen für zulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Klägerin mit Modernisierungsarbeiten im Haus Calvinstraße 21 begonnen hatte, brachten die Beklagten über die gesamte Breite und Höhe ihres Balkons ein Transparent an, das die zweizeilige Aufschrift enthielt:

„Wir lassen uns nicht Luxussanieren!"

Nach vollständiger Einrüstung des Gebäudes ließ die Klägerin in Höhe des Balkons vor dem Transparent vier Lagen von Netzplanen anbringen, wodurch die Aufschrift von der Straße aus nicht mehr lesbar war. Die Klägerin verlangt Entfernung des Plakats, die Beklagten begehren Beseitigung der Netzplanen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG wies die Klage in einem ausführlich begründeten Urteil ab und gab der Widerklage statt. Ein vertragswidriger Gebrauch sei nicht ersichtlich. Durch die Anbringung des Plakates sei weder die Substanz des Hauses beschädigt noch der Gesamteindruck der Fassade beeinträchtigt worden. Da die Aufschrift auch keinen unsachlichen oder strafbaren Inhalt habe und keine bestimmte Person bezeichne, könne die Entfernung auch unter Berücksichtigung der einerseits aus Art. 5 GG und andererseits aus Art. 14 GG folgenden Rechtsgüter der Parteien nicht verlangt werden. Der Anspruch der Beklagten auf Entfernung folge aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Planen zur Verdunkelung des Wohnzimmers führten und der Mietgebrauch deshalb beeinträchtigt worden sei.