Mieterpflichten bei Rückgabe der Mietwohnung
§ 547 a BGB, § 548 BGB, § 556 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterpflichten bei Rückgabe der Mietwohnung; Positive Vertragsverletzung; Beendigung des Mietverhältnisses; Räumungspflicht; Wegnahmepflicht; Entfernungspflicht; Einbauten; Einrichtungen; Dübellöcher; Schönheitsreparaturen; Instandsetzungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Aufgaben des Mieters gehört es, nach der Beendigung des Mietverhältnisses Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, mit denen er das Mietobjekt versehen hat. Diese Entfernungspflicht besteht selbst dann, wenn die Einbauten mit Zustimmung des Vermieters erfolgt sind oder mit dessen Zustimmung vom Vormieter übernommen worden sind.
Der Mieter ist ferner verpflichtet, die in Zusammenhang mit der Entfernung entstehenden Schäden am Mietobjekt zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Dekorationszustand wiederherzustellen.
2. Die Zurücklassung von Wandflächen mit Dübellöchern in erheblichem Umfang stellt eine positive Vertragsverletzung durch den Mieter dar, so daß er für die malermäßige Instandsetzung dieser Wandflächen haftet.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin - 63 S 25/84 -, Urt. v. 15.1.1985